Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH
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43) Art. 33 Nutzweise in<br />
Industrie- und Gewerbezonen<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
44) Reklamebestimmungen<br />
in Kernzonen<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
45) Abstände von Gebäuden<br />
zur Nichtbauzone<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Die flächenmässige Beschränkung der Verkaufgeschäfte mit<br />
Gütern des täglichen Bedarfs wird begrüsst.<br />
Zur Stärkung der regionalen Versorgung sollen gemäss regionalem<br />
Konsumkonzept gute Lagen mit hoher Verbundqualität<br />
mit Grossverteilern geschaffen werden. Für <strong>Pfäffikon</strong> bestehe<br />
das Handlungspotenzial insbesondere darin, die Verbundqualität<br />
innerhalb des Zentrums Frohwies und Seestrasse zu verbessern<br />
sowie den Versorgungsschwerpunkt Seestrasse zu<br />
stärken. Dabei sei aus Sicht der Lufthygiene darauf zu achten,<br />
dass stark verkehrserzeugende Nutzungen (SVN) nur in Gebieten<br />
zulässig seien, deren ÖV-Erschliessung mindestens der<br />
Güteklasse C gemäss kantonaler Richtlinie entspreche.<br />
Es wird empfohlen in der BZO entsprechende Nutzungseinschränkungen<br />
festzulegen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist der Meinung, dass die Forderungen des<br />
Kantons durch die vorgesehenen Einschränkungen in den<br />
Industrie- und Gewerbezonen bereits erfüllt sind. Die Zentrumszone<br />
wird als Standort für Verkaufgeschäfte gestärkt. Diese<br />
weist eine gute ÖV-Erschliessung auf.<br />
Bei der Erarbeitung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes<br />
für das Zentrumsgebiet sind geeignete Standorte für Verkaufsgeschäfte<br />
zu bezeichnen.<br />
Der Vereinfachung der Regelung wird grundsätzlich zugestimmt.<br />
Es sei jedoch zu prüfen, ob aus Sicht des Ortsbildschutzes<br />
die qualitativen Anforderungen betreffend Farbe und<br />
Materialien nicht beibehalten werden sollten.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat versteht die Bedenken des Kantons. Art. 7<br />
Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:<br />
Zulässig sind nur Eigenreklamen, die sich gut ins<br />
Ortsbild einfügen. Es sind ortsübliche Materialien<br />
und Farben zu verwenden. Grelle, auffallende und<br />
reflektierende Materialien und Farben sind unzulässig.<br />
Ab 2008 werden im Rahmen einer Praxisänderung bei unüberbauten<br />
Parzellen keine Abparzellierungen und Freistellungen<br />
gemäss BGBB über den Zonenrand mehr zugelassen. Die <strong>Gemeinde</strong>n<br />
wurden eingeladen, den Abstand von Gebäuden zur<br />
Nichtbauzone verbindlich festzulegen sowie das Näherbaurecht<br />
auszuschliessen.<br />
42 Suter • von Känel • Wild • AG