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Zur Frage der Rechtsnatur, Verbindlichkeit und völkerrechtlichen

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KSZE-Schlußakte: <strong>Rechtsnatur</strong>, <strong>Verbindlichkeit</strong>, völkerrechtliche Relevanz 683<br />

Diese unterschiedlichen Qualifizierungen <strong>der</strong> Schlußakte bzw. das Fehlen<br />

ausdrücklicher, ihren Vertragscharakter negieren<strong>der</strong> Erklärungen in den<br />

Äußerungen einer Reihe von KSZE-Teilnehmerstaaten, sollten dem<br />

Völkerrechtler Anlaß genug sein, <strong>und</strong> sei es auch nur aus dem Bedürfnis<br />

nach Vergewisserung, die Qualifizierung <strong>der</strong> Schlußakte als nichtvölker-<br />

rechtlichen Akt doch erst noch einmal mit einem <strong>Frage</strong>zeichen zu ver-<br />

sehen, um an Hand des Textes <strong>der</strong> Schlußakte selbst sowie <strong>der</strong> sie begleitenden<br />

Reden <strong>und</strong> Verfahren die <strong>Rechtsnatur</strong> <strong>der</strong> Schlußakte mit dem<br />

ihm zur Verfügung stehenden Instrumentarium zu überprüfen.<br />

Zweitens: Klassifiziert man, umständlichen Problematisierens abhold,<br />

die Schlußakte sogleich als kein völkerrechtlicher Vertrag, dann wäre -<br />

zwar vor <strong>der</strong> Bühne völkerrechtsdogmatischen Interpretierens sofort<br />

<strong>der</strong> Vorhang zu, doch es blieben alle <strong>Frage</strong>n offen. Zunächst: Wie<br />

denn, wenn nicht als Vertrag, ist die Schlußakte positiv zu qualifizieren?<br />

Und weiter: Ist die Schlußaktd infolge ihrer Klassifizierung als Nicht-<br />

Vertrag auch völkerrechtlich nicht verbindlich, schösse man dann<br />

nicht über diese Klassifizierungskonsequenz hinaus, wenn man ungehemmt<br />

weiter schlußfolgerte, sie sei schlechthin unverbindlich?<br />

Diesem weiteren Schluß ist, zumindest retardierend, die Überlegung<br />

in den Weg zu legen, ob sich das <strong>der</strong> Schlußakte nachgesagte große<br />

moralische <strong>und</strong> politische Gewicht 7) nicht auch auf ihre <strong>Verbindlichkeit</strong><br />

auswirkt, mit an<strong>der</strong>en Worten was es mit ihrer ralischen <strong>Verbindlichkeit</strong><br />

auf sich haben könnte. Weiters ist mit <strong>der</strong> klassiAzierung&apos;<strong>der</strong><br />

Schlußakte als Nicht-Vertrag keineswegs entschieden, daß es sich bei<br />

ihr dann auch um ein völkerrechtlich indifferentes Dokument handelt.<br />

Offensichtlich steht sie doch, wie sich teilweise aus ihrer Form8) <strong>und</strong><br />

ihrem Inhalt g) ergibt, in nächster Nachbarschaft zu einem internationalen<br />

7) So unter an<strong>der</strong>em <strong>der</strong> Parlamentarische Staatssekretär Moersch am 21. 6. 1974<br />

im Deutschen B<strong>und</strong>estag, BT-Drucksache 7. Wahlperiode, 111. Sitzung (Hervor-<br />

hebung vom Verf.).<br />

8) Hier sei nur auf ein Formbeispiel, die von G.,v. Groll, Die Schlußakte <strong>der</strong><br />

KSZE, Außenpolitik 1975 Nr. 3, S. 243 , hervorgehobene Mischung nüchterner<br />

Kommuniqu die den nicht-juristischen Charakter <strong>der</strong> Schlußakte zum<br />

Ausdruck bringen soll, mit feierlicher&apos; Präambelsprache, wie sie in politisch<br />

bedeutsarnen Verträgen üblich ist, aufmerksam gemacht. Schon ein flüchtiger Vergleich<br />

mit einem internationalen Instrument gleicher Bezeichnung, <strong>der</strong> Schlußakte<br />

<strong>der</strong> Londoner Neunmächtekonferenz vom 3. 10. 1954, zeigt, daß die KSZE-<br />

Schlußakte <strong>der</strong> Form nach einem internationalen Vertrag weit näher steht.<br />

9) Forrnuliert sie doch in ihrer Prinzipienerklärung aus dem Völkerrecht her bekannte<br />

Gr<strong>und</strong>sätze.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht

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