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Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH

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Nutzweise in den<br />

Wohnzonen<br />

Wohnungen in Industrie-<br />

und Gewerbezone<br />

Nutzweise in den Industrie-<br />

und Gewerbezonen<br />

Aussichtsschutzbestimmungen<br />

Grenzabstände für<br />

Besondere Gebäude<br />

Behinderten gerechte<br />

Hauszugänge<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Um ideelle Immissionen wie Bordellbetriebe oder Betriebe zur<br />

Sterbebegleitung in den Wohnzonen zu verhindern, wird ein<br />

Wohnanteil von mind. 66% vorgeschrieben. Gemäss aktueller<br />

Gerichtspraxis sind in einer Zone, die primär der Wohnnutzung<br />

dient, solche Betriebe nicht zulässig.<br />

Art. 33 Absatz 4, welche den zulässigen Lichteinfallswinkel in<br />

einer Wohnung der Gewerbezone vorschreibt, wurde kaum je<br />

angewendet. Er wird daher ersatzlos gestrichen. Dagegen soll<br />

neu die langjährige Praxis zu Zahl und Grösse der Wohnungen<br />

in der Bauordnung festgehalten werden. Standortgebundene<br />

Wohnräume dürfen demnach maximal 20% der gesamten Betriebsfläche<br />

betragen. Die gesamte Geschossfläche darf<br />

250 m 2 jedoch nicht überschreiten.<br />

Der Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs soll in erster<br />

Linie im Dorfzentrum stattfinden. Um eine allfällige Konkurrenzierung<br />

durch Einkaufsmöglichkeiten in Industrie- und Gewerbezonen<br />

zu vermeiden, soll die Nutzweise in diesen Zonen<br />

entsprechend beschränkt werden.<br />

Die auf dem Zonenplan dargestellten Aussichtsschutzbereiche<br />

wurden überprüft. Die bezeichneten Bereiche werden als<br />

zweckmässig erachtet, sodass keine Änderungen vorgenommen<br />

werden.<br />

Es wird eine bedeutsame Vereinfachung vorgeschlagen. In der<br />

Kernzone und in der Weilerkernzone gilt neu, ein allseitiger<br />

Grenzabstand von 2,5 m, in den übrigen Bauzonen allseitig ein<br />

Grenzabstand von 3,5 m. Mit Näherbaurechten oder Grenzbaurechten<br />

können Nachbarn Abweichungen vereinbaren.<br />

Art. 45 Absatz 2 schreibt eine behindertengerechte Gestaltung<br />

der Hauszugänge bei Mehrfamilienhäusern vor. Da heute das<br />

Behindertengleichstellungsgesetz gilt, kann diese Vorschrift aus<br />

der BZO gestrichen werden.<br />

Kompostierung Art. 45 Absatz 3 schreibt bei Mehrfamilienhäusern zweckdienliche<br />

Flächen und Einrichtungen für die Kompostierung vor. Mit<br />

Rücksicht auf die Grünabfuhr kann diese Vorschrift gestrichen<br />

werden. Auf freiwilliger Basis ist eine Kompostierung weiterhin<br />

möglich.<br />

6 Suter • von Känel • Wild • AG

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