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Zur Frage der Rechtsnatur, Verbindlichkeit und völkerrechtlichen

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KSZE-Schlußakte: <strong>Rechtsnatur</strong>, <strong>Verbindlichkeit</strong>, völkerrechtliche Relevanz 719<br />

gewesen 1St 144), so ist diese Formulierung doch schließlich in einer<br />

Weise erfolgt, die diesen speziellen Zweck nicht mehr sichtbar macht.<br />

Wendet man hier die für Verträge geltenden Interpretationsregeln<br />

analog 145) an, so ist eine einschränkende Interpretation <strong>der</strong> Nichtberührungsklausel<br />

unter Rückgriff auf die travaux priparatoires wegen<br />

des insoweit klaren Textes <strong>der</strong> Nichtberührungsklausel nicht möglich 146).<br />

Die Nichtberührungsklausel enthält jedoch insofern eine Einschränkung,<br />

als sie verkoppelt ist mit dem ersten Satz des X. Prinzips <strong>der</strong> Erklärung<br />

(Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen nach Treu <strong>und</strong> Glauben),<br />

wodurch nur die mit dem Völkerrecht übereinstimmenden Verträge<br />

von <strong>der</strong> Prinzipienerklärung nicht berührt sein sollen. Daß von dieser<br />

Einschränkung die interalliierten Verträge <strong>und</strong> Vereinbarungen, auf denen<br />

die Vier-Mächte-Rechte beruhen, nicht betroffen sind, dürfte zweifelsfrei<br />

sein. Betroffen sind dagegen Verträge, die gegen ius cogens verstoßen;<br />

gerade dies aber ist bei jenen intersozialistischen bilateralen Beistandspakten<br />

<strong>der</strong> Fall, die die Breinev-Doktrin inkorporiert haben 147);<br />

sie sind, soweit sie gegen das Gewaltverbot verstoßen 148), nichtig (Art. 53<br />

WVRK); sie sind von <strong>der</strong> Nichtberührtheitsklausel <strong>der</strong> KSZE-Schlußakte<br />

nicht erfaßt.<br />

Völkerrechtlich nichtige aber de facto geltende Verhaltensregeln in<br />

intersozialistischen Beistandspakten sind bestenfalls außerrechtliche<br />

Normen, sie gehören infolgedessen zu dem qualitativ gleichen Komplex<br />

zwischenstaatlicher Regeln wie die <strong>der</strong> KSZE-Schlußakte. Hier nun bietet<br />

sich die analoge Anwendung <strong>der</strong> für das Verhältnis aufeinan<strong>der</strong>folgen<strong>der</strong><br />

Verträge <strong>der</strong> gleichen Vertragspartner geltenden Regeln an; <strong>und</strong> dies hat<br />

144) So die Insi<strong>der</strong>-Darstellung von Russell, op. cit. (Anm. 10), S. 257 ff.<br />

145) <strong>Zur</strong> Möglichkeit analoger Anwendung <strong>der</strong> für Verträge geltenden Interpretationsregeln<br />

auf außerrechtliche zwischenstaatliche Abmachungen vgl. oben S. 710.<br />

146) Vgl. Art. 32 WVRK. Vgl. auch die Rede des B<strong>und</strong>esministers des Auswärtigen,<br />

H.-D. Genscher, in <strong>der</strong> 422. Sitzung des B<strong>und</strong>esrates am 11. 7. 1975, wonach die<br />

Unberührtheitsklausel i n s b e s o n d e r e a u c h die Rechte <strong>und</strong> Verantwortlichkeiten<br />

<strong>der</strong> Vier Mächte mit Bezug auf Deutschland als Ganzes decke, Bulletin Nr. 92 vom<br />

17. 7. 1975 (Hervorhebung vom Verf.).<br />

&apos;<br />

147) Dies sind <strong>der</strong>soy Vertrag über Fre<strong>und</strong>schaft,<br />

Zusammenarbeit <strong>und</strong> gegenseitigen Beistand vom 6. 5. 1970 (UNTS Bd. 735, S. 219 ff.)<br />

sowie <strong>der</strong> sowjetiSch/ostdeutsche Vertrag gleichen Titels vom 7. 10. 1975 (Gesetzblatt<br />

<strong>der</strong> DDR 1975 11, S. 237 ff. vom 6. 12. 1975).<br />

148) Vgl. hierzu Th. Schweisfurth, Breschnjew-Doktrin als Norm des Völkerrechts?,<br />

Außenpolitik 1970, S. 523 ff.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht

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