Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Pfäffikon</strong><br />
Kanton Zürich<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach<br />
Art. 47 RPV<br />
Fassung für die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
vom 22.3.2010<br />
Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 12.1.2010<br />
Suter • von Känel • Wild • AG<br />
Orts- und Regionalplaner FSU sia<br />
Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch 31048 – 19.1.2010
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Inhalt 1. Einleitung 3<br />
2. Erläuterungen zur BZO 3<br />
3. Erläuterung zum Zonenplan 9<br />
4. Detailpläne Kernzone 17<br />
5. Auswirkungen 19<br />
6. Mitwirkung 20<br />
6.1 Öffentliche Auflage 21<br />
6.2 Anhörung 39<br />
6.3. Kantonale Vorprüfung 40<br />
Anhang 46<br />
Gesuche 46<br />
2 Suter • von Känel • Wild • AG
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
1. Einleitung<br />
Ausgangslage Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pfäffikon</strong> hat in den letzten Jahren ein starkes<br />
Wachstum erfahren. Die rechtsgültige Bau- und Zonenordnung<br />
(BZO) stammt aus dem Jahre 2001.<br />
Ziele, Grundsätze Obschon sich die BZO gut bewährt hat, sollte sie nach Meinung<br />
der Baubehörde in einigen Punkten modernisiert und neuen<br />
Anforderungen angepasst werden.<br />
Hauptanliegen dieser Modernisierung sind:<br />
• Vereinfachungen, um für Behörden und Bauwillige die<br />
Anwendung zu erleichtern<br />
• Erfahrungen aus dem Vollzug in die BZO einzubringen<br />
• Moderate Verdichtungen zu erleichtern<br />
Gesuche Im Rahmen einer Überarbeitung des Zonenplanes fordern einzelne<br />
Anträge aus der Bevölkerung die punktuelle Prüfung von<br />
Um- und Einzonungen. Die Beurteilung dieser Gesuche ist im<br />
Anhang dieses <strong>Bericht</strong>es ersichtlich.<br />
2. Erläuterungen zur BZO<br />
Im Sinne einer Modernisierung und Vereinfachung der Bau-<br />
und Zonenordnung werden folgende punktuelle Anpassungen<br />
vorgeschlagen:<br />
Kernzone KII und KIII Einzelne Gebiete in <strong>Pfäffikon</strong> und das Zentrum von Auslikon<br />
sind den Kernzonen KII und KIII zugeordnet. Die Hintergründe<br />
dieser Unterteilung sind oft nicht mehr erkennbar. In Sinne einer<br />
Vereinfachung sollen die Kernzonen KII und KIII aufgehoben<br />
werden. Die entsprechenden Gebiete werden einer anderen<br />
zweckmässigen Zone zugeordnet. Es ergibt sich somit eine<br />
einzige Kernzone und eine Weilerkernzone.<br />
Einzelne Gebiete der heutigen Kernzonen II oder III werden<br />
dabei der neuen Kernzone zugeordnet. In der Folge müssen<br />
die Detailpläne der Kernzone angepasst werden. Dies wird in<br />
Kapitel 4 behandelt.<br />
3 Suter • von Känel • Wild • AG
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Reklamebestimmungen Die unter Art. 7 aufgeführten Reklamebestimmungen für die<br />
Kernzone sind sehr detailliert und eher streng ausgelegt. Diese<br />
Bestimmungen sind nicht mehr zeitgemäss und praktikabel. Die<br />
Reklamebestimmungen werden daher radikal vereinfacht.<br />
Die neue Bestimmung beschränkt sich auf die Forderung nach<br />
einer guten Einfügung ins Ortbild. Um dies zu erreichen sollen<br />
ortsübliche Materialien und Farben verwendet werden. Grelle,<br />
auffallende und reflektierende Materialien und Farben sind nicht<br />
zulässig. Die Fläche für permanente Plakatwände wird weiterhin<br />
auf 3 x 1.3 m beschränkt.<br />
Strassenabstand Die kantonalen Verkehrsbaulinien sind vielfach veraltet und sollen<br />
im Rahmen der laufenden kantonalen Gesamtrevision der<br />
Verkehrsbaulinien an Staatsstrassen in Kernzonen und in Quartiererhaltungs-<br />
und Zentrumszonen bei vorliegen entsprechender<br />
kommunaler Regelungen aufgehoben werden.<br />
Ohne entsprechende Kernzonenbestimmungen bemisst sich<br />
der Strassenabstand nach § 265 PBG. Dieser gesetzliche<br />
Strassenabstand soll jedoch zugunsten einer Aufwertung des<br />
Ortbildes unterschritten werden können. Artikel 9 wird daher um<br />
einen neuen Absatz ergänzt.<br />
Solaranlagen in der<br />
Kernzone<br />
Die heutige BZO beinhaltet keine Vorschriften zu Dachaufbauten,<br />
welcher der Energienutzung dienen. Insbesondere in der<br />
Kernzone ist ein sorgfältiger Umgang mit der historischen Bausubstanz<br />
und der Dachlandschaft von grosser Bedeutung. Artikel<br />
11 wird daher um einen neuen Abschnitt ergänzt.<br />
Geschosszahl Im Interesse der Vereinfachung der Vorschriften wird auf die<br />
Festlegung der Geschosszahl in der Zentrumszone und in den<br />
Wohnzonen verzichtet. Im Rahmen der zulässigen Gebäude-<br />
und Firsthöhe ist damit die Geschosszahl frei.<br />
Gesamthöhe<br />
Neben der Gebäudehöhe wird auch die maximale Gesamthöhe<br />
eines Gebäudes aufgeführt. Die heute mögliche Gesamthöhe<br />
setzt sich aus der jeweiligen zonenkonformen Gebäudehöhe<br />
und Firsthöhe zusammen.<br />
In der Zentrumszone wird die maximale Gesamthöhe auf 18 m,<br />
in den Wohnzonen auf 12,5 m (W1.25, W1.45 und W1.6), 13 m<br />
(W2.1) oder 18 m (W2.6) festgelegt.<br />
4 Suter • von Känel • Wild • AG
Gebäudelänge und<br />
Mehrlängenzuschlag<br />
Baumassenziffer für<br />
Besondere Gebäude<br />
Neue Bezeichnung der<br />
Wohnzonen<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Im Interesse der Vereinfachung der Vorschriften und um Verdichtungen<br />
zu erleichtern, wird in der Zentrumszone auf die<br />
Festlegung der Gebäudelänge verzichtet. Auf die Vergrösserung<br />
des Abstandes von langen Gebäuden (Mehrlängenzuschlag)<br />
wird sowohl in der Zentrumszone als auch in den<br />
Wohnzonen verzichtet.<br />
Für Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG und für Gebäudeteile,<br />
die den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1 m<br />
überragen, gilt bisher eine zusätzliche Baumassenziffer von<br />
0,2 m 3 /m 2 .<br />
Im Sinne einer Vereinfachung soll die Baumassenziffer für<br />
Hauptgebäude und für Besondere Gebäude zusammengefasst<br />
werden. Die Baumassenziffern erhöhen sich daher um<br />
0,2 m 3 /m 2 .<br />
Dementsprechend kann der zweite Absatz von Art. 24 und<br />
Art. 27 aus der BZO gestrichen werden.<br />
Durch den Verzicht auf die Regelung der Geschosse, unterscheiden<br />
sich die Zonenbezeichnungen in erster Linie durch die<br />
Baumassenziffer. Mit dem Wegfall der Baumassenziffer für Besondere<br />
Gebäude erhöhen sich deren Werte um 0.2 m 3 /m 2 .<br />
Die Wohnzonen werden neu wie folgt bezeichnet:<br />
W2/1.25 � W1.45<br />
W2/1.4 � W1.6<br />
W2/1.9 � W2.1<br />
W3/2.4 � W2.6<br />
Gebiet Stogelen Die unter Art. 27 separat aufgeführte Reduktion der Baumassenziffer<br />
von 1.25 m 3 /m 2 auf 1.05 m 3 /m 2 für das Gebiet<br />
Stogelen wird als unübersichtlich erachtet.<br />
Es wird daher eine neue Wohnzone W1.25 eingeführt, die<br />
dieses Gebiet betrifft.<br />
Satteldachvorschriften Ausserhalb der Kernzonen sieht die heutige BZO für die Gebiete<br />
Eichholz und Stogelen für alle Hauptgebäude obligatorisch<br />
Satteldächer vor. Die Zweckmässigkeit dieser Vorschrift wurde<br />
geprüft und im Interesse des Quartierbildes als zweckmässig<br />
erachtet. Im Gebiet Eichholz wird die Satteldachpflicht etwas<br />
ausgedehnt. Das Gebiet der ehemaligen Kernzone KIII in Auslikon<br />
wird neu der Zone W1.6 zugeteilt und ebenfalls mit Satteldachpflicht<br />
belegt.<br />
In der BZO werden keine Änderungen vorgenommen.<br />
5 Suter • von Känel • Wild • AG
Nutzweise in den<br />
Wohnzonen<br />
Wohnungen in Industrie-<br />
und Gewerbezone<br />
Nutzweise in den Industrie-<br />
und Gewerbezonen<br />
Aussichtsschutzbestimmungen<br />
Grenzabstände für<br />
Besondere Gebäude<br />
Behinderten gerechte<br />
Hauszugänge<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Um ideelle Immissionen wie Bordellbetriebe oder Betriebe zur<br />
Sterbebegleitung in den Wohnzonen zu verhindern, wird ein<br />
Wohnanteil von mind. 66% vorgeschrieben. Gemäss aktueller<br />
Gerichtspraxis sind in einer Zone, die primär der Wohnnutzung<br />
dient, solche Betriebe nicht zulässig.<br />
Art. 33 Absatz 4, welche den zulässigen Lichteinfallswinkel in<br />
einer Wohnung der Gewerbezone vorschreibt, wurde kaum je<br />
angewendet. Er wird daher ersatzlos gestrichen. Dagegen soll<br />
neu die langjährige Praxis zu Zahl und Grösse der Wohnungen<br />
in der Bauordnung festgehalten werden. Standortgebundene<br />
Wohnräume dürfen demnach maximal 20% der gesamten Betriebsfläche<br />
betragen. Die gesamte Geschossfläche darf<br />
250 m 2 jedoch nicht überschreiten.<br />
Der Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs soll in erster<br />
Linie im Dorfzentrum stattfinden. Um eine allfällige Konkurrenzierung<br />
durch Einkaufsmöglichkeiten in Industrie- und Gewerbezonen<br />
zu vermeiden, soll die Nutzweise in diesen Zonen<br />
entsprechend beschränkt werden.<br />
Die auf dem Zonenplan dargestellten Aussichtsschutzbereiche<br />
wurden überprüft. Die bezeichneten Bereiche werden als<br />
zweckmässig erachtet, sodass keine Änderungen vorgenommen<br />
werden.<br />
Es wird eine bedeutsame Vereinfachung vorgeschlagen. In der<br />
Kernzone und in der Weilerkernzone gilt neu, ein allseitiger<br />
Grenzabstand von 2,5 m, in den übrigen Bauzonen allseitig ein<br />
Grenzabstand von 3,5 m. Mit Näherbaurechten oder Grenzbaurechten<br />
können Nachbarn Abweichungen vereinbaren.<br />
Art. 45 Absatz 2 schreibt eine behindertengerechte Gestaltung<br />
der Hauszugänge bei Mehrfamilienhäusern vor. Da heute das<br />
Behindertengleichstellungsgesetz gilt, kann diese Vorschrift aus<br />
der BZO gestrichen werden.<br />
Kompostierung Art. 45 Absatz 3 schreibt bei Mehrfamilienhäusern zweckdienliche<br />
Flächen und Einrichtungen für die Kompostierung vor. Mit<br />
Rücksicht auf die Grünabfuhr kann diese Vorschrift gestrichen<br />
werden. Auf freiwilliger Basis ist eine Kompostierung weiterhin<br />
möglich.<br />
6 Suter • von Känel • Wild • AG
Gestaltungsplanpflicht<br />
Steinmüri<br />
Gestaltungsplanpflicht<br />
Tumbelenstrasse Süd<br />
Abstand gegenüber<br />
Nichtbauzonen<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Am 30.3.2009 hat die <strong>Gemeinde</strong>versammlung den Gestaltungsplan<br />
Steinmüri beschlossen. Er bezweckt die Erhaltung<br />
der wesentlichen Elemente des ehemaligen Krankenasyls, sowie<br />
der Baumallee in der Achse der Spitalstrasse.<br />
Die Neuüberbauung soll Rücksicht auf die Schutzobjekte nehmen<br />
und sich gut ins Ortsbild einordnen. Insbesondere müssen<br />
die neuen Bauten und Anlagen formal und funktional Bezug auf<br />
die Baumallee und den dazugehörigen Freiraum nehmen.<br />
Diese Bestimmungen werden unter Art. 49 Absatz 2 in die BZO<br />
aufgenommen.<br />
Der Gestaltungsplan Tumbelenstrasse Süd bezweckt eine qualitätsvolle<br />
Neuüberbauung des Areals, eine Weiterführung der<br />
städtebaulichen Struktur und die Einbindung der denkmalpflegerisch<br />
wertvollen Substanz. Zudem regelt er die Erschliessung<br />
des Areals.<br />
Diese Bestimmungen werden unter Art. 49 Absatz 3 in die BZO<br />
aufgenommen.<br />
Die Abstände gegenüber der Landwirtschafts- und Freihaltezone<br />
werden mit einer neuen Vorschrift auf 3.5 m festgesetzt und<br />
klar geregelt.<br />
Durch diese neue Festlegung werden Bauten, welche auf oder<br />
zu nahe an der Bauzonengrenze stehen, baurechtswidrig. Um<br />
dem zu entgegnen, muss die Bauzonengrenze an einigen Stellen<br />
angepasst werden. Diese Anpassungen sollen in einem<br />
separaten Verfahren durchgeführt werden.<br />
Zentrumsbereich Der Zentrumsbereich von <strong>Pfäffikon</strong> im Bereich Bahnhof-, Hoch-<br />
Tunnel- und Turmstrasse soll sich künftig stärker und unabhängiger<br />
von der jeweiligen Zone entwickeln können.<br />
Es handelt sich dabei um ein sehr sensibles Planungsgebiet,<br />
deren künftige Entwicklung vertieft betrachtet werden muss. Als<br />
Planungsgrundlage soll ein städtebauliches Entwicklungskonzept<br />
erarbeitet werden. Die Erkenntnisse aus dieser Arbeit sollen<br />
zu einem späteren Zeitpunkt in die Ortsplanung einfliessen.<br />
Parkplatzverordnung Die Überprüfung der Parkplatzverordnung wird zurückgestellt,<br />
weil der Kanton eine neue Grundlage in die Vernehmlassung<br />
geschickt hat.<br />
7 Suter • von Känel • Wild • AG
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Gefahrenbereiche Gemäss Entwurf der Gefahrenkarte Greifensee sind in <strong>Pfäffikon</strong><br />
einige Bereiche von Gefährdung durch Hochwasser betroffen.<br />
Im Rahmen der Teilrevision wurde geprüft, ob entsprechende<br />
raumplanerische Massnahmen zur Gewährleistung<br />
des Hochwasserschutzes ergriffen werden kann.<br />
Bei den im Siedlungsgebiet als Gefahrenbereiche (mittlere, geringe<br />
Gefährdung sowie Restgefährdung) bezeichneten Flächen<br />
handelt es sich hauptsächlich um bereits überbaute Gebiete.<br />
Auszonungen von bestehenden Baugebieten wären erst<br />
bei einer erheblichen Gefährdung angemessen.<br />
Gemäss Gefahrenkarte sind die bestehenden Gefahrenbereiche<br />
zudem mehrheitlich auf zu enge Durchlässe zurückzuführen,<br />
sodass auch die Ausscheidung von zusätzlichen Gewässerabstandslinien<br />
keine Entschärfung der Gefahrensituation<br />
mit sich bringen würde.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> prüft, nach der Festsetzung der Gefahrenkarte,<br />
die Notwendigkeit eines Hochwasserrückhalts für den Furtbach<br />
im Bereich Grund/Junkholz sowie für den Luppmen oberhalb<br />
der Wallikerstrasse.<br />
Für den Dorfbach/Gemisbächli soll zudem ein Gesamtkonzept<br />
erarbeitet werden, welches auch den Zufluss aus dem Luppmen<br />
berücksichtigt.<br />
Zum heutigen Zeitpunkt können jedoch noch keine raumplanerischen<br />
Massnahmen ergriffen werden, da die inhaltlichen Angaben<br />
noch fehlen.<br />
8 Suter • von Känel • Wild • AG
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
3. Erläuterung zum<br />
Zonenplan<br />
Ein- und Umzonungen Aufgrund einzelner Anträge aus der Bevölkerung, aber auch im<br />
Hinblick auf die Zweckmässigkeit und Ausdehnung gewisser<br />
Zonen wurden punktuell Um- und Einzonungen geprüft.<br />
Bedarf an zusätzlichem<br />
Siedlungsgebiet<br />
Gemäss der Bauzonenstatistik verfügt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pfäffikon</strong><br />
über eine unüberbaute Fläche in den Wohn- und Mischzonen<br />
von 17,8 ha. Unter Berücksichtigung des jährlichen Durchschnittverbrauchs<br />
(1994 – 2008) von 1,2 ha reichen die verfügbaren<br />
Bauzonenreserve theoretische für rund 15 Jahre.<br />
Zum heutigen Zeitpunkt besteht daher kein erhöhter Einzonungsbedarf.<br />
Weilerkernzonen Im Rahmen der Überarbeitung der BZO wurde auch die Abgrenzung<br />
der Weilerkernzonen überprüft.<br />
Um Gebäude der Landwirtschaftszone einer Weilerkernzone<br />
zuordnen zu können, muss entweder ein Bezug zur bestehenden<br />
Weilerkernzone vorhanden sein oder das Kriterium einer<br />
geschlossenen Kleinsiedlung mit ausgewiesener Siedlungsqualität<br />
erfüllt sein. Eine Kleinsiedlung umfasst mindestens fünf<br />
Hauptgebäude.<br />
Beide Kriterien kommen bei den betrachteten Gebäuden ausserhalb<br />
der Weilerkernzonen nicht zum tragen. Die Weilerkernzonen<br />
werden daher weiterhin als gerechtfertigt erachtet und<br />
eine Ausweitung wird nicht vorgesehen.<br />
Aufheben der Kernzonen II<br />
und III<br />
Die Kernzonen II und III sollen im Rahmen der Teilrevision der<br />
Bau- und Zonenordnung aufgehoben werden. Die betroffenen<br />
Flächen werden der neuen Kernzone oder einer geeigneten<br />
Wohnzone, gegebenenfalls mit Zulässigkeit für mässig störende<br />
Betriebe, zugeordnet.<br />
Im Rahmen der Aufhebung der Kernzonen KII und KIII müssen<br />
die Detailpläne Kernzone angepasst werden.<br />
9 Suter • von Känel • Wild • AG
Umzonung K II<br />
<strong>Pfäffikon</strong> Dorf<br />
Umzonung KII<br />
<strong>Pfäffikon</strong> Dorf:<br />
nordwestlich Weidstrasse<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Zonenplan heute Zonenplan neu<br />
Die Unterscheidung der Kernzone II und der angrenzenden<br />
Kernzone I ist nicht mehr nachvollziehbar. Das Gebiet zwischen<br />
Bahngleis und der Böndlerstrasse wird daher der neuen Kernzone<br />
zugeordnet.<br />
Die unüberbauten Flächen in der heutigen Kernzone II nördlich<br />
der Böndlerstrasse, sowie die Parzelle Kat. Nr. 1697 werden<br />
hingegen der angrenzenden Wohnzone W2/1.4 (neu W1.6)<br />
zugeordnet.<br />
Die Grenze der Zone für Öffentliche Bauten wird dem Bauvorhaben<br />
des Alterswohnheims angepasst.<br />
Zonenplan heute Zonenplan neu<br />
Die Unterscheidung der Kernzone II und der angrenzenden<br />
Kernzone I ist nicht mehr nachvollziehbar. Die bestehenden<br />
Bauten der heutigen Kernzone II und I bilden ein Gebäudeensemble,<br />
welches sich um den Weiher arrangiert und sind daher<br />
als Einheit zu betrachten.<br />
Die Parzellen Kat. Nr. 9113, 10251, 10252 und die angrenzenden<br />
Strassenparzellen der bestehende Kernzone II werden<br />
daher der neuen Kernzone zugeordnet.<br />
10 Suter • von Känel • Wild • AG
Umzonung<br />
Parzelle Kat. Nr. 9635 und<br />
Nr. 3118<br />
Umzonung KII<br />
Irgenhausen<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Zonenplan heute Zonenplan neu<br />
Die beiden Parzellen Kat. Nr. 9635 und Kat. Nr. 3118 befinden<br />
sich heute in der Kernzone I. Der Bezug zur restlichen Kernzone<br />
I kann jedoch nicht mehr nachvollzogen werden.<br />
Die beiden Parzellen werden daher der Wohnzone W3/ 2.4<br />
(neu W2.6) zugeordnet.<br />
Zonenplan heute Zonenplan neu<br />
Der Bezug der Kernzone II und zur angrenzenden Kernzone I<br />
kann nicht mehr nachvollzogen werden. Die heutige Kernzone<br />
II wird daher in die Wohnzone W2/1.9 (neu W2.1) umgezont.<br />
Um den funktionalen Zusammenhang zwischen den Gewerbebauten<br />
im Kreuzungsbereich der Dorf- und Geenstrasse weiterhin<br />
zu gewährleisten, werden die Parzellen Kat. Nr. 9598,<br />
11413 und 11414 von der Kernzone I ebenfalls in die Wohnzone<br />
W2/1.9 (neu W2.1) umgezont.<br />
Um dem Gewerbecharakter der Gebäude gerecht zu werden<br />
und eine gewerbliche Nutzung der Parzellen Kat. Nr. 9598,<br />
11413 und 11414, 11091 und 11415 über die Bestandesgarantie<br />
hinaus gewährleisten zu können, ist mässig störendes Gewerbe<br />
zulässig (Schraffur).<br />
11 Suter • von Känel • Wild • AG
Umzonung KII und KIII<br />
Auslikon<br />
Umzonung Palme<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Zonenplan heute Zonenplan neu<br />
Die Unterscheidung der Kernzone I, II und III ist nicht mehr ersichtlich.<br />
Die Kernzonen II und III werden daher der neuen<br />
Kernzone oder der Wohnzone W2/1.4 (neu W1.6) mit<br />
Satteldachpflicht zugeordnet.<br />
Die Parzellen Kat. Nr. 11625, 1626, 7511, 10819, 10473, Teile<br />
der Parzellen Kat. Nr. 7517, 11631, 10000 und 10498, sowie<br />
die angrenzenden Strassenparzellen werden der neuen Kernzone<br />
zugeordnet. Die restlichen Parzellen der Kernzonen II und<br />
III werden in die Wohnzone W2/1.4 (neu W1.6) mit Satteldachpflicht<br />
umgezont. Entlang der Pfäffikerstrasse wird zudem mässig<br />
störendes Gewerbe zugelassen.<br />
Zonenplan heute Zonenplan neu<br />
Das südöstliche Gebäude der Stiftung Palme an der Hochstrasse,<br />
sowie die Parzelle Kat. 12307 werden heute von der Kernzone<br />
I und der Wohnzone W3/2.4 unterteilt. Neu wird das gesamte<br />
Gebäude der Stiftung Palme, sowie das auf der anderen<br />
Seite der Hochstrasse liegende Gebäude der Wohnzone<br />
W3/2.4 (neu W2.6) zugeteilt.<br />
12 Suter • von Känel • Wild • AG
Überbauung Mühle<br />
Bachtelstrasse<br />
Nr. 42 – 54<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Zonenplan heute Zonenplan neu<br />
In der Überbauung Mühle an der Russikerstrasse ist gemäss<br />
gültigem Zonenplan mässig störendes Gewerbe zulässig. Dies<br />
ist nicht mehr sachlich gerechtfertigt, da sich heute im betroffenen<br />
Gebiet nur Wohnungen und nicht störende Betriebe befinden.<br />
Eine Nutzung für mässig störendes Gewerbe ist durch die<br />
vorherrschende Situation auch künftig nur schwer denkbar. Die<br />
Zulässigkeit für mässig störendes Gewerbe soll daher aufgehoben<br />
werden. Dies ist eine Erleichterung für die Nachbarn. Damit<br />
gilt für diesen Teil der Überbauung die Empfindlichkeitsstufe II.<br />
Im Hinblick auf die Lärmbelastung, welche von der Bahnlinie<br />
und einer allfälligen Entlastungsstrasse ausgehen könnten, wird<br />
entlang der Bahnlinie mässig störendes Gewerbe weiterhin zugelassen.<br />
Für die Parzelle Kat. Nr. 10733 gilt daher weiterhin<br />
die Lärmempfindlichkeitsstufe III.<br />
Zonenplan heute Zonenplan neu<br />
Die Liegenschaften an der Bachtelstrasse Nr. 42 – 54, Parzellen<br />
Kat. Nrn. 4051, 4052, 4053, 5287 und 8070, befinden sich<br />
in der geplanten Wohnzone W1.6. Auf Grund der Lage der Kanalisation<br />
und der beim Bau der Gebäude gültigen Zonenordnung,<br />
welche auf der Ausnützungsziffer beruhte, ragt das<br />
Kellergeschoss der Gebäude auf der Rückseite der Strasse<br />
vollständig aus dem Boden und selbst das Erdgeschoss auf der<br />
Vorderseite liege ca. 1 m über dem gewachsenen Boden.<br />
Durch diese Eigenart sind die Liegenschaften nach gültiger sowie<br />
geplanter Zonenordnung bereits übernutzt. Die betroffenen<br />
Parzellen werden daher in die Wohnzone W2.1 überführt.<br />
13 Suter • von Känel • Wild • AG
Feldstrasse 34<br />
Einzonung Zufahrt<br />
am Landsberg<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Zonenplan heute Zonenplan neu<br />
Die Betreiber des Fabrikationsbetriebs auf der Parzelle Kat.<br />
Nr. 8792 an der Feldstrasse 34 beabsichtigen diesen per Ende<br />
2010 aufzugeben und die Parzelle neu für Wohnungsbauten zu<br />
nutzen. Das Umfeld der betroffenen Parzelle wird heute fast<br />
ausschliesslich zum Wohnen genutzt. Gewerbeförderung ist an<br />
diesem Standort daher nicht angemessen. Die Zulässigkeit für<br />
mässig störendes Gewerbe wird daher sowohl für die Parzelle<br />
Kat. Nr. 7239 als auch die Parzellen Kat. Nr. 7239 und Kat. Nr.<br />
7240 aufgehoben.<br />
Zonenplan heute Zonenplan neu<br />
Die Parzelle Kat. Nr. 9993 befindet sich grösstenteils in der geplanten<br />
Wohnzone W1.45. Die bestehende Zufahrt im nördlichen<br />
Bereich der Parzelle befindet sich jedoch in der Freihaltezone.<br />
Da die verkehrsmässige Erschliessung von Bauland<br />
grundsätzlich innerhalb der Bauzone zu erfolgen hat, wird die<br />
Zufahrt in die Wohnzone W1.45 umgezont.<br />
14 Suter • von Känel • Wild • AG
Gebiet Berg und Gebiet<br />
innerhalb Schutzverordnung<br />
Pfäffikersee<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Zonenplan heute Zonenplan neu<br />
Die Wohnzone W2/1.25 innerhalb der Schutzverordnung Pfäffikersee<br />
sowie die Wohnzone Berg werden analog dem Gebiet<br />
Stogelen in die Wohnzone W2/1.05 (neu W1.25) herabgesetzt.<br />
Dies entspricht einer Reduktion der Baumassenziffer von<br />
0.2 m 3 /m 2 , da gemäss neuer Regelung kein Anspruch auf eine<br />
zusätzliche Baumassenziffer für Besondere Gebäude mehr besteht.<br />
Die heutige Zonen W2/1.25 liegt direkt am See und bildet daher<br />
auch in Zukunft den von weit her einsehbaren Dorfrand von<br />
<strong>Pfäffikon</strong>. Oberhalb des Bergquartiers befinden sich diverse<br />
Aussichtspunkte, welche eine volle Ausnützung der Baumassenziffer<br />
auf diversen Grundstücken verunmöglichen. Das Dorf<br />
soll an diesen sensiblen Stellen eine niedrige Dichte aufweisen.<br />
Eine Herabsetzung der Zonierung in diesen Gebieten ist hinsichtlich<br />
der heutigen Bebauung möglich, ohne zahlreiche<br />
widerrechtliche Gebäude zu generieren.<br />
15 Suter • von Känel • Wild • AG
Seepromenade<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Zonenplan heute Zonenplan neu<br />
Die Seepromenade befindet sich gemäss gültigem Zonenplan<br />
in der Freihaltezone resp. der Kernzone. In der Verordnung<br />
zum Schutz des Pfäffikerseegebietes sowie im rechtskräftigen<br />
Gestaltungsplan Kehr ist diese Fläche jedoch der Erholungszone<br />
zugeteilt. Die Fläche wird anlog auch im Zonenplan in die<br />
Erholungszone umgezont und somit den geltenden rechtlichen<br />
Grundlagen angepasst.<br />
16 Suter • von Känel • Wild • AG
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
4. Detailpläne Kernzone<br />
Anpassungen Im Rahmen der Aufhebung der Kernzonen II und III werden einzelne<br />
Gebiete der neuen Kernzone zugeordnet. Dadurch müssen<br />
die Detailpläne Kernzoneangepasst werden.<br />
Im Folgenden werden nur die neuen Bereiche der Kernzone<br />
dargestellt und die Bezeichnung der betroffenen Bauten (rot<br />
oder grau) sowie deren Hauptfirstrichtung erläutert.<br />
Detailplan Bussenhausen<br />
Der Detailplan Bussenhausen wird an zwei Bereichen ergänzt.<br />
Im Bereich der Weidstrasse wird die bestehende Kernzone II<br />
vollständig in die neue Kernzone überführt. Damit erweitert sich<br />
der Detailplan um zwei Hauptgebäude und eine Scheune. Diese<br />
drei Gebäude tragen zum Erscheinungsbild der Kernzone<br />
bei, deren Stellung und Abmessung ist jedoch nicht zwingend<br />
beizubehalten. Daher wurden sie grau bezeichnet.<br />
Im Bereich der Linden- und Böndlerstrasse wird ein Teil der<br />
heutigen Kernzone II in die neue Kernzone überführt. Dabei<br />
handelt es sich um drei Hauptgebäude, sowie zwei Scheunen.<br />
Die Scheunen sind für das Erscheinungsbild der Kernzone<br />
zweitrangig. Sie werden im Detailplan daher nicht bezeichnet.<br />
Die Stellung und Abmessung des Hauptgebäudes an der Lindenstrasse<br />
ist für das Erscheinungsbild der Häuserzeile sehr<br />
wichtig. Es wird daher rot bezeichnet. Die beiden anderen<br />
Hauptgebäude werden ähnlich beurteilt wie die Gebäude an<br />
der Weidstrasse. Sie werden grau bezeichnet.<br />
17 Suter • von Känel • Wild • AG
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Detailplan Auslikon In Auslikon wird ein Teil der heutigen Kernzone II der neuen<br />
Kernzone zugeteilt. Die restlichen Bereiche der Kernzone II<br />
sowie die Kernzone III werden einer Wohnzone zugeteilt.<br />
Dadurch ergibt sich eine Ergänzung des Detailplanes um fünf<br />
Hauptgebäude und drei Scheunen. Das Restaurant Sonne, das<br />
Schulhaus, sowie das Hauptgebäude an der Kreuzung Pfäffiker-<br />
/ Schulhausstrasse werden für das Erscheinungsbild der<br />
Kernzone als sehr bedeutend eingeordnet und daher als rot bezeichnet.<br />
Die übrigen beiden Hauptgebäude werden grau bezeichnet.<br />
Diese tragen zum Erscheinungsbild der Kernzone bei,<br />
deren genaue Lage, Stellung und Abmessung ist jedoch nicht<br />
zwingend beizubehalten. Die Scheunen sind für das Erscheinungsbild<br />
der Kernzone zweitrangig. Sie werden im Detailplan<br />
daher nicht bezeichnet.<br />
18 Suter • von Känel • Wild • AG
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
5. Auswirkungen<br />
Straffung BZO Die Bestimmungen der BZO werden durch die Streichung der<br />
Kernzonen II und III, durch den Verzicht auf eine Regelung der<br />
maximalen Gebäudelänge, des Mehrlängenzuschlags, der<br />
Geschosszahl und durch die Zusammenfassung der Baumassenziffer<br />
für Besondere Gebäude und Hauptgebäude deutlich<br />
gestrafft.<br />
Vereinfachung Zonenplan<br />
Aber auch andere Bestimmungen wie bspw. die Reklamenvorschrift<br />
werden angepasst und modernisiert.<br />
Durch die Streichung der Kernzonen II und III wird der Zonenplan<br />
vereinfacht. Die restlichen Inhalte bleiben bestehen.<br />
19 Suter • von Känel • Wild • AG
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
6. Mitwirkung<br />
Öffentliche Auflage Der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung lag zwischen dem<br />
21. August 2009 und dem 21. Oktober 2009 öffentlich auf.<br />
Während dieser Frist sind 29 Schreiben eingegangen, in welchen<br />
mehrere Einwendungen formuliert sind.<br />
Zu diesen Einwendungen ist im Festsetzungsverfahren gesamthaft<br />
Stellung zu nehmen. Soweit die Einwendungen berücksichtigt<br />
werden, wurden die Unterlagen angepasst, andernfalls wird<br />
die Ablehnung begründet, soweit darauf einzutreten ist.<br />
Im vorliegenden <strong>Bericht</strong> werden alle Eingaben behandelt.<br />
Anhörung Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage fand auch die Anhörung<br />
der Nachbargemeinden und der Region statt.<br />
Kantonale Vorprüfung Mit Schreiben vom 3.12.2009 hat das ARV seine Beurteilung<br />
formuliert. Zu den kantonalen Anliegen wird im 3. Teil dieses<br />
<strong>Bericht</strong>es Stellung genommen.<br />
20 Suter • von Känel • Wild • AG
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
6.1 Öffentliche Auflage<br />
1) Art. 27.1 Grenzabstände Die Einwendung fordert, dass der kleine Grenzabstand in den<br />
Wohnzonen W1.25 und W1.45 von 5 m auf 3.5 m reduziert<br />
wird. Damit soll mehr Spielraum für attraktive Einfamilienhäuser<br />
mit mehr Umgebungsflächen nach Süden entstehen. Die Einwendung<br />
beschränke sich explizit auf die niedrigen Wohnzonen,<br />
da ein verminderter Grenzabstand bei niedrigen Bauten<br />
weniger störe.<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Eine Unterschreitung des Grenzabstandes ist mit einem Näherbaurecht<br />
heute schon möglich. Aus der Optik des hinterliegenden<br />
Nachbarn ist durch diese Reduktion des kleinen Grenzabstandes<br />
keine Erhöhung der Wohnqualität, sondern eher negative<br />
Auswirkungen zu erwarten.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
2) Art. 31.2 Attika Die Einwendung beantragt, dass Attikageschosse ungeachtet<br />
der bereits erreichten Gebäudehöhe auf die Flucht der nördlichen<br />
Fassaden aufgesetzt werden können. Dazu müssten jedoch<br />
gewisse Bedingungen erfüllt sein, damit die Volumenverhältnisse<br />
in etwa gleich blieben:<br />
- Die Attikageschosshöhe dürfe max. 3 m betragen<br />
- Der bisherige Abstandswinkel von 45° werde auf der<br />
nördlichen Fassade auf 90° erhöht.<br />
- Der bisherige Abstandswinkel von 45° werde auf der<br />
südlichen Fassade auf 30° reduziert.<br />
Mit dieser Änderung der BZO soll der Bauherr den Spielraum<br />
erhalten, ein Attikageschoss mit mehr Terrassenfläche nach<br />
Süden zu realisieren. Der nördliche Freiraum würde auf die<br />
Südseite des Gebäudes verlagert.<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
3) Art. 33.1 Läden mit Gütern<br />
des täglichen Bedarfs<br />
Mit dem Wegfall der Geschosszahl ist am Hang bezüglich Attikageschoss<br />
ein grösserer Spielraum möglich. Bei flachem Terrain<br />
entspricht die beantragte Änderung einer Überschreitung<br />
der Gebäudehöhe. Dies ist für den Nachbarn nicht zumutbar.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
Die geplante Ergänzung „Läden für den Verkauf von Gütern<br />
des täglichen Bedarfs dürfen eine Verkaufsfläche von höchstens<br />
500 m2 aufweisen.“ sei zu streichen. Mit dieser Ergänzung<br />
würden sowohl innovative Ideen wie das Schneiders Quer als<br />
auch weitere Einkaufszentren in <strong>Pfäffikon</strong> keinen Platz mehr<br />
finden.<br />
21 Suter • von Känel • Wild • AG
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
4) Art. 33 Abs. 3 provisorischeGemeinschaftsunterkünfte<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
5) Art. 33 Abs. 4 maximale<br />
Wohnungsgeschossfläche<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Die Vorschrift gilt nur für die Industrie- und Gewerbezone. Einkaufszentren<br />
sind in der Zentrumszone weiterhin zulässig und<br />
im Sinne einer Stärkung des Zentrums auch erwünscht. Das<br />
vom Einwender angeführte Beispiel Schneiders Quer wäre<br />
nach wie vor zonenkonform, da es sich dabei grösstenteils um<br />
einen Restaurationsbetrieb handelt und die Verkaufsfläche<br />
deutlich unter 500 m 2 liegt.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
Ein Schreiben macht darauf aufmerksam, dass das geplante<br />
Einkaufszentrum Lidl mit dem neuen Zusatz nicht mehr konform<br />
sei.<br />
Bestehende Zentren, sowie bereits erteilte Baubewilligungen<br />
haben Bestandesgarantie. Die neue Vorschrift verhindert lediglich<br />
die Erstellung neuer, zusätzlicher Einkaufsmöglichkeiten<br />
von mehr als 500 m 2 Verkaufsfläche.<br />
Der Artikel schreibt vor, dass in der Industrie- und Gewerbezone<br />
für vorübergehend angestellte Personen provisorische Gemeinschaftsunterkünfte<br />
zulässig sind. Dieser sei zu streichen,<br />
da dessen Inhalt bereits in der kantonalen Gesetzgebung §56<br />
Art. 4 PBG geregelt sei.<br />
§56 Absatz 4 PBG besagt, dass die Bau- und Zonenordnung<br />
provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte<br />
Personen zulassen kann (Rechtsgrundlage). Eine solche<br />
Regelung ist daher zwingend in der kommunalen BZO zu<br />
verankern und kann nicht aus Vereinfachungsgründen gestrichen<br />
werden.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
Die Einwendung verlangt, dass die Anzahl der zulässigen Wohnungen<br />
in der Industrie- und Gewerbezone nicht eingeschränkt<br />
werden soll. Diese Formulierung sei eine nicht notwendige Einschränkung<br />
gegenüber der kantonalen Gesetzgebung (§56 Absatz<br />
4 PBG), welche klar mehrere Wohnungen vorsehe. Eine<br />
Begrenzung der maximalen Wohnungsgeschossfläche auf 20%<br />
der Betriebsfläche sei hingegen eine sinnvolle Auflage.<br />
22 Suter • von Känel • Wild • AG
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
6) Zentrumsbereich<br />
Genehmigungskompetenz<br />
Gestaltungspläne<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
§56 Absatz. 4 PBG besagt, dass in Industrie- und Gewerbezonen<br />
Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige<br />
gestattet sind. Dabei wird keine Aussage gemacht, ob pro Gebäude<br />
eine oder mehrere Wohnungen zulässig sind.<br />
Die Einschränkung der Anzahl realisierbarer Wohnungen kann<br />
jedoch zu Gunsten einer Beschränkung der maximalen Wohnfläche<br />
auf 250 m 2 aufgehoben werden. Der neue Artikel 33,<br />
Abs. 4 lautet daher:<br />
Pro Gebäude sind standortgebundene Wohnräume<br />
zulässig, deren Geschossfläche höchstens 20% der<br />
gesamten Betriebsfläche jedoch maximal 250 m 2<br />
betragen darf.<br />
Die Einwendung ist in der Vorlage teilweise berücksichtigt.<br />
Ein Schreiben beurteilt die Vorschriften zu Wohnungen in der<br />
Industrie- und Gewerbezone als gut.<br />
Zwei Einwendungen beantragen, Art. 49, Absatz 3, wonach Gestaltungspläne<br />
im Bereich der Sonderbauvorschriften Zentrum<br />
der Zustimmung des <strong>Gemeinde</strong>rates und der kantonalen Genehmigung<br />
bedürfen, zu streichen. Es sei nicht einleuchtend,<br />
wieso für das Zentrumsgebiet nicht die <strong>Gemeinde</strong>versammlung,<br />
sondern „nur“ der <strong>Gemeinde</strong>rat zuständig sein soll. Dadurch<br />
würden die demokratischen Mitbestimmungsmöglichkeiten und<br />
auch die demokratische Legitimation für zukünftige Entwicklungen<br />
im Zentrumsgebiet geschwächt.<br />
Die Bemerkung, dass Gestaltungspläne einer kantonalen Genehmigung<br />
bedürfen, sei zudem überflüssig, da eine kantonale<br />
Bewilligung immer erforderlich sei.<br />
Zonenzuordnung Gemäss einem weiteren Einwender seien im Umfeld des Bahnhofes,<br />
insbesondere im Geviert Bank-, Hoch- und Bahnhofstrasse,<br />
die heutigen Planungsinstrumente den geänderten<br />
Verhältnissen anzupassen. Der Regionale Gesamtplan PZO<br />
verlange im Umfeld des öffentlichen Verkehrs eine bauliche<br />
Verdichtung und auch die starke Reduktion des Perimeters des<br />
überkommunalen Ortsbildes begünstige eine Neuerung am<br />
Bahnhof <strong>Pfäffikon</strong>.<br />
Die vorgesehenen „Sonderbauvorschriften Zentrum“ ermöglichen<br />
im Rahmen eines Gestaltungsplans eine dichtere Nutzung<br />
des Gebietes. Die Sonderbauvorschriften überlagern jedoch die<br />
bisherige Kernzone I und stehen somit im Widerspruch zur<br />
Grundordnung der Kernzone, welche eine Erhaltung der alten<br />
Bausubstanz vorsehe. Dieses Gebiet sei daher in die Zentrumszone<br />
zu überführen.<br />
23 Suter • von Känel • Wild • AG
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
7) Dachaufbauten zur<br />
Energienutzung<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Beim Zentrumsbereich handelt es sich um ein sehr sensibles<br />
Planungsgebiet, welches auch im Hinblick auf den Vorprüfungsbericht<br />
des Kantons nochmals vertieft betrachtet werden<br />
sollte. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat daher beschlossen, als Planungsgrundlage<br />
für den Zentrumsbereich ein städtebauliches Entwicklungskonzept<br />
zu erarbeiten. Die Erkenntnisse aus dieser<br />
Arbeit sollen dann in einem späteren Zeitpunkt in die Ortsplanung<br />
einfliessen. Die vorgesehenen Sonderbauvorschriften<br />
sind daher nicht mehr Bestandteil der aktuellen Revision der<br />
BZO und des Zonenplans.<br />
Die fachlichen Inhalte der Einwendung sollen im Rahmen der<br />
Erarbeitung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes beurteilt<br />
und gegebenenfalls berücksichtigt werden.<br />
Der Einwender bemängelt, dass ausser unter Art. 46 keine Angaben<br />
über Dachaufbauten gemacht werden, welche der Energienutzung<br />
dienen. Genauere Vorschriften bezüglich Grösse,<br />
Lage im Dach, Material etc. seien jedoch besonders in der<br />
Kernzone wichtig, wo einerseits dem Erhalt und andererseits<br />
der zeitgemässen Erneuerung der Dachlandschaften eine besondere<br />
Bedeutung zukomme.<br />
Die Einwendung wird als zweckmässig erachtet und ist in der<br />
Vorlage berücksichtigt.<br />
Artikel 11 der Bau- und Zonenordnung wird wie folgt ergänzt:<br />
Abs. 7<br />
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind besonders<br />
sorgfältig einzufügen.<br />
8) Brandmauern Der Einwender macht auf die Notwendigkeit von Brandschutzmauern<br />
bei aneinander gebauten Liegenschaften aufmerksam.<br />
Die jeweiligen Besitzer seien zu verpflichten, nach Massgabe<br />
der Verhältnismässigkeit bei Umbauten und Renovationen, die<br />
für den Brandschutz nötigen Massnahmen zu treffen. Dadurch<br />
solle eine saubere Trennung der Liegenschaften erreicht<br />
werden.<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Für den Brandschutz zusammengebauter Liegenschaften gilt<br />
§ 290 PBG. Eine kommunale Regelung ist nicht nötig.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
24 Suter • von Känel • Wild • AG
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
9) Mobilfunkantennen In Bezug auf Standorte von Mobilfunkantennen sei eine Positiv-<br />
Negativplanung vorzusehen. Darin seien Gebiete zu bezeichnen<br />
in denen a) Mobilfunkantennen nicht geeignet sind, b) nur<br />
Anlagen der Quartierversorgung zulässig sind und c) Mobilfunkantennen<br />
grundsätzlich geeignet sind.<br />
Damit solle verhindert werden, dass bei der Standortwahl Einzelinteressen<br />
fokussiert werden, anstatt die ermittelten Interessen<br />
der Bevölkerung zu berücksichtigen.<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Der Umgang mit Mobilfunkantennen ist nicht Gegenstand dieser<br />
Teilrevision. Auf die Einwendung wird daher nicht eingetreten.<br />
Der Wunsch nach einer Standortplanung für Mobilfunkantennen<br />
wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat jedoch entgegengenommen. Es wird<br />
geprüft, ob eine entsprechende Regelung in einem separaten<br />
Verfahren erarbeitet werden soll.<br />
10) Baulinien Quartier Berg Die Einwendung beantragt die Aufhebung der Baulinien an<br />
allen Quartierstrassen, um gleiche Rechte für alle zu schaffen.<br />
Die Aufhebung der Baulinie würde für die Parzelle Kat. Nr. 7769<br />
die Realisierung einer dritten Bautiefe ermöglichen. Mit nur zwei<br />
Bautiefen sei eine Ausnützung der zulässigen Baumasse nicht<br />
möglich.<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Die Aufhebung der Baulinie stellt ein eigenes Verfahren dar,<br />
welches nicht im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung<br />
durchgeführt werden kann. Das korrekte Verfahren ist das<br />
Quartierplanverfahren.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
11) Art. 7 Reklamen Ein Schreiben wertet die geplanten Änderungen der Bestimmungen<br />
zu den Reklamen als gut.<br />
12) Art. 24 und 27<br />
Geschosszahlen<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Eine Einwendung beantragt die Beibehaltung der Geschosszahl.<br />
In den Wohnzonen W2 mit Schrägdachpflicht ändere sich<br />
dadurch sowieso nichts.<br />
Im Sinne einer Vereinfachung der Bestimmungen ist der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
der Meinung, auf die Festlegung der Geschosszahl<br />
verzichten zu können. Der Gebäudekubus wird durch die Baumassenziffer,<br />
sowie die Gebäude- und Firsthöhe ausreichend<br />
definiert.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
25 Suter • von Känel • Wild • AG
13) Art. 24 und 27<br />
Baumassenziffer<br />
14) Art. 24 und 27<br />
Gebäudehöhe<br />
15) Art. 24 und 27<br />
Grundabstände<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
16) Art. 11 Dachgestaltung<br />
17) Art. 38 und 40<br />
Terrassenhäuser<br />
18) Art. 41<br />
Besondere Gebäude<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Ein Schreiben heisst das Integrieren der Baumassenziffer für<br />
Besondere Bauten in die der Hauptbauten gut.<br />
Der Einwender beantragt die Angabe der Gesamthöhe zu streichen,<br />
da es sich dabei nicht um einen Begriff nach PBG handle.<br />
Dadurch könne es zu anderen Interpretationen kommen, als<br />
bei der Angabe der Firsthöhe, welche nach PBG definiert sei.<br />
Die Gesamthöhe ist in § 58 PBG als Begriff für die Industriezone<br />
aufgeführt und von einigen <strong>Gemeinde</strong>n auch schon im Zusammenhang<br />
mit Wohnzonen in der jeweiligen Bau- und Zonenordnung<br />
verankert worden. Im Sinne einer Vereinfachung<br />
des Vollzugs soll an dieser Einführung festgehalten werden. Die<br />
Gesamthöhe entspricht der Summe von Gebäudehöhe und<br />
Firsthöhe, wobei je nach Gebäudeform eine unterschiedliche<br />
Aufteilung von Gebäude- und Firsthöhe ermöglicht wird.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
Ein Schreiben macht darauf aufmerksam, dass sich Art. 24,<br />
Abs. 3 sowie Art. 27, Abs. 3 bezüglich der Abmessung der<br />
Grundabstände auf Art. 14, Abs. 3 beziehen. Dieser wurde<br />
durch den Wegfall der Kernzone II jedoch ebenfalls gestrichen.<br />
Der Hinweis wird verdankt und entgegengenommen. Art. 24,<br />
Abs. 3 und Art. 27, Abs. 3 lauten daher neu wie folgt:<br />
Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten in<br />
Richtung Südost bis Südwest gerichtete Hauptwohnseite,<br />
der kleine Grundabstand für die übrigen Gebäudeseiten<br />
sowie für Ökonomiegebäude.<br />
Die Anpassungen in Artikel 11 betreffend der Dachgestaltung in<br />
der Kernzone werden von einem Schreiben gutgeheissen.<br />
Ein Schreiben beurteilt die Änderung der Vorschriften für die<br />
Terrassenhäuser als gut.<br />
Eine Einwendung beurteilt die Vereinfachungen in Bezug auf<br />
die Besonderen Gebäude als gut, macht aber auch darauf aufmerksam,<br />
dass Absatz 3 im Rahmen des Siedlungskomforts<br />
unbedingt beizubehalten sei. Zudem sei die Erneuerung halbzerfallener<br />
Schöpfe sowie kleine Pflanzen-Glashäuser zu<br />
ermöglichen.<br />
26 Suter • von Känel • Wild • AG
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Art. 41, Absatz 3 wurde im Rahmen der Vereinfachung gestrichen.<br />
Eine Unterschreitung des Grundabstandes ist weiterhin<br />
möglich, bedarf jedoch des Einverständnisses des Nachbarn<br />
(Näherbaurecht). Bestehende Gebäude wie beispielsweise<br />
Schöpfe haben Bestandesgarantie und dürfen in diesem Rahmen<br />
auch erneuert und renoviert werden.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
19) Art. 42 Abgrabungen Ein Schreiben beurteilt die Änderungen bezüglich der Abgrabungen<br />
als gut.<br />
20) Golf-Range<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
21) Einzonung Oberbalm<br />
Da in der Kohlrüti eine Driving Range eingerichtet und betrieben<br />
werden soll, wird beantragt die Parzelle Kat. Nr. 11771 von<br />
der Landwirtschaftszone in die Erholungszone C (Golf) umzuzonen.<br />
Die Umzonung wurde mit den Revisionsunterlagen nicht öffentlich<br />
aufgelegt. Auf die Einwendung kann daher nicht eingetreten<br />
werden.<br />
Die Umzonung der entsprechenden Parzelle soll, sofern der<br />
Grundeigentümer dies wünscht, in einer separaten Vorlage<br />
behandelt werden. Der Standort ist vorgängig mit einem Eintrag<br />
im regionalen Richtplan zu sichern.<br />
Die Einwendung betrifft die Ablehnung des Gesuches zur Einzonung<br />
der Parzellen Kat. Nr. 8934, 9408 und 10238 in Oberbalm.<br />
Es wird eine Wiedererwägung der Einzonung ersucht.<br />
27 Suter • von Känel • Wild • AG
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
22) Überbauung Mühle<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Wie bereits im erläuternden <strong>Bericht</strong> nach Art. 47 RPV vom<br />
11.8.2009 dargelegt, erfüllen die betroffenen Liegenschaften<br />
die Anforderungen an eine geschlossene Kleinsiedlung, welche<br />
für eine Einzonung zwingend sind, nicht. Eine Beziehung zu<br />
den Gebäuden der bestehenden Kernzone Oberbalm kann<br />
ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Diese Sachverhalte sind<br />
bereits aus einem Schreiben des ARV vom 10.11.2008 ersichtlich.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
In der Überbauung Mühle an der Russikerstrasse ist gemäss<br />
gültigem Zonenplan mässig störendes Gewerbe zulässig. Dies<br />
sei gemäss Antragsteller nicht mehr sachlich gerechtfertigt. Die<br />
Zulässigkeit für mässig störendes Gewerbe soll daher aufgehoben<br />
werden.<br />
Im betroffenen Gebiet befinden sich heute tatsächlich nur Wohnungen<br />
und nicht störende Betriebe. Eine Nutzung für mässig<br />
störendes Gewerbe ist durch die vorherrschende Situation auch<br />
künftig nur schwer denkbar. Die Aufhebung der Zulässigkeit<br />
von störendem Gewerbe ist eine Erleichterung für die Nachbarn.<br />
Damit gilt für diesen Teil der Überbauung neu die Empfindlichkeitsstufe<br />
II. Im Hinblick auf die Lärmbelastung, welche<br />
von der Bahnlinie und einer allfälligen Entlastungsstrasse ausgehen<br />
könnte, wird entlang der Bahnlinie mässig störendes Gewerbe<br />
weiterhin zu gelassen. Für die Parzelle Kat. Nr. 10733<br />
gilt daher weiterhin die Lärmempfindlichkeitsstufe III.<br />
Die Einwendung ist in der Vorlage berücksichtigt.<br />
28 Suter • von Känel • Wild • AG
23) Umzonung Hoch- /<br />
Mettlenstrasse<br />
24) Bachtelstrasse<br />
Nr. 42 – 54<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Die Einwendung betrifft die Ablehnung des Umzonungsgesuches<br />
der Parzellen Kat. Nr. 10686, 12097 und 12098 von der<br />
Kernzone resp. W2/1.9 in die W3/2.4 (neu W2.6). Die Antragsteller<br />
verstehen die Argumentation des räumlichen Bezugs der<br />
Parzelle Kat. Nr. 12098 zur restlichen Kernzone Irgenhausen.<br />
Eine Umzonung würde jedoch die Erstellung von Balkonen ermöglichen,<br />
die gemäss gültiger BZO nicht zulässig sind. Es<br />
wird angeregt, die Erstellung von Balkonen mit einer Anpassung<br />
von Art. 10 zu erreichen.<br />
Es werde aber weiter an einer Umzonung der Parzellen Kat. Nr.<br />
10868 und 12097 festgehalten. Die im <strong>Bericht</strong> nach Art. 47<br />
RPV vom 11.8.2009 erwähnte Kleinräumigkeit der neuen Zone<br />
W2.6 bestehe gemäss den Gesuchstellern nur auf dem Plan.<br />
Sowohl im Norden als auch Osten schliessen mit der Zone für<br />
Öffentliche Bauten resp. der Kernzone Irgenhausen Gebiete mit<br />
einer ebenfalls hohen Baumasse an. Das Gebäude auf der Parzelle<br />
Kat. Nr. 12097 habe dann effektiv auch eine höhere Baumasse<br />
als in der heutigen Zone zugelassen sei. Eine Umzonung<br />
entspreche daher weitgehend einer Anpassung an die<br />
heutigen Fakten.<br />
An der bereits im erläuternden <strong>Bericht</strong> nach Art. 47 RPV aufgeführten<br />
Begründung wird festhalten. Bestehende Gebäude haben<br />
Bestandesgarantie und können im Rahmen der bestehenden<br />
Abmessungen umgebaut oder erneuert werden.<br />
Eine Ergänzung von Artikel 10 zu Gunsten der Erstellung von<br />
Balkonen erscheint unzweckmässig, da aufgrund der bestehenden<br />
Strassenbaulinien in diesem Bereich die Erstellung von<br />
Balkonen nicht zulässig ist.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
Die Liegenschaften an der Bachtelstrasse Nr. 42 – 54, Parzellen<br />
Kat. Nrn. 4051, 4052, 4053, 5287 und 8070, befinden sich<br />
in der geplanten Wohnzone W1.6. Auf Grund der Lage der Kanalisation<br />
und der beim Bau der Gebäude gültigen Zonenordnung,<br />
welche auf der Ausnützungsziffer beruhte, rage das<br />
Kellergeschoss der Gebäude auf der Rückseite der Strasse<br />
vollständig aus dem Boden und selbst das Erdgeschoss auf der<br />
Vorderseite liege ca. 1 m über dem gewachsenen Boden.<br />
Durch diese Eigenart seien die Liegenschaften nach gültiger<br />
sowie geplanter Zonenordnung bereits übernutzt.<br />
Es wird daher beantragt, die Parzellen Kat. Nrn. 4051, 4052,<br />
4053, 5287 und 8070 in die Wohnzone W2.1 zu überführen.<br />
29 Suter • von Känel • Wild • AG
Nr. 57<br />
25) Feldstrasse 34<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Eine Umzonung dieser Parzellen in die W2.1 erscheint dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat als zweckmässig.<br />
Die Einwendung ist in der Vorlage berücksichtigt.<br />
Ein weiterer Einwender beantragt für die Parzelle Kat.<br />
Nr. 10454 sowie weitere, von der <strong>Gemeinde</strong> zu definierende,<br />
umliegende Grundstücke eine Umzonung von der geplanten<br />
W1.6 in die W2.6.<br />
Begründet wird die Umzonung mit der Aussage, dass das<br />
Grundstück mit einer Baumasse von 1’680 m 3 des Hauptgebäudes<br />
sowie 336 m 3 des Nebengebäudes, heute völlig übernutzt<br />
sei. Zudem werde die zulässige Gebäudehöhe von 7.5 m<br />
um 0.9 m überschritten.<br />
Heute ist eine Baumasse von 1'800 m 3 (Haupt- und Nebengebäude)<br />
zulässig. Die bestehenden Gebäude überschreiten<br />
diese Vorgabe daher um rund 200 m 3 . Bei der beantragten Umzonung<br />
in die Wohnzone W2.6 könnte auf dem Grundstück<br />
eine Baumasse von 2'925 m 3 sowie eine Gebäudehöhe von<br />
11 m realisiert werden. Dies bedeutet gegenüber der bestehenden<br />
Baumasse eine Erhöhung um rund 45%. Dies erscheint<br />
dem <strong>Gemeinde</strong>rat überdimensioniert. Eine Einhaltung der Baumassenvorgaben<br />
könnte auch bereits mit einer Umzonung in<br />
die W2.1 erreicht werden. Die bestehende Überschreitung der<br />
Gebäudehöhe alleine rechtfertigt eine Umzonung in die Wohnzone<br />
W2.6 in keinem Masse.<br />
Das bestehende Gebäude geniesst Bestandesgarantie und<br />
kann daher trotz Übernutzung renoviert und umgebaut werden.<br />
Eine Umzonung der Parzelle Kat. Nr. 10454, sowie angrenzender<br />
Parzellen in eine dichtere Wohnzone erscheint dem <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
nicht zweckmässig. Das Gebäude befindet sich am<br />
Hang und ist gut eingebettet in die Wohnzone W1.6.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
Die Betreiber des Fabrikationsbetriebs auf der Parzelle Kat.<br />
Nr. 8792 an der Feldstrasse 34 beabsichtigen diesen per Ende<br />
2010 aufzugeben und die Parzelle neu für Wohnungsbauten zu<br />
nutzen. Es wird daher beantragt, die Zulässigkeit für mässig<br />
störendes Gewerbe aufzuheben und die Parzelle von der<br />
Wohnzone W1.45 in die W1.6 zu überführen.<br />
30 Suter • von Känel • Wild • AG
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
26) Einzonung nordöstlich<br />
Schützenhausstrasse<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Das Umfeld der betroffenen Parzelle wird heute fast ausschliesslich<br />
zum Wohnen genutzt. Gewerbeförderung ist an<br />
diesem Standort daher nicht angemessen. Einer Aufhebung der<br />
Zulässigkeit für mässig störende Betriebe kann zugestimmt<br />
werden. Die Parzelle befindet sich jedoch in einem Gebiet mit<br />
relativ niedriger Dichte. Eine Aufzonung der Parzelle erscheint<br />
daher unangemessen und unzweckmässig.<br />
Die Einwender weisen im Schreiben vom 18. Jan. 2010 darauf<br />
hin, dass eine Aufhebung der Zulässigkeit für mässig störendes<br />
Gewerbe nur im Zusammenhang mit einer Umzonung in die<br />
W1.6 tragbar sei. Bei einem Verbleib der Parzelle in der W1.45<br />
müsse die Zulässigkeit von mässig störendem Gewerbe im<br />
Sinne einer Bestandesgarantie beibehalten werden.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
Die Einwendung stellt sich gegen das abgelehnte Gesuch zur<br />
Einzonung der Parzelle Kat. Nr. 12005 in die Industriezone. Es<br />
wird argumentiert, dass die vom <strong>Gemeinde</strong>rat angeführte Unterbindung<br />
der Vernetzung der Landwirtschaftsgebiete und der<br />
Freihaltezone Gmeindweid mit dem Bau der Schützenhausstrasse<br />
und der Überbauung der restlichen Industriezone<br />
bereits faktisch unterbrochen sei. Eine Bebauung der Parzelle<br />
verschlechtere die Situation daher nicht erheblich.<br />
Es wird beantragt, die Parzelle Kat. Nr. 12005 in die Industriezone<br />
umzuzonen. Eine genaue Grenzfestlegung könne bei der<br />
Festlegung der neuen Schützenhausstrasse erfolgen.<br />
Die Verbindung der Landwirtschaftsgebiete mit der Freihaltezone<br />
Gmeindweid wird durch die Schützenhausstrasse und die<br />
angrenzenden Industriegebiete bereits heute stark bedrängt.<br />
Umso wichtiger scheint es, diese ökologische Vernetzungmöglichkeit<br />
nicht noch weiter zu verschlechtern.<br />
In der Industriezone sind noch unüberbaute Flächen vorhanden,<br />
diese bilden jedoch teilweise eine strategische Reserve<br />
ihrer Besitzer und sind dadurch blockiert. Eine Einzonung der<br />
Parzelle Kat. Nr. 12005 erscheint daher weder in Bezug auf die<br />
Nachfrage nach Industriefläche noch im Sinne eines baulichen<br />
Zusammenschlusses der beiden Industriegebiete Witzberg und<br />
Schanz zweckmässig. Dadurch, dass das Gebiet nicht im Siedlungsgebiet<br />
gemäss kantonalem Richtplan ist, fehlen für eine<br />
Einzonung zudem die rechtlichen Grundlagen.<br />
Bei der Umsetzung der Westtangente soll das Einzonungsbegehren<br />
jedoch nochmals aufgegriffen werden.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
31 Suter • von Känel • Wild • AG
27) Einzonung Zufahrt<br />
am Landsberg<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
28) Einzonung südöstlich<br />
des kantonalen Werkhofes<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Die Parzelle Kat. Nr. 9993 befindet sich grösstenteils in der geplanten<br />
Wohnzone W1.45. Die bestehende Zufahrt im nördlichen<br />
Bereich der Parzelle befindet sich jedoch in der Freihaltezone.<br />
Da die verkehrsmässige Erschliessung von Bauland<br />
grundsätzlich innerhalb der Bauzone zu erfolgen habe, werde<br />
eine Umzonung der Zufahrt in die Wohnzone W1.45 beantragt.<br />
Das Anliegen der Einwender, sowie deren Begründung sind<br />
zweckmässig und korrekt.<br />
Die Einwendung ist in der Vorlage berücksichtigt.<br />
Die Einwendung wurde mit Schreiben vom 27. Dezember 2009<br />
zurückgezogen. Die beantragte Umzonung wird jedoch weiterhin<br />
als zweckmässig erachtet.<br />
Die Einwendung betrifft das abgelehnte Gesuch zur Einzonung<br />
der Parzelle Kat. Nr. 8358 sowie der angrenzenden Parzellen.<br />
Bei einer Einzonung der Parzellen handle es sich gemäss dem<br />
Antragsteller nicht um eine klassische Siedlungserweiterung,<br />
da die Parzellen bereits überbaut seien. Die hohe Lärmbelastung,<br />
welche von der Hochstrasse und der S-Bahnlinie ausgehe,<br />
stelle zudem keinen Hinderungsgrund für eine Einzonung<br />
dar.<br />
Hingegen stünden die Absichten des <strong>Gemeinde</strong>rates in der Reservezone<br />
Weid neues Bauland zu erschliessen im Widerspruch<br />
zur plädierten Nutzung bestehender Ressourcen, wenn<br />
ein teilweise überbautes Gebiet, dessen Einzonung keine Erschliessungskosten<br />
verursache, nicht eingezont werde.<br />
Entgegen der Aussage im Einwendungsschreiben richtet sich<br />
der kantonale Richtplan nicht nach der gültigen Zonenordnung.<br />
Der kantonale Richtplan dient den <strong>Gemeinde</strong>n als klare Vorgabe<br />
bezüglich künftiger Siedlungsentwicklungen. Dabei wird den<br />
<strong>Gemeinde</strong>n lediglich ein gewisser Anordnungsspielraum zugesprochen.<br />
Die Einzonung eines Gebietes, welches nicht dem<br />
Siedlungsgebiet gemäss kantonalem Richtplan entspricht, ist<br />
daher als Siedlungserweiterung zu verstehen, auch wenn das<br />
Gebiet bereits teilweise überbaut ist.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
32 Suter • von Känel • Wild • AG
29) Satteldachpflicht<br />
Gebiet Feld- und<br />
Eichholzstrasse<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
30a) Reservezone Weid<br />
Nicht Einzonung<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Die Einwendung betrifft die Ablehnung des Gesuches zur Streichung<br />
der Satteldachpflicht im Gebiet Feld- und Eichholzstrasse<br />
sowie deren vorgesehene Ausdehnung. Die vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
aufgeführte Einheitlichkeit des Quartiers sollte gemäss dem<br />
Antragsteller nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Ermöglichung<br />
moderner und architektonisch hoch stehender Bauten<br />
sei deutlich höher zu gewichten. Die Satteldachvorschrift ermögliche<br />
schlechtere architektonische Lösungen und fördere<br />
das Bauen in die Höhe. Dadurch wirke die Satteldachpflicht der<br />
angestrebten Einheitlichkeit entgegen.<br />
Im betroffenen Gebiet sind Anbauten mit Flach- und Pultdächern<br />
bereits heute zugelassen. Diese Ausbaumöglichkeit wurde<br />
mehrfach genutzt. Eine Zunahme von Aufstockungen ist daher<br />
auch in Zukunft nicht zu befürchten. Eine Streichung der<br />
Satteldachpflicht würde hingegen dazu führen, dass bei Neubauprojekten<br />
kubische Gebäude mit Flachdächern erstellt werden,<br />
welche die Einheitlichkeit des Quartiers stark beeinträchtigen.<br />
Es wird daher an der Satteldachpflicht für das Gebiet Feld- und<br />
Eichholzstrasse, sowie an deren Ausdehnung festgehalten.<br />
Es sind mehrere Einwendungen eingegangen, die von mehreren<br />
Personen unterstützt werden und sich gegen eine Einzonung<br />
der Reservezone Weid aussprechen. Es sind dann auch<br />
vielfältige Begründungen aufgeführt:<br />
- Eine Bebauung stelle einen störenden Eingriff in die Landschaft<br />
dar und beeinträchtige ein wertvolles Naherholungsgebiet.<br />
- Die Einzonung sei unnötig. Nach der starken Bautätigkeit in<br />
den letzten Jahren habe <strong>Pfäffikon</strong> eine Pause nötig. Zudem<br />
könne mit der Erhöhung der Baumassenziffer im gesamten<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet ein angemessenes Bevölkerungswachstum<br />
sichergestellt werden. Des Weiteren habe es im Gebiet<br />
Berg noch genügend Baufläche der gleichen Ausnutzung.<br />
- Die Bebauung produziere zusätzliches unerwünschtes Verkehrsaufkommen<br />
an der Siedlungsperipherie und führe zu<br />
erhöhter Lärmbelastung, insbesondere für die älteren<br />
Wohnhäuser an der Hörnlistrasse.<br />
- Die Reservezone liege sehr nahe bei zwei kommunalen<br />
Naturschutzobjekten in einem attraktiven Erholungsraum<br />
der bereits heute stark belastet sei. Eine Überbauung würde<br />
den vollumfänglichen Schutz dieser Objekte verunmöglichen,<br />
weil sie diese noch stärker isolieren würde und negative<br />
Einflüsse weiter zunehmen würden.<br />
33 Suter • von Känel • Wild • AG
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
30b) Reservezone Weid<br />
Umzonung<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
- Rare Fruchtfolgeflächen gingen verloren.<br />
- Eine Einzonung würde das Siedlungsgebiet gemäss kantonalem<br />
Richtplan beinahe vollständig ausschöpfen. Es sei<br />
eine zurückhaltende Siedlungspolitik anzustreben, die nicht<br />
bis an die Grenzen der Möglichkeiten ginge.<br />
- Verdichtetes Bauen solle in der Kernzone verwirklicht werden<br />
und nicht an den Dorfrand verlegt werden.<br />
- Im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV finde sich keine<br />
stichhaltige Begründung, wieso die Reservezone einzuzonen<br />
sei. Ohne quantitative Nachweise bezüglich noch<br />
vorhandener Reserven im überbauten Baugebiet und noch<br />
nicht überbautem Baugebiet, sei die Einzonung zum heutigen<br />
Zeitpunkt abzulehnen.<br />
Aus Sicht der Bevölkerungsentwicklung ist die Einzonung nicht<br />
zwingend nötig. Es gibt noch genügend Baulandreserven, sowohl<br />
mit ähnlicher als auch mit höherer BMZ, welche Raum<br />
bieten um das Bevölkerungswachstum der kommenden Jahre<br />
abzufangen. Zudem widerspricht die Einzonung dem Grundsatz<br />
der inneren Verdichtung.<br />
Die Einwendungen sind in der Vorlage berücksichtigt.<br />
Neben den Einwendungen gegen eine Einzonung sind zusätzlich<br />
Anträge zur Reservezone eingereicht worden. Eine Einwendung<br />
beantragt eine Umzonung der Reservezone in die<br />
Freihaltezone, eine andere eine Umzonung in die Landwirtschaftszone.<br />
Die Einwendungen zur Nichteinzonung der Reservezone Weid<br />
werden berücksichtigt. Die Reservezone Weid befindet sich jedoch<br />
im Siedlungsgebiet des kantonalen Richtplans. Im Sinne<br />
einer künftigen Siedlungsentwicklung ist der Erhalt des Siedlungsgebietes<br />
wichtig. Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird prüfen, ob in<br />
einem separaten Verfahren ein flächengleicher Abtausch im<br />
kantonalen Richtplan beantragt und die Reservezone Weid in<br />
die Freihaltezone umgezont werden soll.<br />
Die Einwendungen werden zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt.<br />
34 Suter • von Känel • Wild • AG
31) Parzelle 8946<br />
32) Aussichtspunkt<br />
Pfaffberg<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Gemäss gemeinderätlicher Revisionsvorlage des Zonenplans<br />
wird die Reservezone Weid in die Wohnzone W1.45 eingezont.<br />
Davon sei auch die Parzelle Nr. 8946 betroffen. Dieses Vorhaben<br />
werde vom Antragsteller unterstützt. Es erscheine jedoch<br />
sachlich wenig sinnvoll, den in der Freihaltezone liegenden<br />
restlichen Grundstücksteil nicht ebenfalls einzuzonen.<br />
Für eine Einzonung sprächen mehrere Überlegungen:<br />
- Das angrenzende Gebiet befinde sich in starkem Wandel.<br />
Der östliche Teil der Parzelle Kat. Nr. 8946 würde sich daher<br />
im Zonenplan über kurz oder lang als Baulücke und<br />
nicht verständlicher Einschnitt in eine zusammenhängende<br />
Planungseinheit präsentieren.<br />
- Die Überbaubarkeit des Grundstückteils werde nicht durch<br />
den einzuhaltenden Waldabstand eingeschränkt.<br />
- Die durch die Einzonung der Reservezone Weid entstehenden<br />
Erschliessungskosten liessen sich proportional senken,<br />
wenn sie auf eine grössere Fläche verteilt werden<br />
könnten. Bei einer späteren Einzonung der Baulücke ergäben<br />
sich jedoch Erschliessungsschwierigkeiten, wenn das<br />
angrenzende Reservegebiet dereinst erschlossen und<br />
überbaut sei.<br />
- Der Flurweg Kat. Nr. 907 zwischen Weidstrasse und Pfaffbergweg<br />
könne gesamthaft aufgehoben und in die für die<br />
Erschliessung benötigte Strassenflächen eingeworfen werden.<br />
- Der östliche Grundstücksteil liege zwar nicht im Siedlungsgebiet<br />
gemäss kantonalem Richtplan, die <strong>Gemeinde</strong> habe<br />
jedoch einen gewissen Anordnungsspielraum, der es erlaube,<br />
auf örtliche Besonderheiten und sonstige Umstände<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
Die vom Antragsteller angebrachten Überlegungen sind grösstenteils<br />
nachvollziehbar. Die Ausscheidung einer Freihaltezone<br />
dient jedoch explizit der Freihaltung von Bauten. Eine Einzonung<br />
würde dem ursprünglichen Freihaltegedanken daher widersprechen.<br />
In der Folge mehrerer Einwendung verzichtet der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat zudem auf die Einzonung der Reservezone Weid.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
Zwei Einwendungen beantragen, den Pfaffberg als Aussichtspunkt<br />
im Zonenplan einzutragen, um die Aussicht vom Waldrand<br />
auf den Pfäffikersee und die Berge zu sichern.<br />
35 Suter • von Känel • Wild • AG
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
33) Gebiet Berg und<br />
Gebiete innerhalb<br />
Schutzverordnung<br />
Pfäffikersee<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Vom Pfaffberg hat man einen sehr schöne Berg- und Seesicht.<br />
Mit dem Verbleib der Weid in der Reservezone wird die Sicherung<br />
des Aussichtspunktes Pfaffberg im Zonenplan jedoch hinfällig.<br />
Zudem wird der Schutz der Rundumsicht beim Reservoir<br />
Brand als höher gewichtet.<br />
Die Einwendungen werden daher abgelehnt.<br />
Es wird beantragt, die Wohnzone Berg sowie die Wohnzonen<br />
innerhalb der Schutzverordnung Pfäffikersee von der W1.45 in<br />
die W1.25 herabzusetzen. Die betroffenen Wohnzonen am See<br />
sollen dadurch gleichbehandelt werden, wie das Gebiet Stogelen.<br />
Die drei Zonen liegen direkt am See, respektive an einer<br />
Freihaltezone und bilden daher auch in Zukunft den Dorfrand<br />
von <strong>Pfäffikon</strong>.<br />
Oberhalb des Bergquartiers befinden sich diverse Aussichtspunkte,<br />
welche eine volle Ausnützung der Baumassenziffer auf<br />
diversen Grundstücken verunmöglichen. Das Dorf sei an diesen<br />
sensiblen Stellen niedrig zu halten.<br />
Eine Herabsetzung der Zonierung der Wohnzone W2/1.25 (neu<br />
W1.45) innerhalb dem Perimeter der Verordnung zum Schutz<br />
des Pfäffikerseegebietes, sowie des Bergquartiers in die geplante<br />
Wohnzone W1.25 erscheint dem <strong>Gemeinde</strong>rat als<br />
zweckmässig. Dies ist hinsichtlich der heutigen Bebauung auch<br />
möglich, ohne zahlreiche widerrechtliche Gebäude zu generieren.<br />
Die heutige Wohnzone W2/1.4 innerhalb des Perimeters der<br />
Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes wurde im<br />
Zonenplanentwurf für die Öffentliche Auflage fälschlicherweise<br />
der neuen W1.45 statt W1.6 zugeteilt. Eine Herabsetzung von<br />
der W1.6 in die W1.25 wäre unverhältnissmässig. Zudem gewährleistet<br />
der Verbleib in der geplanten W1.6 den Übergang<br />
zu den benachbarten Zonen. Es wird in diesem Bereich daher<br />
auf eine Abzonung verzichtet. Die beiden anderen Gebiete<br />
werden der W1.25 zugeordnet.<br />
Die Einwendung ist in der Vorlage teilweise berücksichtigt.<br />
36 Suter • von Känel • Wild • AG
34) Kapazität der Entwässerungsanlage<br />
Berg<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
35) Aufhebung KII und KIII<br />
36) Seepromenade<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Die Einwendung verlangt vor der Anhebung der Baumasse um<br />
0.2 m3/m2 eine Berechnung über die Kapazität der Entwässerung<br />
des Quartierplangebietes bei einem Vollausbau. Die Entwässerungsanlagen<br />
wurden in den 60er Jahren geplant. Die<br />
Ausnützung resp. Baumasse sei seither in mehreren Schritten<br />
ausgedehnt worden, um der Verpflichtung nach verdichtetem<br />
Bauen nachzukommen. Sollten nun mit einer erneuten Erhöhung<br />
der Baumassenziffer die Entwässerungsleitungen ausgebaut<br />
werden müssen, müssten alle beteiligten Grundeigentümer,<br />
also auch die <strong>Gemeinde</strong>, dem Ausbau einstimmig<br />
zustimmen.<br />
Mit der Herabsetzung der Zonierung für das Bergquartier von<br />
der geplanten W1.45 in die geplante W1.25 bleibt die zulässige<br />
Baumasse gleich wie heute. Sie umfasst jedoch neu sowohl die<br />
Hauptgebäude als auch die Besonderen Gebäuden. Es sind<br />
daher keine Kapazitätsabklärungen nötig.<br />
Zudem verfügen die Schmutzwasserleitungen heute noch über<br />
reichlich zusätzliche Kapazität. Kapazitätsengpässe könnten<br />
allenfalls bei den Meteorwasserleitungen entstehen. Die Menge<br />
an anfallendem Meteorwasser hängt jedoch nicht von der zulässiger<br />
Baumasse, sprich der darin wohnhaften Bevölkerung<br />
ab, sonder vielmehr von der Grösse der versiegelten Flächen.<br />
Die versiegelte Fläche lässt sich nicht über die zulässige Baumasse<br />
kontrollieren.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
Ein Schreiben wertet die Aufhebung der Kernzone II und III<br />
sowie deren Überführung in andere Zonen als gut.<br />
Die Seepromenade befindet sich gemäss gültigem Zonenplan<br />
in der Freihaltezone resp. der Kernzone. Eine Einwendung beantragt<br />
diese Fläche analog der Verordnung zum Schutz des<br />
Pfäffikerseegebietes sowie dem rechtskräftigen Gestaltungsplan<br />
Kehr in die Erholungszone umzuzonen.<br />
Die beantragte Umzonung der Seepromenade in die Erholungszone<br />
entspricht einer Anpassung an die geltenden rechtlichen<br />
Grundlagen (Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes).<br />
Die Einwendung ist in der Vorlage berücksichtigt.<br />
37 Suter • von Känel • Wild • AG
37) Detailpläne Kernzone<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Im Rahmen der vorliegenden Revision sollen die Kernzonen II<br />
und III aufgehoben und die entsprechenden Gebiete einer<br />
zweckmässigen Zone zugeordnet werden. Einzelne Gebiete<br />
der heutigen Kernzonen II oder III sollen dabei der neuen Kernzone<br />
zugeordnet werden. Eine Einwendung weist darauf hin,<br />
dass in der Folge die Detailpläne Kernzone angepasst werden<br />
müssen.<br />
Die Umzonung einzelner Gebiete der heutigen Kernzone II oder<br />
III in die neue Kernzone verlangt eine Anpassung der Detailpläne<br />
Kernzone.<br />
Die Einwendung ist in der Vorlage berücksichtigt.<br />
38 Suter • von Känel • Wild • AG
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
6.2 Anhörung<br />
38) Stadt Wetzikon Die Stadt Wetzikon habe nach erfolgtem Studium der Unterlagen<br />
festgestellt, dass mit der Teilrevision keine ihrer Interessen<br />
nachteilig berührt werden. Es seien daher keine Einwendungen<br />
oder Bemerkungen anzubringen.<br />
39) Planungsgruppe<br />
Zürcher Oberland<br />
Es wird angemerkt, dass eine Reduzierung der Regelungsdichte,<br />
im Sinne einer Vereinfachung, dazu führen dürfte, dass<br />
Konflikte ins Baubewilligungsverfahren verlagert werden. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong> Gossau habe die Bestimmungen der Bauordnung<br />
ebenfalls vereinfacht, dafür aber eine Ortsbaukommission eingesetzt.<br />
Damit wurden bislang gute Erfahrungen gemacht, es<br />
brauche jedoch Standvermögen, um die angestrebten qualitativen<br />
Ziele zu ereichen.<br />
Aus regionaler Sicht bestehen keine Einwende gegen die<br />
Teilrevision der Bau- und Zonenordnung.<br />
39 Suter • von Känel • Wild • AG
40) Einzonung<br />
Reservezone Weid<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
6.3. Kantonale Vorprüfung<br />
Für die Zuweisung von Land aus einer Nichtbauzone in eine<br />
Bauzone muss dieses gemäss Art. 15 RPG für die Überbauung<br />
geeignet sein und zudem weitgehend überbaut oder voraussichtlich<br />
innert 15 Jahren benötigt und erschlossen werden.<br />
Nach der Trendmethode ergäbe sich bei einer gesamten Bauzonenreserve<br />
von 19.2 ha (inkl. Einzonung Weid) eine theoretische<br />
Baulandreserve von 16 Jahren. Damit sei der Rahmen<br />
für den Bedarf gemäss Art. 15 RPV knapp eingehalten.<br />
Bei der Fläche handle es sich um ein zentrumsnahes und für<br />
eine Wohnüberbauung gut geeignetes, grob erschlossenes Gebiet,<br />
welches gemäss Raumordnungskonzept (ROK) zur urbanen<br />
Wohnlandschaft des Zürcher Oberlandes gehöre.<br />
Um der landschaftlichen Empfindlichkeit des Gebietes, insbesondere<br />
dem Übergang zur offenen Landschaft, Rechnung zu<br />
tragen, wäre eine Gestaltungsplanpflicht im Sinne von § 48<br />
Abs. 3 PBG festzulegen.<br />
Wie auch die Berechnungen des Kantons ergeben haben, ist<br />
aus Sicht der Bevölkerungsentwicklung die Einzonung nicht<br />
zwingend nötig. Es gibt noch genügend Baulandreserven, sowohl<br />
mit ähnlicher als auch mit höherer BMZ, welche Raum<br />
bieten um das Bevölkerungswachstum der kommenden Jahre<br />
abzufangen. Zudem widerspricht die Einzonung dem Grundsatz<br />
der inneren Verdichtung.<br />
Daher sieht der <strong>Gemeinde</strong>rat von einer Einzonung der Reservezone<br />
Weid ab.<br />
40 Suter • von Känel • Wild • AG
41) Art. 49a Sonderbauvorschriften<br />
Zentrum<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
42) Art. 29 Nutzungsweise<br />
in Wohnzone<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Die vorgesehenen Sonderbauvorschriften tragen den übergeordneten<br />
Vorgaben aus dem regionalen Richtplan, welcher die<br />
bahnhofsnahen Gebiete als Entwicklungsgebiete mit hoher<br />
Dichte bezeichnet, nur teilweise Rechnung. Die Sonderbauvorschriften<br />
ermöglichen zwar eine dichtere Bauweise im Rahmen<br />
eines Gestaltungsplanes, sollte jedoch nicht davon Gebrauch<br />
gemacht werden, könne weiter nach den Kernzonenbestimmungen<br />
gebaut werden. Die vorliegenden Sonderbauvorschriften<br />
seien daher nicht genügend auf die übergeordneten Entwicklungsziele<br />
abgestimmt.<br />
Es wird vorgeschlagen, als Grundlage für die Nutzungsplanung<br />
ein städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten, das<br />
festhält für welche Zentrumsbereiche eine Zentrumszone auszuscheiden<br />
und eine Gestaltungsplanpflicht im Sinne von § 48<br />
Abs. 3 PBG festzulegen sei. Im <strong>Bericht</strong> gemäss Art. 47 RPV sei<br />
neben dem Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler<br />
Bedeutung auch das Inventar der schützenswerten<br />
Ortsbilder der Schweiz (ISOS) abzuhandeln.<br />
Nach Rücksprache mit dem Kreisplaner ist ein Festhalten an<br />
den vorgesehenen Sonderbauvorschriften nicht genehmigungsfähig.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat verzichtet daher im Rahmen der aktuellen<br />
Revision auf die Einführung von Sonderbauvorschriften für das<br />
Zentrumsgebiet. Für das Zentrumsgebiet soll ein städtebauliches<br />
Entwicklungskonzept erarbeitet werden. Die daraus resultierende<br />
Anpassung der Bau- und Zonenordnung wird zu<br />
einem späteren Zeitpunkt vorgenommen.<br />
Die Verwaltungs- und Gerichtspraxis erachte es als zulässig,<br />
für genau bestimmte Zonen ganz bestimmte Nutzungen auszuschliessen,<br />
wenn dies aufgrund des Quartiercharakters objektiv<br />
begründet werden könne und in einem ausgewiesenen öffentlichen<br />
Interesse liege.<br />
Es wird jedoch empfohlen, Art. 29 Abs. 1 der BZO wie folgt umzuformulieren:<br />
Es gilt ein Wohnanteil von mindestens 66%.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat nimmt die Anregung des Kantons entgegen.<br />
Der Art. 29 Abs. 1 wird entsprechend umformuliert.<br />
41 Suter • von Känel • Wild • AG
43) Art. 33 Nutzweise in<br />
Industrie- und Gewerbezonen<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
44) Reklamebestimmungen<br />
in Kernzonen<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
45) Abstände von Gebäuden<br />
zur Nichtbauzone<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Die flächenmässige Beschränkung der Verkaufgeschäfte mit<br />
Gütern des täglichen Bedarfs wird begrüsst.<br />
Zur Stärkung der regionalen Versorgung sollen gemäss regionalem<br />
Konsumkonzept gute Lagen mit hoher Verbundqualität<br />
mit Grossverteilern geschaffen werden. Für <strong>Pfäffikon</strong> bestehe<br />
das Handlungspotenzial insbesondere darin, die Verbundqualität<br />
innerhalb des Zentrums Frohwies und Seestrasse zu verbessern<br />
sowie den Versorgungsschwerpunkt Seestrasse zu<br />
stärken. Dabei sei aus Sicht der Lufthygiene darauf zu achten,<br />
dass stark verkehrserzeugende Nutzungen (SVN) nur in Gebieten<br />
zulässig seien, deren ÖV-Erschliessung mindestens der<br />
Güteklasse C gemäss kantonaler Richtlinie entspreche.<br />
Es wird empfohlen in der BZO entsprechende Nutzungseinschränkungen<br />
festzulegen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist der Meinung, dass die Forderungen des<br />
Kantons durch die vorgesehenen Einschränkungen in den<br />
Industrie- und Gewerbezonen bereits erfüllt sind. Die Zentrumszone<br />
wird als Standort für Verkaufgeschäfte gestärkt. Diese<br />
weist eine gute ÖV-Erschliessung auf.<br />
Bei der Erarbeitung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes<br />
für das Zentrumsgebiet sind geeignete Standorte für Verkaufsgeschäfte<br />
zu bezeichnen.<br />
Der Vereinfachung der Regelung wird grundsätzlich zugestimmt.<br />
Es sei jedoch zu prüfen, ob aus Sicht des Ortsbildschutzes<br />
die qualitativen Anforderungen betreffend Farbe und<br />
Materialien nicht beibehalten werden sollten.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat versteht die Bedenken des Kantons. Art. 7<br />
Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:<br />
Zulässig sind nur Eigenreklamen, die sich gut ins<br />
Ortsbild einfügen. Es sind ortsübliche Materialien<br />
und Farben zu verwenden. Grelle, auffallende und<br />
reflektierende Materialien und Farben sind unzulässig.<br />
Ab 2008 werden im Rahmen einer Praxisänderung bei unüberbauten<br />
Parzellen keine Abparzellierungen und Freistellungen<br />
gemäss BGBB über den Zonenrand mehr zugelassen. Die <strong>Gemeinde</strong>n<br />
wurden eingeladen, den Abstand von Gebäuden zur<br />
Nichtbauzone verbindlich festzulegen sowie das Näherbaurecht<br />
auszuschliessen.<br />
42 Suter • von Känel • Wild • AG
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
46) Art. 50<br />
Schlussbestimmungen<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
47) Art. 9 Strassenabstand<br />
Kernzonen<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
48) Art. 25 Strassenabstand<br />
Zentrumszone<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Die weiteren Bestimmungen III werden um einen neuen Artikel<br />
ergänzt. Artikel 49a lautet wie folgt:<br />
Gegenüber Nichtbauzonen (Landwirtschafts- und Freihaltezonen)<br />
haben Gebäude einen Abstand von mindestens<br />
3.5 m einzuhalten. Vom Näherbaurecht im Sinne<br />
von § 270 PBG kann nicht Gebrauch gemacht werden.<br />
Durch diese Regelung werden Bauten, welche auf oder zu nahe<br />
an der Bauzonengrenze stehen, baurechtswidrig. Um dem<br />
zu entgegnen, muss die Bauzonengrenze an einigen Stellen<br />
angepasst werden. Diese Anpassungen sollen in einem separaten<br />
Verfahren durchgeführt werden.<br />
Hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung bei der Genehmigung<br />
von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen werde eine<br />
Umformulierung von Art. 50 Abs. 1 empfohlen.<br />
Art. 50 Abs. 1 lautet neu wie folgt:<br />
Die Bau- und Zonenordnung tritt mit der öffentlichen<br />
Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.<br />
Die kantonalen Verkehrsbaulinien sind vielfach veraltet und sollen<br />
im Rahmen der laufenden kantonalen Gesamtrevision der<br />
Verkehrsbaulinien an Staatsstrassen in Kernzonen und in<br />
Quartiererhaltungs- und Zentrumszonen bei Vorliegen entsprechender<br />
kommunaler Regelungen aufgehoben werden.<br />
In Kernzonen bemisst sich der Strassenabstand daher generell<br />
nach § 265 PBG oder entsprechend vorgehender Kernzonenbestimmungen.<br />
Es wird empfohlen, eine entsprechende Bestimmung<br />
in die BZO aufzunehmen.<br />
Art. 9 wird entsprechend mit einem neuen Absatz versehen:<br />
Wo Baulinien fehlen und in den Detailplänen keine Festlegungen<br />
bestehen, kann der gesetzliche Strassenabstand<br />
unterschritten werden, soweit dies zur Aufwertung<br />
des Ortsbildes beiträgt.<br />
Im Rahmen der Sonderbauvorschriften für das Zentrum kann<br />
auf die Strassengrenze gebaut werden. Es sei zu prüfen, ob<br />
diese Regelung auch für die Zentrumszone gelten solle. Ansonsten<br />
gelte dort ein Mindestabstand von 6 m.<br />
43 Suter • von Känel • Wild • AG
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
49) Art. 41 Grenzabstand<br />
Besondere Gebäude<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
50) Art. 42 Abstand<br />
unterirdische Gebäude<br />
resp. -teile<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
51) Art. 33 Lärmschutz in<br />
Industrie- und Gewerbezonen<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Für die heutige Zentrumszone sind keine Erleichterungen vorgesehen.<br />
Aus Sicht des Ortsbildes ist eine Unterschreitung des<br />
gesetzlichen Mindestabstandes von 6 m nicht zwingend nötig.<br />
Art. 41 BZO regle den Grenzabstand von Besonderen Gebäuden.<br />
Sollte dieser Abstand auch gegenüber Strassen, Wegen<br />
und Plätzen im Sinne von § 265 PBG gelten, wäre eine entsprechende<br />
Präzisierung erforderlich.<br />
Die Abstandsregelung von Art. 41 soll auch gegenüber von<br />
Strassen, Wegen und Plätzen gelten. Art. 41 wird dementsprechend<br />
wie folgt angepasst:<br />
Für Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG gilt in der<br />
Kernzone und in der Weilerkernzone allseitig ein Grenzund<br />
Strassenabstand von 2.5 m, in den übrigen Bauzonen<br />
allseitig ein Grenz- und Strassenabstand von 3.5 m.<br />
Zuständige kantonale Behörde für die strassenpolizeiliche Bewilligung<br />
an Staatsstrassen sei neu die Volkswirtschaftsdirektion,<br />
Amt für Verkehr. Der letzte Satz von Art. 42 Abs. 1 sei daher<br />
zu streichen oder neutral zu wählen.<br />
Art. 42 Abs. 2 lautet neu:<br />
Unterirdische ... abweichen. Bei Staatsstrassen ist die<br />
kantonale Bewilligungsbehörde zuständig.<br />
Aus Sicht des Lärmschutzes sei in Art. 33 Abs. 4 darauf hinzuweisen,<br />
dass in Industrie- und Gewerbezonen gemäss § 56<br />
PBG nur standortgebundene Wohnungen zulässig seien.<br />
Art. 33 Abs. 4 wird entsprechend ergänzt.<br />
Pro Gebäude sind standortgebundene Wohnräume<br />
zulässig, deren Geschossfläche höchstens 20% der<br />
gesamten Betriebsfläche jedoch maximal 250 m2<br />
betragen darf.<br />
52) Gefahrenbereiche Gemäss Gefahrenkarte Greifensee seien in <strong>Pfäffikon</strong> einige Bereiche<br />
von geringer bzw. mittlerer Gefährdung durch Hochwasser<br />
betroffen. Im Rahme der Teilrevision sei zu prüfen, ob<br />
entsprechende Massnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes<br />
ergriffen werden müssten.<br />
44 Suter • von Känel • Wild • AG
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Die Gefahrenkarte Greifensee wurde von der Baudirektion noch<br />
nicht festgesetzt. Es soll jedoch überprüft werden, inwiefern mit<br />
raumplanerischen Massnahmen auf die Gefährdungsbereiche<br />
reagiert werden kann und soll. Das Resultat wird im erläuternden<br />
<strong>Bericht</strong> dargelegt.<br />
45 Suter • von Känel • Wild • AG
Einzonung Alpenstrasse/<br />
Quartier Matten<br />
Parzelle Kat.Nr. 10392<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Anhang<br />
Gesuche<br />
Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />
Der Gesuchsteller beantragt die Einzonung der Parzelle Kat.<br />
Nr. 10392 aus der kommunalen Landwirtschaftszone in die<br />
Wohnzone W3/2.4 (neue W2.6).<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Eine entsprechende Einzonung ist grundsätzlich möglich, insbesondere<br />
da die Parzelle an die bestehende W3/2.4 angrenzt.<br />
Einzonungsgesuch<br />
südöstlich des kantonalen<br />
Werkhofes<br />
Parzelle Kat. Nr. 8358 und<br />
weitere<br />
Da jedoch kein erhöhter Einzonungsbedarf besteht und ein<br />
Grossteil der Parzelle aufgrund des einzuhaltenden Abstandsbereiches<br />
zur angrenzenden Waldfläche ohnehin nicht überbaut<br />
werden könnte, ist eine Einzonung nicht zweckmässig.<br />
Eine Einzonung der Parzelle würde zudem den bestehenden<br />
Korridor der kommunalen Landwirtschaftszone unterbrechen.<br />
Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />
Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />
Die Grundeigentümer der Parzelle Kat. Nr. 8359 planen eine<br />
Bebauung ihres Grundstückes und beantragen daher eine Umzonung<br />
ihres Grundstückes, sowie der angrenzenden Parzellen<br />
an der Hochstrasse 190 - 224, von der Landwirtschaftszone in<br />
die Wohnzone W2/1.9 (neu W2.1).<br />
Anhang Suter • von Känel • Wild • AG
Einzonung im Raum<br />
Unterbalm<br />
Parzelle Kat. 4577<br />
Einzonung im Raum<br />
Oberbalm<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Die periphere Lage und auch die Tatsache, dass sich das Gebiet<br />
ausserhalb des im kantonalen Richtplan festgelegten Siedlungsgebietes<br />
befindet, sprechen jedoch gegen eine Siedlungserweiterung<br />
an diesem Ort.<br />
Hinzu kommt, dass bei einer Einzonung der Parzellen<br />
bezüglich der Lärmbelastung die Planungswerte (bei ES III: 60<br />
dB(A) tags, 50 dB(A) nachts) eingehalten werden müssten. Die<br />
Lärmimmissionen betragen bei den bestehenden Gebäuden<br />
(Abstand zur Strassenachse 10 m, Aspektwinkel 180°) jedoch<br />
tagsüber 67.9 dB(A) und nachts 60.2 dB(A). Hinzu kommt noch<br />
der Lärm der angrenzenden Eisenbahnlinie.<br />
Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />
Die Gesuchstellerin beantragt die Einzonung der unüberbauten<br />
Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr. 4577 in Oberbalm.<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Einerseits hat die <strong>Gemeinde</strong> aufgrund der Bevölkerungsentwicklung<br />
keinen erhöhten Einzonungsbedarf, andererseits ist<br />
eine Weiterentwicklung des Siedlungsgebietes in den Aussenwachten<br />
und Weilern weder zweckmässig noch erwünscht. Des<br />
Weiteren befindet sich die Parzelle nicht im Siedlungsgebiet gemäss<br />
kantonalem Richtplan und wäre aufgrund der einzuhaltenden<br />
Baustände nur eingeschränkt bebaubar.<br />
Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />
Parzellen Kat. Nr. 8934,<br />
9408 und 10238<br />
Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />
Beim Einzonungsgesuch handelt es sich um drei Parzellen in<br />
der Landwirtschaftszone oberhalb des Weilers Ober Balm.<br />
Anhang Suter • von Känel • Wild • AG
Einzonung Reserve-/<br />
Freihaltezone Weid<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Wie bereits in einem Schreiben des kantonalen Amtes für Raumordnung<br />
und Vermessung (ARV) an den Antragssteller vom<br />
10. Nov. 2008 festgehalten, erfüllen die betroffenen Liegenschaften<br />
(3 Hauptgebäude und verschiedene Nebenbauten) die<br />
Kriterien einer geschlossenen Kleinsiedlung mit ausgewiesener<br />
Siedlungsqualität nicht. Eine Beziehung zu den Gebäuden der<br />
bestehenden Kernzone kann aus topographischer Sicht ebenfalls<br />
nicht nachgewiesen werden.<br />
Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />
Parzelle Kat. Nr. 8946<br />
Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />
Der Gesuchsteller beantragt eine Einzonung der Parzelle Kat.<br />
Nr. 8946 in eine geeignete Wohnzone.<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Die <strong>Gemeinde</strong> besitzt noch genügend unüberbaute Bauzonen,<br />
weshalb die Einzonung eines Teils der Reservezone Weid nicht<br />
nötig ist.<br />
Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />
Einzonung Freihaltezone<br />
Weid<br />
Parzelle Kat. Nr. 9642 und<br />
3252<br />
Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />
Die Grundeigentümer ersuchen um eine Einzonung von zwei<br />
Parzellen von der Freihaltezone in die Bauzone.<br />
Anhang Suter • von Känel • Wild • AG
Einzonung<br />
Wallikerstrasse 76<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Das Ausscheiden einer Freihaltezone dient explizit der Freihaltung<br />
von Bauten. Eine Einzonung würde dem ursprünglichen<br />
Freihaltegedanken widersprechen.<br />
Die Parzellen befinden sich zudem nicht im Siedlungsgebiet,<br />
welcher im kantonalen Richtplan festgelegt wird, und wären<br />
aufgrund des einzuhaltenden Waldabstandes nur<br />
eingeschränkt überbaubar.<br />
Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />
Parzelle Kat. Nr. 11034<br />
Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />
Es wird ersucht, die Parzelle Kat. Nr. 11034, welche südlich der<br />
Wallikerstrasse liegt, analog dem Gebiet nördlich der Wallikerstrasse<br />
in die Wohnzone W2/1.25 (neu W1.45) einzuzonen.<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Bei der betroffenen Parzelle handelt es sich um den einzigen<br />
überbauten Bereich südlich der Wallikerstrasse. Sie befindet<br />
sich in einem Landwirtschaftskorridor, welcher an Waldflächen<br />
und Freihaltezonen grenzt. Die Einzonung der Parzelle würde<br />
diesen Korridor unterbrechen.<br />
Aus raumplanerischer Sicht ist es zweckmässig, dass die Wallikerstrasse<br />
auch weiterhin die Grenze zwischen Baubereich und<br />
Landwirtschaftsgebiet bildet.<br />
Eine über die Bestandesgarantie hinausgehende Überbauung<br />
der Parzelle ist zudem nicht möglich, da sich die gesamte Parzelle<br />
im Waldabstandsbereich von 30 m befindet.<br />
Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />
Einzonung nordöstlich<br />
Schützenhausstrasse<br />
Parzelle Kat. Nr. 12005<br />
Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />
Anhang Suter • von Känel • Wild • AG
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Der Gesuchsteller beantragt die Einzonung eines Teils der Parzelle<br />
Kat. Nr. 12005 in die Industriezone I.<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Neben der Tatsache, dass sich die Parzelle nicht im Siedlungsgebiet<br />
des kantonalen Richtplans befindet, würde die Einzonung<br />
der Parzelle den Freiraumkorridor zwischen der Freihaltezone<br />
Gmeindweid, den Landwirtschaftsflächen im Bereich<br />
Lehmboden/Saumholz/Barzloo und dem angrenzenden Waldgebiet<br />
unterbrechen und damit eine Vernetzung dieser Landschaftsgebiete<br />
erheblich beeinträchtigen oder gar verunmöglichen.<br />
In näherer Zukunft soll zudem der Strassenverlauf der Schützenhausstrasse<br />
in diesem Bereich verändert werden. Es ist<br />
daher zweckmässig den Umgang mit den von dieser Massnahme<br />
betroffenen oder tangierten Parzellen zu diesem Zeitpunkt<br />
festzulegen.<br />
Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />
Umzonungsgesuch Hochstrasse/<br />
Mettlenstrasse<br />
Parzellen Kat. Nr. 10686<br />
und 10687 (neu 12097 und<br />
12098)<br />
Zonenplan heute Umzonungsgesuch<br />
Die Grundeigentümer ersuchen eine Umzonung der beiden<br />
Parzellen von der W2/1.9 resp. KI in die Wohnzone W3/2.4<br />
(neue W2.6).<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Die heutige Zonierung entspricht den unterschiedlichen Bebauungsdichten.<br />
Bei dem Gebäude auf der Parzelle Kat. Nr.<br />
12098 handelt es sich zwar um einen Ersatzneubau, der nicht<br />
als schützenswert einzustufen ist, das Gebäude steht aber in<br />
einem zweckmässigen Bezug zur restlichen Kernzone Irgenhausen.<br />
Die ersuchte Umzonung würde zu einer kleinräumigen und<br />
isolierten Zone W3/2.4 führen. Eine derartige Zonenzerstückelung<br />
kann aus planerischer Sicht nicht unterstützt werden.<br />
Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />
Anhang Suter • von Känel • Wild • AG
Umzonung Bodenackerstrasse<br />
Parzelle Kat. Nr. 7769 /<br />
7756<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Zonenplan heute Umzonungsgesuch<br />
Der Gesuchsteller beantragt eine Umzonung der beiden Parzellen<br />
Kat. Nr. 7769 und 7756 von der Wohnzone W2/1.25 in die<br />
W2/1.4 (neu W1.6).<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Das Bergquartier wird charakterisiert durch die vorherrschende<br />
kleinmassstäbliche Einfamilienhäuserstruktur. Die Einfamilienhäuser<br />
passen sich gut an die Topographie an und gewährleisten<br />
die Aussicht von den bestehenden Aussichtspunkten. Die<br />
Schaffung einer eingeschlossenen Wohnzone mit höherer<br />
Dichte würde den Charakter des Quartiers stark beeinträchtigen<br />
und könnte an der exponierten Hanglage störend wirken.<br />
Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />
Aufhebung Satteldachpflicht<br />
Gebiet Feld- und<br />
Eichholzstrasse<br />
Zonenplan heute Beantragte Ausdehnung<br />
Für das Gebiet Feld- und Eichholzstrasse liegt ein Gesuch zur<br />
Streichung der bestehenden Satteldachpflicht vor, um attraktivere<br />
und zeitgenössischere Bauten zu ermöglich.<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Aus raumplanerischer Sicht macht die Satteldachpflicht in diesem<br />
Gebiet jedoch durchaus Sinn, da sie die Einheit des Quartiers<br />
unterstreicht. Aus diesem Grund wird das Gesuch abgelehnt.<br />
Vorgeschlagen wird zudem, die Satteldachpflicht auf den<br />
angrenzenden nördlichen Bereich bis zur Angelstrasse auszudehnen.<br />
Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />
Anhang Suter • von Känel • Wild • AG