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Anlage Beratungsvorlage TOP 4 - Sölden

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Flächennutzungsplan des Verwaltungsgemeinschaft Stand: 16.07.2012<br />

Ehrenkirchen - Bollschweil Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />

Konzentrationszonen Windkraftanlagen gem. § 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG Seite 8 von 9<br />

Untersuchungen notwendig werden, wie z.B. eine Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung<br />

oder die Abklärung von Standorten im Landschaftsschutzgebiet, nämlich ob von der<br />

LSG Verordnung befreit werden kann oder eine Änderung der Schutzgebietsverordnung<br />

notwendig ist.<br />

Ergebnis der Detailprüfungen wird dann die Entwurfsfassung der festzulegenden Konzentrationszonen<br />

für Windkraftanlagen sein, die dann im Rahmen der Offenlage erneut<br />

der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange<br />

zur Diskussion vorgelegt werden.<br />

Wirksamkeitsbeschluss<br />

Nach Auswertung der im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und<br />

Abwägung der vorgetragenen Belange wird geprüft, ob an der Auswahl der Konzentrationszonen<br />

festgehalten wird, oder eine Änderung des Entwurfs notwendig wird, was<br />

eine erneute Offenlage nach sich ziehen würde.<br />

Die endgültige Auswahl der Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan<br />

wird im Gemeinsamen Ausschuss des Verwaltungsgemeinschaft zur Wirksamkeit<br />

beschlossen und zur Genehmigung vorgelegt.<br />

6 WEITERES VORGEHEN<br />

Die Verwaltungsgemeinschaft will die bislang ermittelten Prüfflächen den Behörden<br />

und den Bürgern im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur Kenntnis geben und zur<br />

Diskussion stellen.<br />

Erst nach der Durchführung der frühzeitigen Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

erfolgt eine weitere Eingrenzung der Konzentrationszonen bei der neben den bislang,<br />

dargestellten fachlichen Kriterien, auch der Abwägungs- und Ermessensspielraum der<br />

Gemeinden im Rahmen der kommunalen Planungshoheit zum Ausdruck kommt.<br />

Dies könnte z.B. dadurch geschehen, dass, ganz im Sinne der Konzentration, kleinere<br />

Standorte ausgeschlossen werden, um im Sinne des Landschaftsbildes nur Konzentrationszonen<br />

mit einer größeren Anzahl von Windkraftanlagen auszuweisen. Ebenso<br />

könnten Standorte ausgeschlossen werden, die eine besondere touristische Funktion<br />

aufweisen. Ebenso ist den Gemeinden beim Thema Landschaftsbild ein Abwägungsspielraum<br />

eröffnet, der es erlauben würde ggf. Standorte beispielsweise aufgrund ihrer<br />

größeren Sichtbarkeit, gegenüber anderen weniger sichtbaren aber geringer windhöffigeren<br />

Standorten zurückzustellen. Zudem ist zu beurteilen, ob zu Siedlungsbereichen<br />

ein größerer Abstand eingehalten werden soll, als dies nach einschlägigen Vorschriften<br />

zu erwarten wäre (Vorsorgeabstände).<br />

Die jetzt vorliegenden Flächen sollen aber insoweit vollständig betrachtet werden, als<br />

sich erst nach Abschluss der Bewertung aller kritischen Kriterien eindeutig sagen lässt,<br />

ob genügend bzw. genügend große Bereiche für die Ausweisung als Konzentrationszonen<br />

verbleiben.<br />

Die Bewertung der Konzentrationszonen zeigt bisher, wenig überraschend, dass gerade<br />

die Höhenlagen mit einer hohen Windhöffigkeit in der Regel eine hohe Konfliktintensität<br />

aufweisen. Insofern wird bis zur abschließenden Ermittlung der Konzentrationszonen<br />

auch darüber zu diskutieren sein, wie einzelne Kriterien zu gewichten sind,<br />

beispielsweise ob ein Standort mit sehr hoher Windhöffigkeit mit großem Konfliktpotenzial<br />

im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden kann, wenn Alternativflächen mit<br />

geringerem Konfliktpotenzial aber ungünstigerer Windhöffigkeit vorhanden sind. Dies<br />

stellt hohe Anforderungen an die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geforderte, gerechte Abwägung<br />

aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander.

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