28.02.2013 Aufrufe

Zur Frage der Rechtsnatur, Verbindlichkeit und völkerrechtlichen

Zur Frage der Rechtsnatur, Verbindlichkeit und völkerrechtlichen

Zur Frage der Rechtsnatur, Verbindlichkeit und völkerrechtlichen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

698 Schweisfurth<br />

Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß sich die Registrierunfähigkeit<br />

auf alle einzelnen Teile <strong>der</strong> Schlußakte erstreckt, mit an<strong>der</strong>en Worten,<br />

daß die Tellnehmerstaaten auch nicht hinsichtlich einzelner Teile <strong>der</strong><br />

Schlußakte eine rechtliche <strong>Verbindlichkeit</strong> eingehen wollten. Es wäre<br />

eine völlige Mißachtung des Willens <strong>der</strong> Teilnehmerstaaten, wollte man<br />

sich in die Subtilitäten des Textes begeben, um vielleicht doch irgendwo<br />

eine rechtliche <strong>Verbindlichkeit</strong> entdecken zu wollen63).<br />

Ist die Schlußakte insgesamt wie in ihren einzelnen Teilen völkerrechtlich<br />

nicht verbindlich, so ist nun <strong>der</strong> <strong>Frage</strong> nachzugehen, was es denn<br />

mit ihrer moralischen <strong>Verbindlichkeit</strong> auf sich haben, könnte. Sind.<br />

die KSZE-Teilnehmerstaaten, da sie sich nicht rechtlich verpflichten<br />

wollten, nun überhaupt aus den Bestimmungen <strong>der</strong> Schlußakte zu<br />

verpflichtet?64).<br />

nichts<br />

Diese <strong>Frage</strong> sollte mit einer Verdeutlichung dessen angegangen werden,<br />

was die KSZE-Teilnehmerstaaten denn eigentlich wollten. Man wird hier<br />

sagen können, was M ü n c h über die unverbindlichen Abmachungen<br />

allgemein sagt: Wenn die Beteiligten sich nicht geradezu dahin äußern,<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong>artige Äußerungen sind<br />

ihre Abrede solle unverbindlich sein -<br />

bei den KSZE-Tellnehmerstaaten nicht gefallen -,1 haben sie sicherlich<br />

die Absicht, etwas belangvolles zu tun <strong>und</strong> irgendeine Bindung einzugehen65).<br />

Oben wurde die unterzeichnete Schlußakte als Willenseinigung <strong>der</strong><br />

Teilnehmerstaaten über das Geltensollen ihrer Bestimmungen<br />

in <strong>der</strong>en<br />

gegenseitigen Beziehungen qualifiziert. Dieses Geltensollen ist nun nicht<br />

als bloßer Wunsch, als gegenseitige Empfehlung, eben nicht, noch einmal<br />

sei es hervorgehoben, als Absichtserklärung zu verstehen, son<strong>der</strong>n als<br />

gegenseitige Verpflichtung auf den in <strong>der</strong> Schlußakte formulierten Ver-<br />

haltenskodeX66). Am klarsten hat das <strong>der</strong> britische Premierminister<br />

Wilson in Helsinki unwi<strong>der</strong>sprochen formuliert: Die Bestimmungen <strong>der</strong><br />

Schluf9akte &quot;do represent more than good intentions, more than a desire to<br />

63) <strong>Zur</strong> <strong>Frage</strong> <strong>der</strong> Rechtsverbindlichkeit <strong>der</strong> Prinzipien als lex lata siehe unten S. 715.<br />

64) Auf <strong>der</strong> Genfer Konferenzphase sollen anonyme Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> britischen<br />

Delegation folgende zynische Formulierungspersiflage in Umlauf gebracht haben:<br />

Insoweit als diesen Dokumenten irgendeine Bedeutung beizumessen ist, bringen<br />

die teilnehmenden Staaten hiermit allgemein zur Kenntnis, daß sie zu nichts ver-<br />

vom 17. 7. 1975.<br />

pflichtet sind. Vgl. Süddeutsche Zeitung<br />

65) Vgl. M ü n c h, op. cit. (Anm. 28), S. 220.<br />

66) So die Bezeichnung <strong>der</strong> Schlußakte durch Giscard dEstaing, EA 1975, S. D 553.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!