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Zur Frage der Rechtsnatur, Verbindlichkeit und völkerrechtlichen

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722 Schweisfurth<br />

rights and obligations in a manner consistent with the Declaration&quot; 159).<br />

Das Estoppel-Prinzip modifiziert also nicht bestehende Verträge <strong>der</strong><br />

KSZE-Teilnehmerstaaten -<br />

<strong>und</strong> daher spricht die Nichtberührungsklausel<br />

am Ende <strong>der</strong> Prinzipienerklärung nicht gegen seine Anwendung; es<br />

bewirkt auch nicht indirekt eine rechtliche Bindung an die Schlußakte<br />

selbst, es bewirkt nur das rechtliche Verbot des venire contra factum<br />

wie es<br />

- - das Faktum die Tellnehmerstaaten mit <strong>der</strong> Unter-<br />

proprium,<br />

zeichnung <strong>der</strong> Schlußakte gesetzt<br />

haben. Dieses rechtliche Verbot ist<br />

relativ Schwach, da es mit <strong>der</strong> moralischen Bindung<br />

staaten an die Schlußakte steht <strong>und</strong> fällt 160).<br />

1,59) Vgl. Russell, op. cit. (Anm. 10), S. 259. - Im Ergebnis ebenso<br />

-<br />

Vertrauensprinzip abstellend<br />

<strong>der</strong> Teilnehmer-<br />

nämlich auf das<br />

wenn auch in <strong>der</strong> Diktion unkorrekt, B 1 u m e n w i t Z,<br />

op. cit. (Anm. 91), S. 244: Die Vertragsparteien (dürfen) darauf vertrauen, daß sich<br />

ein Teilnehmerstaat nicht entgegen dem im Dekalog enthaltenen Regelungsinhalt<br />

mittels einer abstrakten Vorrangklausel auf frühere Rechtspositionen aus Verträgen<br />

mit an<strong>der</strong>en Teilnehmerstaaten <strong>der</strong> Konferenz beruft.<br />

160) Nicht ganz gesichert ist indessen, ob das Estoppel-Prinzip zwischen allen<br />

KSZE-Teilnehmerstaaten als allgemeiner Völkerrechtsgr<strong>und</strong>satz gilt bzw. inwieweit alle<br />

KSZE-Teilnehmerstaaten gewillt sind, auf seiner Wirksamkeit zu bestehen. Das<br />

Estoppel-Prinzip spielte bislang nur in Völkerrechtsbeziehungen eine Rolle, an denen<br />

die sozialistischen Staaten Osteuropas nicht beteiligt waren (vgl. J.P. Müller,<br />

op. cit. Anm. 153 passim). Immerhin bleibt festzuhalten, daß <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz von Treu<br />

<strong>und</strong> Glauben, dessen Ausfluß das Estoppel-Prinzip ist, beispielsweise auch im<br />

sowjetischen Völkerrechtsverständnis anerkannt ist (so insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Vertragsauslegung, siehe z.B. V.M. u r 9 a 1 o v, Osnovnye voprosy teorii meidunarodnogo<br />

dogovora [Gr<strong>und</strong>fragen <strong>der</strong> Theorie des internationalen Vertrags] [Moskau<br />

1959], S. 387 ff.; I.S. Pereterskij, Tolkovanie meidunyrodnych dogovorov<br />

[Die Auslegung internationaler Verträge] [Moskau 1959], S. 152 ff ; A.N. T a 1 a 1 a e v,<br />

Meidunarodnye dogovory v sovremennom mire [Internationale Verträge in <strong>der</strong><br />

heutigen Welt] [Moskau 1973], S. 145). Zweifel hinsichtlich <strong>der</strong> Wirksamkeit des<br />

Estoppel-Prinzips ergeben sich in Bezug auf die KSZE-Schlußakte jedoch durch den<br />

Abschluß des Vertrages über Fre<strong>und</strong>schaft, Zusammenarbeit <strong>und</strong> gegenseitigen<br />

Beistand zwischen <strong>der</strong> UdSSR <strong>und</strong> <strong>der</strong> DDR vom 7. 10. 1975 (Text GBL DDR 1975 11<br />

Nr. 11, S. 237 ff.), in dem <strong>der</strong> KSZE-Prinzipiendeklaration wi<strong>der</strong>sprechende Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten normiert wurden (vgl. dazu Th. S c h w e 1 s fu r t h, Die neue vertragliche<br />

Bindung <strong>der</strong> DDR an die Sowjetunion, EA 1975, S. 753 ff., hier S. 765 ff.;<br />

<strong>der</strong> Vertrag stipuliert das Prinzip des sozialistischen Internationalismus mit dem<br />

Inhalt <strong>der</strong> sogenannten Breinev-Doktrin). Wenn die Partner dieses Vertrages durch<br />

dessen Abschluß zu erkennen geben, daß sie sich durch die KSZE-Schlußakte nicht<br />

gehin<strong>der</strong>t sehen, ihr wi<strong>der</strong>sprechende Rechte <strong>und</strong> Pflichten erneut zu begründen,<br />

ist das ein starker Hinweis darauf, daß sie sich durch die Schlußakte auch nicht<br />

gehin<strong>der</strong>t sehen, entsprechend jenen vertraglichen Rechten <strong>und</strong> Pflichten zu handeln.<br />

Für die künftige Effektivität <strong>der</strong> Prinzipienerklärung <strong>der</strong> Schlußakte ist es kein<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht

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