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Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH

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Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

7) Dachaufbauten zur<br />

Energienutzung<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Beim Zentrumsbereich handelt es sich um ein sehr sensibles<br />

Planungsgebiet, welches auch im Hinblick auf den Vorprüfungsbericht<br />

des Kantons nochmals vertieft betrachtet werden<br />

sollte. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat daher beschlossen, als Planungsgrundlage<br />

für den Zentrumsbereich ein städtebauliches Entwicklungskonzept<br />

zu erarbeiten. Die Erkenntnisse aus dieser<br />

Arbeit sollen dann in einem späteren Zeitpunkt in die Ortsplanung<br />

einfliessen. Die vorgesehenen Sonderbauvorschriften<br />

sind daher nicht mehr Bestandteil der aktuellen Revision der<br />

BZO und des Zonenplans.<br />

Die fachlichen Inhalte der Einwendung sollen im Rahmen der<br />

Erarbeitung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes beurteilt<br />

und gegebenenfalls berücksichtigt werden.<br />

Der Einwender bemängelt, dass ausser unter Art. 46 keine Angaben<br />

über Dachaufbauten gemacht werden, welche der Energienutzung<br />

dienen. Genauere Vorschriften bezüglich Grösse,<br />

Lage im Dach, Material etc. seien jedoch besonders in der<br />

Kernzone wichtig, wo einerseits dem Erhalt und andererseits<br />

der zeitgemässen Erneuerung der Dachlandschaften eine besondere<br />

Bedeutung zukomme.<br />

Die Einwendung wird als zweckmässig erachtet und ist in der<br />

Vorlage berücksichtigt.<br />

Artikel 11 der Bau- und Zonenordnung wird wie folgt ergänzt:<br />

Abs. 7<br />

Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind besonders<br />

sorgfältig einzufügen.<br />

8) Brandmauern Der Einwender macht auf die Notwendigkeit von Brandschutzmauern<br />

bei aneinander gebauten Liegenschaften aufmerksam.<br />

Die jeweiligen Besitzer seien zu verpflichten, nach Massgabe<br />

der Verhältnismässigkeit bei Umbauten und Renovationen, die<br />

für den Brandschutz nötigen Massnahmen zu treffen. Dadurch<br />

solle eine saubere Trennung der Liegenschaften erreicht<br />

werden.<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Für den Brandschutz zusammengebauter Liegenschaften gilt<br />

§ 290 PBG. Eine kommunale Regelung ist nicht nötig.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

24 Suter • von Känel • Wild • AG

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