Anlage Beratungsvorlage TOP 4 - Sölden
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FNP-Teilfortschreibung Windkraft 2012 VVG Ehrenkirchen – Bollschweil Frühz. Beteiligung<br />
1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG<br />
1.1 ANLASS<br />
Anlass<br />
Die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Ehrenkirchen – Bollschweil<br />
(VVG Ehrenkirchen – Bollschweil) hat beschlossen, eine Teilfortschreibung<br />
des Flächennutzungsplans gem. § 5 Abs. 2 b BauGB zum<br />
Thema Windkraft durchzuführen. Geeignete Flächen werden im Flächennutzungsplan<br />
als Konzentrationszonen (Vorrangzonen) für Windkraft<br />
dargestellt.<br />
Der vorliegende Vorschlag zu Umfang und Detaillierungsgrad der für<br />
die Abwägung erforderlichen Belange des Umweltschutzes dient zur<br />
Information im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung.<br />
1.2 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN<br />
Windenergieerlass<br />
Baden-Württemberg<br />
Verbindlichkeit<br />
FNP<br />
Planung von<br />
Konzentrationszonen<br />
Mit der Änderung des Landesplanungsgesetzes 2012 werden die bisherigen<br />
Festlegungen in den Regionalplänen der Regionalverbände<br />
von Vorrang- und insbesondere Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame<br />
Windenergieanlagen zum 1. Januar 2013 gesetzlich<br />
aufgehoben. Damit erhalten Städte und Gemeinden die Möglichkeit zur<br />
eigenen planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in ihren Flächennutzungsplänen.<br />
Der Windenergieerlass vom 09. Mai 2012 als gemeinsame Verwaltungsvorschrift<br />
des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft,<br />
des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,<br />
des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur sowie des Ministeriums<br />
für Finanzen und Wirtschaft bietet dabei allen Verfahrensbeteiligten<br />
eine praxisorientierte Handreichung und Leitlinie. Für die nachgeordneten<br />
Behörden ist der Erlass verbindlich. Für die Kommunen und sonstigen<br />
Träger der Bauleitplanung stellt der Erlass eine Hilfestellung für die<br />
Planung dar, wobei die Planungsträger unter Einhaltung der gesetzlichen<br />
Bestimmungen und Abwägung aller öffentlichen und privaten<br />
Belange eigenständige planerische Entscheidungen treffen.<br />
Kommunen haben gem. § 5 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die<br />
Möglichkeit, die Zulässigkeit von Windenergieanlagen als privilegierte<br />
<strong>Anlage</strong>n im Außenbereich zu steuern. Erfolgt eine Ausweisung von<br />
Standorten für Windenergieanlagen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan,<br />
stehen einem entsprechenden Vorhaben an anderer<br />
Stelle in der Regel öffentliche Belange entgegen (sog. Planvorbehalt).<br />
Positive Standortzuweisungen an einer oder mehreren Stellen im Gemeindegebiet<br />
haben zur Folge, dass der übrige Planungsraum von<br />
GAEDE + GILCHER 2012<br />
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