Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH
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Nutzweise in den<br />
Wohnzonen<br />
Wohnungen in Industrie-<br />
und Gewerbezone<br />
Nutzweise in den Industrie-<br />
und Gewerbezonen<br />
Aussichtsschutzbestimmungen<br />
Grenzabstände für<br />
Besondere Gebäude<br />
Behinderten gerechte<br />
Hauszugänge<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Um ideelle Immissionen wie Bordellbetriebe oder Betriebe zur<br />
Sterbebegleitung in den Wohnzonen zu verhindern, wird ein<br />
Wohnanteil von mind. 66% vorgeschrieben. Gemäss aktueller<br />
Gerichtspraxis sind in einer Zone, die primär der Wohnnutzung<br />
dient, solche Betriebe nicht zulässig.<br />
Art. 33 Absatz 4, welche den zulässigen Lichteinfallswinkel in<br />
einer Wohnung der Gewerbezone vorschreibt, wurde kaum je<br />
angewendet. Er wird daher ersatzlos gestrichen. Dagegen soll<br />
neu die langjährige Praxis zu Zahl und Grösse der Wohnungen<br />
in der Bauordnung festgehalten werden. Standortgebundene<br />
Wohnräume dürfen demnach maximal 20% der gesamten Betriebsfläche<br />
betragen. Die gesamte Geschossfläche darf<br />
250 m 2 jedoch nicht überschreiten.<br />
Der Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs soll in erster<br />
Linie im Dorfzentrum stattfinden. Um eine allfällige Konkurrenzierung<br />
durch Einkaufsmöglichkeiten in Industrie- und Gewerbezonen<br />
zu vermeiden, soll die Nutzweise in diesen Zonen<br />
entsprechend beschränkt werden.<br />
Die auf dem Zonenplan dargestellten Aussichtsschutzbereiche<br />
wurden überprüft. Die bezeichneten Bereiche werden als<br />
zweckmässig erachtet, sodass keine Änderungen vorgenommen<br />
werden.<br />
Es wird eine bedeutsame Vereinfachung vorgeschlagen. In der<br />
Kernzone und in der Weilerkernzone gilt neu, ein allseitiger<br />
Grenzabstand von 2,5 m, in den übrigen Bauzonen allseitig ein<br />
Grenzabstand von 3,5 m. Mit Näherbaurechten oder Grenzbaurechten<br />
können Nachbarn Abweichungen vereinbaren.<br />
Art. 45 Absatz 2 schreibt eine behindertengerechte Gestaltung<br />
der Hauszugänge bei Mehrfamilienhäusern vor. Da heute das<br />
Behindertengleichstellungsgesetz gilt, kann diese Vorschrift aus<br />
der BZO gestrichen werden.<br />
Kompostierung Art. 45 Absatz 3 schreibt bei Mehrfamilienhäusern zweckdienliche<br />
Flächen und Einrichtungen für die Kompostierung vor. Mit<br />
Rücksicht auf die Grünabfuhr kann diese Vorschrift gestrichen<br />
werden. Auf freiwilliger Basis ist eine Kompostierung weiterhin<br />
möglich.<br />
6 Suter • von Känel • Wild • AG