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Anlage Beratungsvorlage TOP 4 - Sölden

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FNP-Teilfortschreibung Windkraft 2012 VVG Ehrenkirchen – Bollschweil Frühz. Beteiligung<br />

Abbildung 6: Vorkommen gesetzlich geschützter Biotope (LUBW 2012)<br />

Offenlandbiotope<br />

Waldbiotope<br />

3.3 VORSORGEABSTÄNDE ZU NATURSCHUTZRECHTLICH<br />

BEDEUTSAMEN GEBIETEN<br />

Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen können auch außerhalb der genannten<br />

Schutzgebiete zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzzwecke und Erhaltungsziele dieser<br />

Gebiete führen und der Genehmigung von Windenergieanlagen entgegenstehen.<br />

Abstand zu<br />

Biotopen und ND<br />

(WEE Ziff. 4.2.2)<br />

Abstand zu Vogelschutzgebieten<br />

(WEE Ziff. 4.2.2)<br />

Bei gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen (ND) ist<br />

im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Schutzzwecks zu<br />

beurteilen, ob und ggf. welcher Abstand erforderlich ist.<br />

Ein Vorsorgeabstand zu Europäischen Vogelschutzgebieten mit Vorkommen<br />

windenergieempfindlicher Vogelarten sowie zu Rast- und<br />

Überwinterungsgebieten von Zugvögeln mit internationaler und nationaler<br />

Bedeutung kann auch auf Ebene der Bauleitplanung notwendig<br />

sein, um erhebliche Beeinträchtigungen des jeweiligen Schutzzwecks<br />

zu vermeiden. Der Abstand ist im Einzelfall unter Beteiligung der zu-<br />

GAEDE + GILCHER 2012<br />

Seite 12

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