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Anlage Beratungsvorlage TOP 4 - Sölden

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FNP-Teilfortschreibung Windkraft 2012 VVG Ehrenkirchen – Bollschweil Frühz. Beteiligung<br />

FFH-Gebiete und<br />

Europäische Vogelschutzgebiete,<br />

die nicht<br />

bereits<br />

Tabubereiche sind<br />

(WEE Ziff. 4.2.3.2)<br />

Geschützte<br />

Waldgebiete<br />

(WEE Ziff. 4.2.3.3)<br />

Naturparke<br />

(WEE Ziff. 4.2.4)<br />

gen gilt. Bei der Planung von Windenergieanlagen in diesen Gebieten<br />

kann eine Befreiung im Rahmen von Einzelfallentscheidungen<br />

möglich sein. Die Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfordert<br />

eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Natur- und<br />

Landschaftsschutz mit dem öffentlichen Interesse am Klimaschutz<br />

und der Versorgung mit regenerativer Energie im Einzelfall. Dabei<br />

können jedoch nur singuläre, keine großflächigen Eingriffe zugelassen<br />

werden.<br />

Nach momentanem Kenntnisstand können (noch) keine Tabubereiche<br />

definiert werden. Nach Vorliegen entsprechender fachlicher Einschätzungen<br />

erfolgt eine Zuordnung zu der Kategorie „Tabubereich“ oder<br />

„vorläufige Prüffläche“ (zur Vorgehensweise vgl. auch die Ausführungen<br />

in Kapitel 4.2).<br />

vgl. Kapitel 3.7<br />

Die Grenze des Naturparks Südschwarzwald verläuft durch das Plangebiet<br />

(vgl. nachfolgende Darstellung).<br />

GAEDE + GILCHER 2012<br />

Seite 14

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