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Anlage Beratungsvorlage TOP 4 - Sölden

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FNP-Teilfortschreibung Windkraft 2012 VVG Ehrenkirchen – Bollschweil Frühz. Beteiligung<br />

1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG<br />

1.1 ANLASS<br />

Anlass<br />

Die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Ehrenkirchen – Bollschweil<br />

(VVG Ehrenkirchen – Bollschweil) hat beschlossen, eine Teilfortschreibung<br />

des Flächennutzungsplans gem. § 5 Abs. 2 b BauGB zum<br />

Thema Windkraft durchzuführen. Geeignete Flächen werden im Flächennutzungsplan<br />

als Konzentrationszonen (Vorrangzonen) für Windkraft<br />

dargestellt.<br />

Der vorliegende Vorschlag zu Umfang und Detaillierungsgrad der für<br />

die Abwägung erforderlichen Belange des Umweltschutzes dient zur<br />

Information im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung.<br />

1.2 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN<br />

Windenergieerlass<br />

Baden-Württemberg<br />

Verbindlichkeit<br />

FNP<br />

Planung von<br />

Konzentrationszonen<br />

Mit der Änderung des Landesplanungsgesetzes 2012 werden die bisherigen<br />

Festlegungen in den Regionalplänen der Regionalverbände<br />

von Vorrang- und insbesondere Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame<br />

Windenergieanlagen zum 1. Januar 2013 gesetzlich<br />

aufgehoben. Damit erhalten Städte und Gemeinden die Möglichkeit zur<br />

eigenen planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in ihren Flächennutzungsplänen.<br />

Der Windenergieerlass vom 09. Mai 2012 als gemeinsame Verwaltungsvorschrift<br />

des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft,<br />

des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,<br />

des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur sowie des Ministeriums<br />

für Finanzen und Wirtschaft bietet dabei allen Verfahrensbeteiligten<br />

eine praxisorientierte Handreichung und Leitlinie. Für die nachgeordneten<br />

Behörden ist der Erlass verbindlich. Für die Kommunen und sonstigen<br />

Träger der Bauleitplanung stellt der Erlass eine Hilfestellung für die<br />

Planung dar, wobei die Planungsträger unter Einhaltung der gesetzlichen<br />

Bestimmungen und Abwägung aller öffentlichen und privaten<br />

Belange eigenständige planerische Entscheidungen treffen.<br />

Kommunen haben gem. § 5 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die<br />

Möglichkeit, die Zulässigkeit von Windenergieanlagen als privilegierte<br />

<strong>Anlage</strong>n im Außenbereich zu steuern. Erfolgt eine Ausweisung von<br />

Standorten für Windenergieanlagen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan,<br />

stehen einem entsprechenden Vorhaben an anderer<br />

Stelle in der Regel öffentliche Belange entgegen (sog. Planvorbehalt).<br />

Positive Standortzuweisungen an einer oder mehreren Stellen im Gemeindegebiet<br />

haben zur Folge, dass der übrige Planungsraum von<br />

GAEDE + GILCHER 2012<br />

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