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Zur Frage der Rechtsnatur, Verbindlichkeit und völkerrechtlichen

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712 Schweisfurth<br />

nicht einklagbar sind, keine Unterschiede 117). Selbst wenn die Schluß-<br />

akte als Vertrag abgeschlossen worden wäre, wäre angesichts <strong>der</strong> bekannt<br />

negativen Haltung vieler Staaten, <strong>und</strong> zwar nicht nur 118) <strong>der</strong> osteuropäischen<br />

KSZE-Teilnehmer, gegenüber <strong>der</strong> obligatorischen Gerichtsbarkeit<br />

keine über das V. Prinzip des KSZE-Dekalogs hinausgehende<br />

Regelung, d.h. ein Streiterledigungsobligatorium durch Drittinstanzen<br />

zu erreichen gewesen&quot; 9).<br />

Genauestens zu beobachten wäre schließlich <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> Effektivität,<br />

den die KSZE-Schlußakte im Verlaufe ihrer Anwendung erreicht (o<strong>der</strong><br />

nicht erreicht). Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen,<br />

daß die Effektivität <strong>der</strong> Schlußakte allein wegen ihrer Eigenschaft als<br />

außerrechtlicher zwischenstaatlicher Abmachung <strong>der</strong> eines internationalen<br />

Vertrages nachsteht 120). Wie seinerzeit <strong>der</strong> positiv-praktische Effekt<br />

117) Im Zusammenhang des Abgrenzungsproblems zwischen völkerrechtlichem<br />

Vertrag <strong>und</strong> außerrechtlicher Abmachung weist Wengler, op. cit. JZ 1976, S. 194,<br />

zutreffend darauf hin, daß Ausschluß bzw. Vereinbarung eines gerichtlichen<br />

Obligatoriums <strong>der</strong> Streiterledigung in einem Vertrag allein kein maßgebendes<br />

Unterscheidungskriterium für die Abgrenzung sein kann.<br />

118)* Man denke nur an die&apos;Desavouierung des IGH durch Frankreich <strong>und</strong> Island<br />

als Beklagte im Fischereistreit bzw. im Streit um die Atombombentests im Pazifik.<br />

&quot;E Deshalb sind die Erfolgsaussichten<br />

des von <strong>der</strong> Schweiz <strong>der</strong> KSZE am<br />

18. 9. 1973 vorgelegten Vertragsentwurfs über ein europäisches System <strong>der</strong> friedlichen<br />

Beilegung von Streitigkeiten (Text in EA 1976 &apos; S. D 38 ff.) mit einiger Skepsis<br />

zu beurteilen, obwohl die KSZE-Teilnehmerstaaten die Ausarbeitung einer all-<br />

gemein annehmbaren Methode &apos;<strong>der</strong> friedlichen Regelung von Streitfällen auf <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lage des Schweizer Entwurfs in Form eines Expertentreffens als Konferenzfolge<br />

vereinbart haben (vgl. KSZE-Schlußakte <strong>Frage</strong>n <strong>der</strong> Verwirklichung einiger <strong>der</strong><br />

vorstehenden Prinzipien). <strong>Zur</strong> Erläuterung des Schweizer Entwurfs siehe R.<br />

Bindschedler, Der schweizerische Entwurf eines Vertrages über ein europäisches<br />

System <strong>der</strong> friedlichen Streiterledigung <strong>und</strong> seine politischen Aspekte, EA 1976, S. 57 ff.<br />

120) Daß insoweit zwischen völkerrechtlichem Vertrag<br />

<strong>und</strong> außerrechtlicher<br />

zwischenstaatlicher Abmachung kein Unterschied bestehen muß, betont zu recht immer<br />

wie<strong>der</strong> Wengler: <strong>Zur</strong> Befolgung von Sollsätzen, die nicht als Völkerrecht in<br />

einem Vertrag gesetzt worden sind, können an<strong>der</strong>erseits durchaus Anreize geschaffen<br />

werden, die nicht weniger wirksam sind als die Möglichkeit völkerrecht-<br />

licher Unrechtsfolgen beim Rechtsvertrag. Ein für die Erfüllung<br />

bei<strong>der</strong>seitiger <strong>und</strong> zweifelsfrei rechtlich unverbindlicher Zusagen in Etappen kann<br />

praktisch zu demselben Effekt führen wie das Synallagma im gegenseitigen <strong>völkerrechtlichen</strong><br />

Vertrag. Verglichen mit einer solchen Abmachung kann dann beim<br />

echten <strong>völkerrechtlichen</strong> Vertrag<br />

im Gr<strong>und</strong>e. nur von einer stärkeren moralischen<br />

<strong>und</strong> politischen Bindung, nicht aber von einer an<strong>der</strong>sartigen Garantie seiner<br />

Befolgung gesprochen werden, JZ 1976, S. 195; vgl. <strong>der</strong> s., Wie verbindlich ist das<br />

Ausreiseprotokoll?, FAZ vom 12. 3. 1976; so schreibt auch P c t e r s in a n n, op. cit.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht

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