Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH
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Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
7) Dachaufbauten zur<br />
Energienutzung<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Beim Zentrumsbereich handelt es sich um ein sehr sensibles<br />
Planungsgebiet, welches auch im Hinblick auf den Vorprüfungsbericht<br />
des Kantons nochmals vertieft betrachtet werden<br />
sollte. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat daher beschlossen, als Planungsgrundlage<br />
für den Zentrumsbereich ein städtebauliches Entwicklungskonzept<br />
zu erarbeiten. Die Erkenntnisse aus dieser<br />
Arbeit sollen dann in einem späteren Zeitpunkt in die Ortsplanung<br />
einfliessen. Die vorgesehenen Sonderbauvorschriften<br />
sind daher nicht mehr Bestandteil der aktuellen Revision der<br />
BZO und des Zonenplans.<br />
Die fachlichen Inhalte der Einwendung sollen im Rahmen der<br />
Erarbeitung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes beurteilt<br />
und gegebenenfalls berücksichtigt werden.<br />
Der Einwender bemängelt, dass ausser unter Art. 46 keine Angaben<br />
über Dachaufbauten gemacht werden, welche der Energienutzung<br />
dienen. Genauere Vorschriften bezüglich Grösse,<br />
Lage im Dach, Material etc. seien jedoch besonders in der<br />
Kernzone wichtig, wo einerseits dem Erhalt und andererseits<br />
der zeitgemässen Erneuerung der Dachlandschaften eine besondere<br />
Bedeutung zukomme.<br />
Die Einwendung wird als zweckmässig erachtet und ist in der<br />
Vorlage berücksichtigt.<br />
Artikel 11 der Bau- und Zonenordnung wird wie folgt ergänzt:<br />
Abs. 7<br />
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind besonders<br />
sorgfältig einzufügen.<br />
8) Brandmauern Der Einwender macht auf die Notwendigkeit von Brandschutzmauern<br />
bei aneinander gebauten Liegenschaften aufmerksam.<br />
Die jeweiligen Besitzer seien zu verpflichten, nach Massgabe<br />
der Verhältnismässigkeit bei Umbauten und Renovationen, die<br />
für den Brandschutz nötigen Massnahmen zu treffen. Dadurch<br />
solle eine saubere Trennung der Liegenschaften erreicht<br />
werden.<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Für den Brandschutz zusammengebauter Liegenschaften gilt<br />
§ 290 PBG. Eine kommunale Regelung ist nicht nötig.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
24 Suter • von Känel • Wild • AG