Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH
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Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
4) Art. 33 Abs. 3 provisorischeGemeinschaftsunterkünfte<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
5) Art. 33 Abs. 4 maximale<br />
Wohnungsgeschossfläche<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Die Vorschrift gilt nur für die Industrie- und Gewerbezone. Einkaufszentren<br />
sind in der Zentrumszone weiterhin zulässig und<br />
im Sinne einer Stärkung des Zentrums auch erwünscht. Das<br />
vom Einwender angeführte Beispiel Schneiders Quer wäre<br />
nach wie vor zonenkonform, da es sich dabei grösstenteils um<br />
einen Restaurationsbetrieb handelt und die Verkaufsfläche<br />
deutlich unter 500 m 2 liegt.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
Ein Schreiben macht darauf aufmerksam, dass das geplante<br />
Einkaufszentrum Lidl mit dem neuen Zusatz nicht mehr konform<br />
sei.<br />
Bestehende Zentren, sowie bereits erteilte Baubewilligungen<br />
haben Bestandesgarantie. Die neue Vorschrift verhindert lediglich<br />
die Erstellung neuer, zusätzlicher Einkaufsmöglichkeiten<br />
von mehr als 500 m 2 Verkaufsfläche.<br />
Der Artikel schreibt vor, dass in der Industrie- und Gewerbezone<br />
für vorübergehend angestellte Personen provisorische Gemeinschaftsunterkünfte<br />
zulässig sind. Dieser sei zu streichen,<br />
da dessen Inhalt bereits in der kantonalen Gesetzgebung §56<br />
Art. 4 PBG geregelt sei.<br />
§56 Absatz 4 PBG besagt, dass die Bau- und Zonenordnung<br />
provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte<br />
Personen zulassen kann (Rechtsgrundlage). Eine solche<br />
Regelung ist daher zwingend in der kommunalen BZO zu<br />
verankern und kann nicht aus Vereinfachungsgründen gestrichen<br />
werden.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
Die Einwendung verlangt, dass die Anzahl der zulässigen Wohnungen<br />
in der Industrie- und Gewerbezone nicht eingeschränkt<br />
werden soll. Diese Formulierung sei eine nicht notwendige Einschränkung<br />
gegenüber der kantonalen Gesetzgebung (§56 Absatz<br />
4 PBG), welche klar mehrere Wohnungen vorsehe. Eine<br />
Begrenzung der maximalen Wohnungsgeschossfläche auf 20%<br />
der Betriebsfläche sei hingegen eine sinnvolle Auflage.<br />
22 Suter • von Känel • Wild • AG