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Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH

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Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

4) Art. 33 Abs. 3 provisorischeGemeinschaftsunterkünfte<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

5) Art. 33 Abs. 4 maximale<br />

Wohnungsgeschossfläche<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Die Vorschrift gilt nur für die Industrie- und Gewerbezone. Einkaufszentren<br />

sind in der Zentrumszone weiterhin zulässig und<br />

im Sinne einer Stärkung des Zentrums auch erwünscht. Das<br />

vom Einwender angeführte Beispiel Schneiders Quer wäre<br />

nach wie vor zonenkonform, da es sich dabei grösstenteils um<br />

einen Restaurationsbetrieb handelt und die Verkaufsfläche<br />

deutlich unter 500 m 2 liegt.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

Ein Schreiben macht darauf aufmerksam, dass das geplante<br />

Einkaufszentrum Lidl mit dem neuen Zusatz nicht mehr konform<br />

sei.<br />

Bestehende Zentren, sowie bereits erteilte Baubewilligungen<br />

haben Bestandesgarantie. Die neue Vorschrift verhindert lediglich<br />

die Erstellung neuer, zusätzlicher Einkaufsmöglichkeiten<br />

von mehr als 500 m 2 Verkaufsfläche.<br />

Der Artikel schreibt vor, dass in der Industrie- und Gewerbezone<br />

für vorübergehend angestellte Personen provisorische Gemeinschaftsunterkünfte<br />

zulässig sind. Dieser sei zu streichen,<br />

da dessen Inhalt bereits in der kantonalen Gesetzgebung §56<br />

Art. 4 PBG geregelt sei.<br />

§56 Absatz 4 PBG besagt, dass die Bau- und Zonenordnung<br />

provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte<br />

Personen zulassen kann (Rechtsgrundlage). Eine solche<br />

Regelung ist daher zwingend in der kommunalen BZO zu<br />

verankern und kann nicht aus Vereinfachungsgründen gestrichen<br />

werden.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

Die Einwendung verlangt, dass die Anzahl der zulässigen Wohnungen<br />

in der Industrie- und Gewerbezone nicht eingeschränkt<br />

werden soll. Diese Formulierung sei eine nicht notwendige Einschränkung<br />

gegenüber der kantonalen Gesetzgebung (§56 Absatz<br />

4 PBG), welche klar mehrere Wohnungen vorsehe. Eine<br />

Begrenzung der maximalen Wohnungsgeschossfläche auf 20%<br />

der Betriebsfläche sei hingegen eine sinnvolle Auflage.<br />

22 Suter • von Känel • Wild • AG

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