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Anlage Beratungsvorlage TOP 4 - Sölden

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FNP-Teilfortschreibung Windkraft 2012 VVG Ehrenkirchen – Bollschweil Frühz. Beteiligung<br />

Vogelschutzgebiet<br />

Südschwarzwald<br />

Flächenverlust<br />

Erheblichkeitsschwellen<br />

Von den in <strong>Anlage</strong> 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung<br />

und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten<br />

(VSG-VO) vom 5. Februar 2010 für das Vogelschutzgebiet<br />

Südschwarzwald (Gebietsnummer 8114441) aufgeführten Brutvögeln<br />

ist das Vorkommen folgender Arten im westlichen Teil des Vogelschutzgebiets<br />

nach gegenwärtigem Kenntnisstand unwahrscheinlich<br />

oder auszuschließen (vgl. HUNGER ET AL. 2008): Berglaubsänger,<br />

Dreizehenspecht, Haselhuhn, Rauhfußkauz, Sperlingskauz, Wespenbussard.<br />

Allerdings wurden nicht für alle Arten ausreichend intensive Untersuchungen<br />

durchgeführt, um ein Vorkommen auszuschließen, zumal ein<br />

Teil der Arten auch nur vorübergehend gefehlt haben könnte. Nimmt<br />

man die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der<br />

Vogelwarten für Windkraftanlagen als Maßstab für die Windenergieempfindlichkeit<br />

der Vogelarten, so wären von den im Vogelschutzgebiet<br />

aufgeführten Arten folgende als besonders empfindlich anzusehen:<br />

Auerhuhn, Haselhuhn, Baumfalke, Schwarzmilan, Wanderfalke,<br />

Wespenbussard und Uhu.<br />

Ob eine Betroffenheit dieser Arten durch die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />

für die Windenergienutzung ausgeschlossen werden<br />

kann, ist in der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung und ggf. in der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung zu klären.<br />

Vor allem direkte Flächenverluste und Kollisionen von Fledermaus-<br />

und Vogelarten (neben den aufgeführten Fledermausarten des Anhanges<br />

II der FFH-Richtlinie könnten charakteristische Arten der Lebensraumtypen<br />

betroffen sein) könnten zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />

von maßgeblichen Bestandteilen der FFH-Gebiete führen. Die<br />

von Lambrecht & Trautner (2007) vorgeschlagenen Erheblichkeitsschwellen<br />

liegen beispielsweise für die potenziell in den ausgewiesenen<br />

Prüfflächen vorkommenden Buchenwaldtypen je nach Flächenausdehnung<br />

im betroffenen FFH-Gebiet zwischen 250 und 2.500 m 2 .<br />

Der dauerhafte Flächenverlust für eine moderne Windenergieanlage<br />

beträgt nach BMU und DNR (2011) mindestens 0,3 ha, zuzüglich Wegefläche<br />

und zeitweisem Waldverlust für die Baustelle, also in einer<br />

Größenordnung, die über den Erheblichkeitsschwellen liegt.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen würden zu einer Unzulässigkeit der<br />

Windenergieanlagen führen, die im Ausnahmeverfahren mit den entsprechenden<br />

Ausnahmevoraussetzungen überwunden werden müsste<br />

(zwingende Gründe überwiegenden öffentlichen Interesses, keine<br />

bessere, zumutbare Alternative).<br />

GAEDE + GILCHER 2012<br />

Seite 43

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