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Zur Frage der Rechtsnatur, Verbindlichkeit und völkerrechtlichen

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KSZE-Schlußakte: <strong>Rechtsnatur</strong>, <strong>Verbindlichkeit</strong>, völkerrechtliche Relevanz 695<br />

mungen <strong>der</strong> Schlußakte <strong>der</strong> Konferenz gebührend zu berücksichtigen<br />

<strong>und</strong> sie anzuwenden51). Dieser Passus, den man in einem völkerrecht-<br />

lichen Vertrag wohl vergeblich suchen würde, da gebührende Berück-<br />

sichtigung <strong>und</strong> Anwendung eines geltenden Vertrages, als selbstverständlich<br />

angesehen werden, stellt klar, daß die Bestimmungen <strong>der</strong> Schlußakte<br />

als&apos;Verhaltensregeln zwischen den Unterzeichnerstaaten gelten sollen. Haben<br />

dann die KSZE-Teilnehmerstaaten mit <strong>der</strong> Erklärung ihrer Entschlossen-<br />

heit, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen <strong>der</strong> Schlußakte zu<br />

handeln, ihre Unterschrift unter die vorliegende Schlußakte gesetZt52),<br />

so liegt in eben diesem Unterzeichnungsakt die Willenseinigung <strong>der</strong><br />

Teilnehmerstaaten über dieses Geltensollen <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Schluß-<br />

akte in ihren gegenseitigen Beziehungen 53).<br />

Die KSZE-Schlußakte läßt sich daher positiv klassifizieren als zwischenstaatliche<br />

Vereinbarung (agreement) über Verhaltensregeln<br />

nicht (völker)rechtlicher Art.<br />

Die Staatenpraxis ist sich <strong>der</strong> ExistenzMOglichkeit solcher nicht-<br />

völkerrechtlicher Abmachungen seit langem bewußt54). Gerade die,<br />

Diskussionen <strong>der</strong> Wiener Vertragsrechtskonferenz über den Vertragsbegriff<br />

haben dies erneut&quot; deutlich gemacht; dies zu veranschaulichen ist <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>, weshalb die Abän<strong>der</strong>ungsanträge <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Begründungen zu<br />

Art. 2 Ziff, 1 lit. a) VTVRK oben im Wortlaut zitiert wurden55). Die<br />

Ablehnung dieser Anträge spricht nicht gegen die Existenzmöglichkeit<br />

solcher Abmachungen, denn die Ablehnung erfolgte nicht, weil die<br />

Möglichkeit staatlicher Willenseinigungen, die nicht zur Setzung von<br />

Völkerrecht führen, verneint wurde, son<strong>der</strong>n weil die Abgrenzung des<br />

<strong>völkerrechtlichen</strong> Vertrages zu diesen nicht Völkerrecht produzierenden<br />

Willenseinigungen als durch den von <strong>der</strong> ILC vorgeschlagenen Vertragsbegriff<br />

hinreichend klargestellt angesehen wurde.<br />

Die üblichen Bezeichnungen für diese seit langem bekannten nicht<br />

Völkerrecht erzeugenden Willenseinigungen sind allerdings ungenau <strong>und</strong><br />

51) Vgl. den letzten Abschnitt Folgen <strong>der</strong> Konferenz.<br />

52) Vgl. den letzten Satz <strong>der</strong> Schlußakte.<br />

53) Ein zusätzliches Indiz dafür, daß ein Verhalten in konkret gemäß den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Schlußakte festgesetzten Grenzen gewollt ist, ist die Bestimmung<br />

ihrer authentischen Sprachen (vgl. oben Anm. 1) -<br />

eine<br />

normalerweise nur bei<br />

Instrumenten mit verbindlicher Wirkung zu beobachtende Sorgfalt.<br />

54) Vgl. W e n g 1 e r, op. cit. (Anm. 49), S., 332, d e r s., Rechtsvertrag, Konsensus <strong>und</strong><br />

Absichtserklärung im Völkerrecht, JZ 1976, S. 19 3 ff., sowie die bei R o t t er, op. cl.t.<br />

(Anm. 12), S. 114 ff., angeführten Beispiele.<br />

55) Siehe oben S., 686.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht

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