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Zur Frage der Rechtsnatur, Verbindlichkeit und völkerrechtlichen

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KSZE-Schlußakte: <strong>Rechtsnatur</strong>, <strong>Verbindlichkeit</strong>, völkerrechtliche Relevanz 699<br />

set our relations on a new course. They are a moral c o in m 1 t in e n t .&quot; 67).<br />

Die Tellnehmerstaaten wollten also Verpflichtungen eingehen <strong>und</strong> sich<br />

insoweit auch (moralisch) binden.<br />

Ist ein Bindungswille hinsichtlich <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schlußakte enthaltenen<br />

Bestimmungen vorhanden, so kann es Aufgabe <strong>der</strong> Wissenschaft eigentlich<br />

nur noch sein zu klären, ob <strong>und</strong> wie dieser Bindungswille tatsächlich<br />

zu einer Bindung führen kann; sowie weiters sich über den Ort des in<br />

<strong>der</strong> Schlußakte enthaltenen Komplexes von Regeln, die ja keine völker-<br />

rechtlichen Regeln sein sollen, im Gefüge <strong>der</strong> internationalen Beziehungen<br />

klarzuwerden.<br />

Hier sind nun einige allgemeinere Ausführungen zu <strong>der</strong> <strong>Frage</strong> vonnöten,<br />

ob eine auf die Begründung von nicht<strong>völkerrechtlichen</strong> Normen gerichtete<br />

Willenseinigung (eine außerrechtliche, zwischenstaatliche Abmachung)<br />

nicht - auch ähnlich<br />

gerichtete Willenseinigung -<br />

wie eine auf die Begründung von Völkerrecht<br />

verbindlich sein kann68). Es liegt nahe,<br />

die hinsichtlich des Geltungsgr<strong>und</strong>es des Völkerrechts als einer Normen-<br />

ordnung angestellten Überlegungen auf jenen Komplex von Regeln,<br />

67) Her Majestys Siationery Office 1975, August 1975 (Hervorhebung vom Verf.).<br />

Auch an<strong>der</strong>e Teilnehmer äußerten sich entsprechend: Die Unterschrift, die wir hier leisten,<br />

bedeutet deswegen eine schwerwiegende Verpflichtung für uns alle (B<strong>und</strong>eskanzler<br />

Schmidt, Bulletin Nr. 98 vom 1. 8. 1975, S. 923); Wir verpflichten uns moralisch <strong>und</strong><br />

politisch, unsere Aktionen einem Verhaltenskodex anzupassen (Staatspräsident<br />

Giscard dEstaing, EA 1975, S. 553); Obgleich diese Verpflichtungen keinen<br />

rechtlichen Charäkter haben, sind sie doch auf die politische <strong>und</strong> moralische<br />

Verantwortung gegründet (Ministerpräsident Moro, EA 1975, S. D 546);<br />

&quot;The Hungarian People&apos;s Republic is willing consistently to comply with those<br />

principles&quot; (Statement von J. Kidir in Helsinki am 31. 7. 1975); die in Helsinki<br />

vereinbarten Prinzipien sollen zum Gesetz des internationalen Lebens gemacht<br />

werden, das von niemandem übertreten werden darf (Breinev in Helsinki, Pravda<br />

vom 1. 8. 1975, ebenso die Gemeinsame Erklärung des ZK <strong>der</strong> KPdSU, des<br />

Präsidiums des Obersten Sowjet <strong>und</strong> des Ministerrats <strong>der</strong> UdSSR, Pravd -a vom<br />

7. 8. 1975); <strong>der</strong> sowjetische Außenminister sagte vor <strong>der</strong> XXX*&apos;VN-Generalversamm-<br />

lung, die Teilnehmerstaaten hätten in Helsinki die Verpflichtung übernom-<br />

men, ihre Beziehungen auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> Prinzipien des Friedens <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Vertiefung <strong>der</strong> Zusammenarbeit zu gestalten, IzVestija vom 23. 9. 1975; (Hervorhebung<br />

vom VerQ; siehe auch die Aussage Ministerpräsidents Kossygin, die UdSSR<br />

fühle sich von <strong>der</strong> Gesamtabsprache von Helsinki vollständig geb<strong>und</strong>en, AdG vom<br />

5. 9. 1975, S. 19673.<br />

68) In seiner Arbeit über die Abgrenzung außerrechtlicher zwischenstaatlicher<br />

Abmachungen von internationalen Verträgen meint Rotter (loc. cit. Anm. 12,<br />

S. 414) zwar, jene sei nicht schlechthin, son<strong>der</strong>n nur rechtlich unverbindlich,<br />

er geht aber <strong>der</strong> <strong>Frage</strong>, w a r u in auch die außerrechtliche Abmachung verbindlich ist,<br />

nicht nach.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht

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