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Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH

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43) Art. 33 Nutzweise in<br />

Industrie- und Gewerbezonen<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

44) Reklamebestimmungen<br />

in Kernzonen<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

45) Abstände von Gebäuden<br />

zur Nichtbauzone<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Die flächenmässige Beschränkung der Verkaufgeschäfte mit<br />

Gütern des täglichen Bedarfs wird begrüsst.<br />

Zur Stärkung der regionalen Versorgung sollen gemäss regionalem<br />

Konsumkonzept gute Lagen mit hoher Verbundqualität<br />

mit Grossverteilern geschaffen werden. Für <strong>Pfäffikon</strong> bestehe<br />

das Handlungspotenzial insbesondere darin, die Verbundqualität<br />

innerhalb des Zentrums Frohwies und Seestrasse zu verbessern<br />

sowie den Versorgungsschwerpunkt Seestrasse zu<br />

stärken. Dabei sei aus Sicht der Lufthygiene darauf zu achten,<br />

dass stark verkehrserzeugende Nutzungen (SVN) nur in Gebieten<br />

zulässig seien, deren ÖV-Erschliessung mindestens der<br />

Güteklasse C gemäss kantonaler Richtlinie entspreche.<br />

Es wird empfohlen in der BZO entsprechende Nutzungseinschränkungen<br />

festzulegen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist der Meinung, dass die Forderungen des<br />

Kantons durch die vorgesehenen Einschränkungen in den<br />

Industrie- und Gewerbezonen bereits erfüllt sind. Die Zentrumszone<br />

wird als Standort für Verkaufgeschäfte gestärkt. Diese<br />

weist eine gute ÖV-Erschliessung auf.<br />

Bei der Erarbeitung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes<br />

für das Zentrumsgebiet sind geeignete Standorte für Verkaufsgeschäfte<br />

zu bezeichnen.<br />

Der Vereinfachung der Regelung wird grundsätzlich zugestimmt.<br />

Es sei jedoch zu prüfen, ob aus Sicht des Ortsbildschutzes<br />

die qualitativen Anforderungen betreffend Farbe und<br />

Materialien nicht beibehalten werden sollten.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat versteht die Bedenken des Kantons. Art. 7<br />

Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:<br />

Zulässig sind nur Eigenreklamen, die sich gut ins<br />

Ortsbild einfügen. Es sind ortsübliche Materialien<br />

und Farben zu verwenden. Grelle, auffallende und<br />

reflektierende Materialien und Farben sind unzulässig.<br />

Ab 2008 werden im Rahmen einer Praxisänderung bei unüberbauten<br />

Parzellen keine Abparzellierungen und Freistellungen<br />

gemäss BGBB über den Zonenrand mehr zugelassen. Die <strong>Gemeinde</strong>n<br />

wurden eingeladen, den Abstand von Gebäuden zur<br />

Nichtbauzone verbindlich festzulegen sowie das Näherbaurecht<br />

auszuschliessen.<br />

42 Suter • von Känel • Wild • AG

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