in NRW - Deutscher Aero Club Landesverband Nordrhein Westfalen ...
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Recht<br />
Arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten …<br />
Nahezu e<strong>in</strong> ganzes Jahrzehnt ist vergangen, bis e<strong>in</strong> Mitgliedsvere<strong>in</strong> unseres<br />
Verbandes das für ihn positive Ende e<strong>in</strong>er wahren Prozessodyssee erleben durfte.<br />
Was war geschehen? Zwecks Aufbaus<br />
des Flugbetriebes betankte der spätere<br />
Kläger die W<strong>in</strong>de. Der 17 1/ 2 jährige Lepofahrer<br />
setzte se<strong>in</strong> Vehikel mit zu viel<br />
Schwung, dafür aber umso mehr Unachtsamkeit<br />
rückwärts aus dem Hangar<br />
und quetschte den Kläger zwischen<br />
W<strong>in</strong>de und Lepo e<strong>in</strong>. Der Prozess warf<br />
vielerlei Rechtsfragen auf, über die noch<br />
zu berichten se<strong>in</strong> wird. Gewonnen wurde<br />
der Prozess vom Vere<strong>in</strong> im Ergebnis<br />
letztlich deswegen, weil die Tätigkeit<br />
des geschädigten Mitglieds zuvor durch<br />
die zuständige Verwaltungsberufsgenossenschaft<br />
bestandkräftig als „arbeitnehmerähnlich“<br />
e<strong>in</strong>gestuft worden<br />
war. Hieran war das Oberlandesgericht<br />
gebunden.<br />
Damit war der Schadenssachverhalt<br />
gleichsam dem allgeme<strong>in</strong>en Schadensersatzrecht<br />
entzogen und dem speziellen<br />
berufsgenossenschaftlichen Erstattungsrecht<br />
überantwortet, welches<br />
sich zwar zugunsten des Geschädigten<br />
durch e<strong>in</strong> respektables „Paket“ an gesundheitsbezogenen<br />
Sachleistungen<br />
bis h<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>em Rentenanpruch kennzeichnet,<br />
zu se<strong>in</strong>en Lasten aber eben<br />
auch durch den Wegfall e<strong>in</strong>es Schmerzensgeldes.<br />
Vielen wird diese Konsequenz<br />
aus ihrer Kenntnis des Berufsgenossenschaftswesens<br />
bekannt se<strong>in</strong>,<br />
welches die meisten unserer Arbeitsverhältnisse<br />
„überlagert.“<br />
Umso überraschter wird deshalb vielleicht<br />
mancher Leser se<strong>in</strong>, dass hier<br />
außerhalb vertraglich vere<strong>in</strong>barter<br />
Arbeitsverhältnisse berufsgenossenschaftliche<br />
Leistungen erbracht werden<br />
können. In der Tat ist solches möglich,<br />
nämlich dann, wenn es um Tätigkeiten<br />
geht, h<strong>in</strong>sichtlich welcher man im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>er Gesamtbetrachtung feststellen<br />
kann, dass sie ganz ähnlich wie die<br />
Tätigkeit e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers ausgeübt<br />
werden.<br />
Bedenkt man, dass hierzu, anders als<br />
für „eigentliche“ Arbeitnehmer, von<br />
Seiten des „Emfängers“ solcher Tätig<br />
keiten, regelmäßig hier folglich des<br />
Luftsportvere<strong>in</strong>s, ke<strong>in</strong>e Beiträge zur Berufsgenossenschaft<br />
gezahlt werden, ist<br />
unschwer nachvollziehbar, dass es sich<br />
bei der Qualifizierung solcher Tätigkeiten<br />
als „arbeitnehmerähnlich“ um e<strong>in</strong>e<br />
sehr eng zu handhabende Ausnahmesituation<br />
handelt.<br />
Der DAeC LV <strong>NRW</strong> e.V. hatte bereits<br />
vor rund 10 Jahren e<strong>in</strong> Musterverfahren<br />
bis h<strong>in</strong> zum Bundessozialgericht<br />
unterstützt zu Gunsten der Witwe e<strong>in</strong>es<br />
Gastflüge durchführenden Motorseglerpiloten,<br />
die dort jedoch mit dem<br />
geltend gemachten Anspruch auf berufsgenossenschaftliche<br />
Witwenrente<br />
gescheitert war. Grund hierfür war e<strong>in</strong>e<br />
<strong>in</strong> der Praxis allgeme<strong>in</strong> zu Recht als<br />
widersprüchlich empfundene Rechtsprechung<br />
des Bundessozialgerichts,<br />
wobei der Ausgangspunkt dessen Auffassung<br />
durchaus nachvollziehbar ist.<br />
Diese geht dah<strong>in</strong>, dass dasjenige, was<br />
von e<strong>in</strong>em Vere<strong>in</strong>smitglied allgeme<strong>in</strong>,<br />
d.h. als typische mitgliedschaftliche<br />
Verpflichtung dem Vere<strong>in</strong> gegenüber<br />
erwartet werden kann, selbstverständlich<br />
ke<strong>in</strong>e berufsgenossenschaftlichen<br />
Ansprüche auslösen kann.<br />
Stellte sich jedoch e<strong>in</strong> Mitglied darüber<br />
h<strong>in</strong>aus besonderen Aufgaben und<br />
erfüllte sie für den Vere<strong>in</strong> stellte und<br />
stellt sich derzeit die Sozialgerichtsbarkeit<br />
grundsätzlich auf den Standpunkt,<br />
dass e<strong>in</strong> solches Mitglied freiwillig e<strong>in</strong>e<br />
höhere Pflichtenanforderung übernehme<br />
und e<strong>in</strong> solcher freiwillig übernommener<br />
höherer Pfichtenkatalog wiederum<br />
als berufsgenossenschaftlich nicht<br />
abgesicherte Mitgliedsverpfichtung zu<br />
werten sei. Es liegt auf der Hand, dass<br />
sich da die Katze gewissermaßen <strong>in</strong> den<br />
Schwanz beißt.<br />
Anerkannt wurden deshalb im Ergebnis<br />
zumeist nur Tätigkeiten, die außerhalb<br />
des orig<strong>in</strong>ären und unmittelbaren Vere<strong>in</strong>szwecks<br />
lagen wie etwa die Tätigkeit<br />
<strong>in</strong> der Vere<strong>in</strong>sgaststätte. Schadensfälle<br />
im Zusammenhang mit orig<strong>in</strong>ären Tä<br />
tigkeiten im Rahmen des Vere<strong>in</strong>szwecks<br />
fielen hier mit wenigen Ausnahmen bei<br />
hochqualifizierten, sonst nur gegen<br />
Entgelt „auf dem Markt e<strong>in</strong>kaufbaren“<br />
Leistungen wie etwa Fluglehrertätigkeiten<br />
<strong>in</strong> besonderen Fällen auf Grund<br />
dieser Rechtsprechung aus dem Zuständigkeitsbereich<br />
der Berufsgenossenschaften<br />
heraus bzw. gelangten <strong>in</strong><br />
diesen gar nicht erst h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>. Das wurde<br />
und wird von Vielen zurecht als wenig<br />
sachgerecht empfunden und war für<br />
den DAeC LV <strong>NRW</strong> e.V. Anlass, hier<br />
mit der für ihn zuständigen VBG e<strong>in</strong>e<br />
für alle Beteiligten ebenso handhabbare<br />
wie e<strong>in</strong>em Geschädigten möglichst<br />
„wohlwollende“ Regelung zu f<strong>in</strong>den.<br />
Diese wurde sodann auch und eben<br />
wohlgemerkt nur zwischen dem DAeC<br />
LV <strong>NRW</strong> e.V. und der für ihn zuständigen<br />
Berufsgenossenschaft gefunden<br />
und dem e<strong>in</strong>gangs geschilderten Schadensfall<br />
angewandt. Die Vere<strong>in</strong>barung<br />
enthält e<strong>in</strong>en bestimmten Kriterienkatalog<br />
mit sowohl qualitativen wie quantitativen<br />
Merkmalen h<strong>in</strong>sichtlich der zu<br />
beurteilenden Tätigkeit. Sie muss also<br />
nicht nur e<strong>in</strong>en bestimmten, deutlich<br />
über das Maß der sonstigen Vere<strong>in</strong>stätigkeiten<br />
h<strong>in</strong>ausgehenden Umfang haben,<br />
sondern auch <strong>in</strong> ihren qualitativen<br />
Anforderungen deutlich über dem liegen,<br />
was von e<strong>in</strong>em normalen Vere<strong>in</strong>smitglied<br />
erwartet wird.<br />
Die Erstbeurteilung e<strong>in</strong>er solchen Situation<br />
obliegt dabei dem DAeC LV <strong>NRW</strong><br />
e.V., der hierzu der VBG e<strong>in</strong>en Entscheidungsvorschlag<br />
zur Bewertung<br />
des Sachverhaltes unterbreiten wird.<br />
Stets ist dabei Voraussetzung, dass der<br />
Geschädigte im konkreten Fall <strong>in</strong> Ausübung<br />
e<strong>in</strong>er solchen Tätigkeit unterwegs<br />
war, als der Schadensfall passierte.<br />
Um hier e<strong>in</strong>e tunlichst e<strong>in</strong>heitliche Entscheidungsl<strong>in</strong>ie<br />
zu gewährleisten s<strong>in</strong>d<br />
deshalb entsprechende Anträge von der<br />
Homepage des DAeC LV <strong>NRW</strong> e.V. herunterladbar<br />
und sodann nach Ausfüllen<br />
durch den betroffenen Vere<strong>in</strong> des<br />
Geschädigten wiederum beim DAeC<br />
LV <strong>NRW</strong> e.V. zur Weiterverfolgung e<strong>in</strong>zureichen.<br />
Detlev Dierkes<br />
Rechtsanwalt und Justiziar<br />
10 Luftsport <strong>in</strong> <strong>NRW</strong> Juli 2010