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Zur Frage der Rechtsnatur, Verbindlichkeit und völkerrechtlichen

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710 Schweisfurth<br />

Gilt <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz von Treu <strong>und</strong> Glauben für die Erfüllungspflicht,<br />

wird man ihn auch als allgemeine Regel für die Interpretation <strong>der</strong><br />

Schlußakte einsetzen können. Davon, daß im Vollzug <strong>der</strong> Schlußakte<br />

Interpretationsprobleme auftreten können <strong>und</strong> gelöst werden müssen,<br />

gehen die Teilnehmerstaaten aus, wenn sie am Schluß des Prinzipienkatalogs<br />

die Auslegungsregel festgeschrieben haben, daß ein jedes von<br />

ihnen unter Beachtung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en ausgelegt wird. Sind dies die einzigen<br />

flür die Schlußakte anwendbaren Auslegungsregeln? Wegen <strong>der</strong> begrifflichen,<br />

inhaltlichen <strong>und</strong> funktionellen Nähe <strong>der</strong> Schlußakte zu einem<br />

internationalen Vertrag dürfte die analoge&quot;&apos;) Anwendung <strong>der</strong> für diesen<br />

geltenden 112) <strong>und</strong> übertragbaren Auslegungsregeln in Betracht kommen.<br />

Gerade hier wird es auf eine aufmerksame Beobachtung <strong>der</strong> Staatenpraxis<br />

ankommen, ehe sich. bündig sagen läßt, nach welchen Regeln<br />

an die Interpretation <strong>der</strong> Schlußakte herangegangen werden kann.<br />

Der gravierendste Unterschied zum internationalen Vertrag <strong>und</strong> damit<br />

das entscheidende operationelle Spezifikum <strong>der</strong> Schlußakte als einer<br />

außerrechtlichen zwischenstaatlichen Abmachung liegt in <strong>der</strong> Möglich-<br />

keit leichterer Auflösbarkeit <strong>der</strong> eingegangenen Bindung sowie <strong>der</strong> damit<br />

ausgelösten Konsequenzen. Die Lösung aus völkervertragsrechtlichen<br />

Bindungen ist nur möglich bei Vorliegen <strong>der</strong> vom Völkerrecht anerkannten<br />

Vertragsbeendigungsgründe 113). Über die Auflösbarkeit <strong>der</strong> mit <strong>der</strong><br />

Schlußakte eingegangenen Bindung gibt ihr Text keine Auskunft. Der<br />

Gedanke <strong>der</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Interpretationsregeln für völkerrechtliche<br />

Verträge sich anbietenden analogen Anwendung wäre hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Vertragsbeendigungsgründe verfehlt, denn ein von den Staaten doch<br />

offenbar gewollter Unterschied zwischen außerrechtlicher Abmachung<br />

mangelnde Rechtsetzungsabsicht<br />

<strong>und</strong> internationalem Vertrag<br />

- die<br />

mit <strong>der</strong> Konsequenz mangeln<strong>der</strong> rechtsgestaltenden Wirkung einmal<br />

würde dann verwischt werden. Sicher wird<br />

außer Betracht gelassen -,<br />

eine Lösung aus den Bindungen <strong>der</strong> Schlußakte möglich sein, wenn den<br />

111) Es kann nur eine analoge Anwendung <strong>der</strong> für internationale Verträge geltenden<br />

Interpretationsregeln in <strong>Frage</strong>, nicht aber, wie M a h n k e, DA 1975, S. 926, meint,<br />

darauf ankommen, ob sich die KSZE-Schlußakte unter Art. 3 lit. b) WVRK<br />

subsumieren läßt. Denn diese Subsumtion würde die KSZE-Schlußakte doch wie<strong>der</strong><br />

als völkerrechtliches Instrument verstehen müssen, was sie nach dem Willen ihrer<br />

Schöpfer gerade nicht sein soll.<br />

112) Vgl. Art. 31 ff. WVRK.<br />

113) Siehe Art. 54 ff. WVRK.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht

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