29.09.2012 Aufrufe

Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH

Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH

Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Pfäffikon</strong><br />

Kanton Zürich<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach<br />

Art. 47 RPV<br />

Fassung für die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

vom 22.3.2010<br />

Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 12.1.2010<br />

Suter • von Känel • Wild • AG<br />

Orts- und Regionalplaner FSU sia<br />

Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch 31048 – 19.1.2010


Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Inhalt 1. Einleitung 3<br />

2. Erläuterungen zur BZO 3<br />

3. Erläuterung zum Zonenplan 9<br />

4. Detailpläne Kernzone 17<br />

5. Auswirkungen 19<br />

6. Mitwirkung 20<br />

6.1 Öffentliche Auflage 21<br />

6.2 Anhörung 39<br />

6.3. Kantonale Vorprüfung 40<br />

Anhang 46<br />

Gesuche 46<br />

2 Suter • von Känel • Wild • AG


Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

1. Einleitung<br />

Ausgangslage Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pfäffikon</strong> hat in den letzten Jahren ein starkes<br />

Wachstum erfahren. Die rechtsgültige Bau- und Zonenordnung<br />

(BZO) stammt aus dem Jahre 2001.<br />

Ziele, Grundsätze Obschon sich die BZO gut bewährt hat, sollte sie nach Meinung<br />

der Baubehörde in einigen Punkten modernisiert und neuen<br />

Anforderungen angepasst werden.<br />

Hauptanliegen dieser Modernisierung sind:<br />

• Vereinfachungen, um für Behörden und Bauwillige die<br />

Anwendung zu erleichtern<br />

• Erfahrungen aus dem Vollzug in die BZO einzubringen<br />

• Moderate Verdichtungen zu erleichtern<br />

Gesuche Im Rahmen einer Überarbeitung des Zonenplanes fordern einzelne<br />

Anträge aus der Bevölkerung die punktuelle Prüfung von<br />

Um- und Einzonungen. Die Beurteilung dieser Gesuche ist im<br />

Anhang dieses <strong>Bericht</strong>es ersichtlich.<br />

2. Erläuterungen zur BZO<br />

Im Sinne einer Modernisierung und Vereinfachung der Bau-<br />

und Zonenordnung werden folgende punktuelle Anpassungen<br />

vorgeschlagen:<br />

Kernzone KII und KIII Einzelne Gebiete in <strong>Pfäffikon</strong> und das Zentrum von Auslikon<br />

sind den Kernzonen KII und KIII zugeordnet. Die Hintergründe<br />

dieser Unterteilung sind oft nicht mehr erkennbar. In Sinne einer<br />

Vereinfachung sollen die Kernzonen KII und KIII aufgehoben<br />

werden. Die entsprechenden Gebiete werden einer anderen<br />

zweckmässigen Zone zugeordnet. Es ergibt sich somit eine<br />

einzige Kernzone und eine Weilerkernzone.<br />

Einzelne Gebiete der heutigen Kernzonen II oder III werden<br />

dabei der neuen Kernzone zugeordnet. In der Folge müssen<br />

die Detailpläne der Kernzone angepasst werden. Dies wird in<br />

Kapitel 4 behandelt.<br />

3 Suter • von Känel • Wild • AG


Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Reklamebestimmungen Die unter Art. 7 aufgeführten Reklamebestimmungen für die<br />

Kernzone sind sehr detailliert und eher streng ausgelegt. Diese<br />

Bestimmungen sind nicht mehr zeitgemäss und praktikabel. Die<br />

Reklamebestimmungen werden daher radikal vereinfacht.<br />

Die neue Bestimmung beschränkt sich auf die Forderung nach<br />

einer guten Einfügung ins Ortbild. Um dies zu erreichen sollen<br />

ortsübliche Materialien und Farben verwendet werden. Grelle,<br />

auffallende und reflektierende Materialien und Farben sind nicht<br />

zulässig. Die Fläche für permanente Plakatwände wird weiterhin<br />

auf 3 x 1.3 m beschränkt.<br />

Strassenabstand Die kantonalen Verkehrsbaulinien sind vielfach veraltet und sollen<br />

im Rahmen der laufenden kantonalen Gesamtrevision der<br />

Verkehrsbaulinien an Staatsstrassen in Kernzonen und in Quartiererhaltungs-<br />

und Zentrumszonen bei vorliegen entsprechender<br />

kommunaler Regelungen aufgehoben werden.<br />

Ohne entsprechende Kernzonenbestimmungen bemisst sich<br />

der Strassenabstand nach § 265 PBG. Dieser gesetzliche<br />

Strassenabstand soll jedoch zugunsten einer Aufwertung des<br />

Ortbildes unterschritten werden können. Artikel 9 wird daher um<br />

einen neuen Absatz ergänzt.<br />

Solaranlagen in der<br />

Kernzone<br />

Die heutige BZO beinhaltet keine Vorschriften zu Dachaufbauten,<br />

welcher der Energienutzung dienen. Insbesondere in der<br />

Kernzone ist ein sorgfältiger Umgang mit der historischen Bausubstanz<br />

und der Dachlandschaft von grosser Bedeutung. Artikel<br />

11 wird daher um einen neuen Abschnitt ergänzt.<br />

Geschosszahl Im Interesse der Vereinfachung der Vorschriften wird auf die<br />

Festlegung der Geschosszahl in der Zentrumszone und in den<br />

Wohnzonen verzichtet. Im Rahmen der zulässigen Gebäude-<br />

und Firsthöhe ist damit die Geschosszahl frei.<br />

Gesamthöhe<br />

Neben der Gebäudehöhe wird auch die maximale Gesamthöhe<br />

eines Gebäudes aufgeführt. Die heute mögliche Gesamthöhe<br />

setzt sich aus der jeweiligen zonenkonformen Gebäudehöhe<br />

und Firsthöhe zusammen.<br />

In der Zentrumszone wird die maximale Gesamthöhe auf 18 m,<br />

in den Wohnzonen auf 12,5 m (W1.25, W1.45 und W1.6), 13 m<br />

(W2.1) oder 18 m (W2.6) festgelegt.<br />

4 Suter • von Känel • Wild • AG


Gebäudelänge und<br />

Mehrlängenzuschlag<br />

Baumassenziffer für<br />

Besondere Gebäude<br />

Neue Bezeichnung der<br />

Wohnzonen<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Im Interesse der Vereinfachung der Vorschriften und um Verdichtungen<br />

zu erleichtern, wird in der Zentrumszone auf die<br />

Festlegung der Gebäudelänge verzichtet. Auf die Vergrösserung<br />

des Abstandes von langen Gebäuden (Mehrlängenzuschlag)<br />

wird sowohl in der Zentrumszone als auch in den<br />

Wohnzonen verzichtet.<br />

Für Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG und für Gebäudeteile,<br />

die den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1 m<br />

überragen, gilt bisher eine zusätzliche Baumassenziffer von<br />

0,2 m 3 /m 2 .<br />

Im Sinne einer Vereinfachung soll die Baumassenziffer für<br />

Hauptgebäude und für Besondere Gebäude zusammengefasst<br />

werden. Die Baumassenziffern erhöhen sich daher um<br />

0,2 m 3 /m 2 .<br />

Dementsprechend kann der zweite Absatz von Art. 24 und<br />

Art. 27 aus der BZO gestrichen werden.<br />

Durch den Verzicht auf die Regelung der Geschosse, unterscheiden<br />

sich die Zonenbezeichnungen in erster Linie durch die<br />

Baumassenziffer. Mit dem Wegfall der Baumassenziffer für Besondere<br />

Gebäude erhöhen sich deren Werte um 0.2 m 3 /m 2 .<br />

Die Wohnzonen werden neu wie folgt bezeichnet:<br />

W2/1.25 � W1.45<br />

W2/1.4 � W1.6<br />

W2/1.9 � W2.1<br />

W3/2.4 � W2.6<br />

Gebiet Stogelen Die unter Art. 27 separat aufgeführte Reduktion der Baumassenziffer<br />

von 1.25 m 3 /m 2 auf 1.05 m 3 /m 2 für das Gebiet<br />

Stogelen wird als unübersichtlich erachtet.<br />

Es wird daher eine neue Wohnzone W1.25 eingeführt, die<br />

dieses Gebiet betrifft.<br />

Satteldachvorschriften Ausserhalb der Kernzonen sieht die heutige BZO für die Gebiete<br />

Eichholz und Stogelen für alle Hauptgebäude obligatorisch<br />

Satteldächer vor. Die Zweckmässigkeit dieser Vorschrift wurde<br />

geprüft und im Interesse des Quartierbildes als zweckmässig<br />

erachtet. Im Gebiet Eichholz wird die Satteldachpflicht etwas<br />

ausgedehnt. Das Gebiet der ehemaligen Kernzone KIII in Auslikon<br />

wird neu der Zone W1.6 zugeteilt und ebenfalls mit Satteldachpflicht<br />

belegt.<br />

In der BZO werden keine Änderungen vorgenommen.<br />

5 Suter • von Känel • Wild • AG


Nutzweise in den<br />

Wohnzonen<br />

Wohnungen in Industrie-<br />

und Gewerbezone<br />

Nutzweise in den Industrie-<br />

und Gewerbezonen<br />

Aussichtsschutzbestimmungen<br />

Grenzabstände für<br />

Besondere Gebäude<br />

Behinderten gerechte<br />

Hauszugänge<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Um ideelle Immissionen wie Bordellbetriebe oder Betriebe zur<br />

Sterbebegleitung in den Wohnzonen zu verhindern, wird ein<br />

Wohnanteil von mind. 66% vorgeschrieben. Gemäss aktueller<br />

Gerichtspraxis sind in einer Zone, die primär der Wohnnutzung<br />

dient, solche Betriebe nicht zulässig.<br />

Art. 33 Absatz 4, welche den zulässigen Lichteinfallswinkel in<br />

einer Wohnung der Gewerbezone vorschreibt, wurde kaum je<br />

angewendet. Er wird daher ersatzlos gestrichen. Dagegen soll<br />

neu die langjährige Praxis zu Zahl und Grösse der Wohnungen<br />

in der Bauordnung festgehalten werden. Standortgebundene<br />

Wohnräume dürfen demnach maximal 20% der gesamten Betriebsfläche<br />

betragen. Die gesamte Geschossfläche darf<br />

250 m 2 jedoch nicht überschreiten.<br />

Der Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs soll in erster<br />

Linie im Dorfzentrum stattfinden. Um eine allfällige Konkurrenzierung<br />

durch Einkaufsmöglichkeiten in Industrie- und Gewerbezonen<br />

zu vermeiden, soll die Nutzweise in diesen Zonen<br />

entsprechend beschränkt werden.<br />

Die auf dem Zonenplan dargestellten Aussichtsschutzbereiche<br />

wurden überprüft. Die bezeichneten Bereiche werden als<br />

zweckmässig erachtet, sodass keine Änderungen vorgenommen<br />

werden.<br />

Es wird eine bedeutsame Vereinfachung vorgeschlagen. In der<br />

Kernzone und in der Weilerkernzone gilt neu, ein allseitiger<br />

Grenzabstand von 2,5 m, in den übrigen Bauzonen allseitig ein<br />

Grenzabstand von 3,5 m. Mit Näherbaurechten oder Grenzbaurechten<br />

können Nachbarn Abweichungen vereinbaren.<br />

Art. 45 Absatz 2 schreibt eine behindertengerechte Gestaltung<br />

der Hauszugänge bei Mehrfamilienhäusern vor. Da heute das<br />

Behindertengleichstellungsgesetz gilt, kann diese Vorschrift aus<br />

der BZO gestrichen werden.<br />

Kompostierung Art. 45 Absatz 3 schreibt bei Mehrfamilienhäusern zweckdienliche<br />

Flächen und Einrichtungen für die Kompostierung vor. Mit<br />

Rücksicht auf die Grünabfuhr kann diese Vorschrift gestrichen<br />

werden. Auf freiwilliger Basis ist eine Kompostierung weiterhin<br />

möglich.<br />

6 Suter • von Känel • Wild • AG


Gestaltungsplanpflicht<br />

Steinmüri<br />

Gestaltungsplanpflicht<br />

Tumbelenstrasse Süd<br />

Abstand gegenüber<br />

Nichtbauzonen<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Am 30.3.2009 hat die <strong>Gemeinde</strong>versammlung den Gestaltungsplan<br />

Steinmüri beschlossen. Er bezweckt die Erhaltung<br />

der wesentlichen Elemente des ehemaligen Krankenasyls, sowie<br />

der Baumallee in der Achse der Spitalstrasse.<br />

Die Neuüberbauung soll Rücksicht auf die Schutzobjekte nehmen<br />

und sich gut ins Ortsbild einordnen. Insbesondere müssen<br />

die neuen Bauten und Anlagen formal und funktional Bezug auf<br />

die Baumallee und den dazugehörigen Freiraum nehmen.<br />

Diese Bestimmungen werden unter Art. 49 Absatz 2 in die BZO<br />

aufgenommen.<br />

Der Gestaltungsplan Tumbelenstrasse Süd bezweckt eine qualitätsvolle<br />

Neuüberbauung des Areals, eine Weiterführung der<br />

städtebaulichen Struktur und die Einbindung der denkmalpflegerisch<br />

wertvollen Substanz. Zudem regelt er die Erschliessung<br />

des Areals.<br />

Diese Bestimmungen werden unter Art. 49 Absatz 3 in die BZO<br />

aufgenommen.<br />

Die Abstände gegenüber der Landwirtschafts- und Freihaltezone<br />

werden mit einer neuen Vorschrift auf 3.5 m festgesetzt und<br />

klar geregelt.<br />

Durch diese neue Festlegung werden Bauten, welche auf oder<br />

zu nahe an der Bauzonengrenze stehen, baurechtswidrig. Um<br />

dem zu entgegnen, muss die Bauzonengrenze an einigen Stellen<br />

angepasst werden. Diese Anpassungen sollen in einem<br />

separaten Verfahren durchgeführt werden.<br />

Zentrumsbereich Der Zentrumsbereich von <strong>Pfäffikon</strong> im Bereich Bahnhof-, Hoch-<br />

Tunnel- und Turmstrasse soll sich künftig stärker und unabhängiger<br />

von der jeweiligen Zone entwickeln können.<br />

Es handelt sich dabei um ein sehr sensibles Planungsgebiet,<br />

deren künftige Entwicklung vertieft betrachtet werden muss. Als<br />

Planungsgrundlage soll ein städtebauliches Entwicklungskonzept<br />

erarbeitet werden. Die Erkenntnisse aus dieser Arbeit sollen<br />

zu einem späteren Zeitpunkt in die Ortsplanung einfliessen.<br />

Parkplatzverordnung Die Überprüfung der Parkplatzverordnung wird zurückgestellt,<br />

weil der Kanton eine neue Grundlage in die Vernehmlassung<br />

geschickt hat.<br />

7 Suter • von Känel • Wild • AG


Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Gefahrenbereiche Gemäss Entwurf der Gefahrenkarte Greifensee sind in <strong>Pfäffikon</strong><br />

einige Bereiche von Gefährdung durch Hochwasser betroffen.<br />

Im Rahmen der Teilrevision wurde geprüft, ob entsprechende<br />

raumplanerische Massnahmen zur Gewährleistung<br />

des Hochwasserschutzes ergriffen werden kann.<br />

Bei den im Siedlungsgebiet als Gefahrenbereiche (mittlere, geringe<br />

Gefährdung sowie Restgefährdung) bezeichneten Flächen<br />

handelt es sich hauptsächlich um bereits überbaute Gebiete.<br />

Auszonungen von bestehenden Baugebieten wären erst<br />

bei einer erheblichen Gefährdung angemessen.<br />

Gemäss Gefahrenkarte sind die bestehenden Gefahrenbereiche<br />

zudem mehrheitlich auf zu enge Durchlässe zurückzuführen,<br />

sodass auch die Ausscheidung von zusätzlichen Gewässerabstandslinien<br />

keine Entschärfung der Gefahrensituation<br />

mit sich bringen würde.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> prüft, nach der Festsetzung der Gefahrenkarte,<br />

die Notwendigkeit eines Hochwasserrückhalts für den Furtbach<br />

im Bereich Grund/Junkholz sowie für den Luppmen oberhalb<br />

der Wallikerstrasse.<br />

Für den Dorfbach/Gemisbächli soll zudem ein Gesamtkonzept<br />

erarbeitet werden, welches auch den Zufluss aus dem Luppmen<br />

berücksichtigt.<br />

Zum heutigen Zeitpunkt können jedoch noch keine raumplanerischen<br />

Massnahmen ergriffen werden, da die inhaltlichen Angaben<br />

noch fehlen.<br />

8 Suter • von Känel • Wild • AG


Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

3. Erläuterung zum<br />

Zonenplan<br />

Ein- und Umzonungen Aufgrund einzelner Anträge aus der Bevölkerung, aber auch im<br />

Hinblick auf die Zweckmässigkeit und Ausdehnung gewisser<br />

Zonen wurden punktuell Um- und Einzonungen geprüft.<br />

Bedarf an zusätzlichem<br />

Siedlungsgebiet<br />

Gemäss der Bauzonenstatistik verfügt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pfäffikon</strong><br />

über eine unüberbaute Fläche in den Wohn- und Mischzonen<br />

von 17,8 ha. Unter Berücksichtigung des jährlichen Durchschnittverbrauchs<br />

(1994 – 2008) von 1,2 ha reichen die verfügbaren<br />

Bauzonenreserve theoretische für rund 15 Jahre.<br />

Zum heutigen Zeitpunkt besteht daher kein erhöhter Einzonungsbedarf.<br />

Weilerkernzonen Im Rahmen der Überarbeitung der BZO wurde auch die Abgrenzung<br />

der Weilerkernzonen überprüft.<br />

Um Gebäude der Landwirtschaftszone einer Weilerkernzone<br />

zuordnen zu können, muss entweder ein Bezug zur bestehenden<br />

Weilerkernzone vorhanden sein oder das Kriterium einer<br />

geschlossenen Kleinsiedlung mit ausgewiesener Siedlungsqualität<br />

erfüllt sein. Eine Kleinsiedlung umfasst mindestens fünf<br />

Hauptgebäude.<br />

Beide Kriterien kommen bei den betrachteten Gebäuden ausserhalb<br />

der Weilerkernzonen nicht zum tragen. Die Weilerkernzonen<br />

werden daher weiterhin als gerechtfertigt erachtet und<br />

eine Ausweitung wird nicht vorgesehen.<br />

Aufheben der Kernzonen II<br />

und III<br />

Die Kernzonen II und III sollen im Rahmen der Teilrevision der<br />

Bau- und Zonenordnung aufgehoben werden. Die betroffenen<br />

Flächen werden der neuen Kernzone oder einer geeigneten<br />

Wohnzone, gegebenenfalls mit Zulässigkeit für mässig störende<br />

Betriebe, zugeordnet.<br />

Im Rahmen der Aufhebung der Kernzonen KII und KIII müssen<br />

die Detailpläne Kernzone angepasst werden.<br />

9 Suter • von Känel • Wild • AG


Umzonung K II<br />

<strong>Pfäffikon</strong> Dorf<br />

Umzonung KII<br />

<strong>Pfäffikon</strong> Dorf:<br />

nordwestlich Weidstrasse<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Zonenplan heute Zonenplan neu<br />

Die Unterscheidung der Kernzone II und der angrenzenden<br />

Kernzone I ist nicht mehr nachvollziehbar. Das Gebiet zwischen<br />

Bahngleis und der Böndlerstrasse wird daher der neuen Kernzone<br />

zugeordnet.<br />

Die unüberbauten Flächen in der heutigen Kernzone II nördlich<br />

der Böndlerstrasse, sowie die Parzelle Kat. Nr. 1697 werden<br />

hingegen der angrenzenden Wohnzone W2/1.4 (neu W1.6)<br />

zugeordnet.<br />

Die Grenze der Zone für Öffentliche Bauten wird dem Bauvorhaben<br />

des Alterswohnheims angepasst.<br />

Zonenplan heute Zonenplan neu<br />

Die Unterscheidung der Kernzone II und der angrenzenden<br />

Kernzone I ist nicht mehr nachvollziehbar. Die bestehenden<br />

Bauten der heutigen Kernzone II und I bilden ein Gebäudeensemble,<br />

welches sich um den Weiher arrangiert und sind daher<br />

als Einheit zu betrachten.<br />

Die Parzellen Kat. Nr. 9113, 10251, 10252 und die angrenzenden<br />

Strassenparzellen der bestehende Kernzone II werden<br />

daher der neuen Kernzone zugeordnet.<br />

10 Suter • von Känel • Wild • AG


Umzonung<br />

Parzelle Kat. Nr. 9635 und<br />

Nr. 3118<br />

Umzonung KII<br />

Irgenhausen<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Zonenplan heute Zonenplan neu<br />

Die beiden Parzellen Kat. Nr. 9635 und Kat. Nr. 3118 befinden<br />

sich heute in der Kernzone I. Der Bezug zur restlichen Kernzone<br />

I kann jedoch nicht mehr nachvollzogen werden.<br />

Die beiden Parzellen werden daher der Wohnzone W3/ 2.4<br />

(neu W2.6) zugeordnet.<br />

Zonenplan heute Zonenplan neu<br />

Der Bezug der Kernzone II und zur angrenzenden Kernzone I<br />

kann nicht mehr nachvollzogen werden. Die heutige Kernzone<br />

II wird daher in die Wohnzone W2/1.9 (neu W2.1) umgezont.<br />

Um den funktionalen Zusammenhang zwischen den Gewerbebauten<br />

im Kreuzungsbereich der Dorf- und Geenstrasse weiterhin<br />

zu gewährleisten, werden die Parzellen Kat. Nr. 9598,<br />

11413 und 11414 von der Kernzone I ebenfalls in die Wohnzone<br />

W2/1.9 (neu W2.1) umgezont.<br />

Um dem Gewerbecharakter der Gebäude gerecht zu werden<br />

und eine gewerbliche Nutzung der Parzellen Kat. Nr. 9598,<br />

11413 und 11414, 11091 und 11415 über die Bestandesgarantie<br />

hinaus gewährleisten zu können, ist mässig störendes Gewerbe<br />

zulässig (Schraffur).<br />

11 Suter • von Känel • Wild • AG


Umzonung KII und KIII<br />

Auslikon<br />

Umzonung Palme<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Zonenplan heute Zonenplan neu<br />

Die Unterscheidung der Kernzone I, II und III ist nicht mehr ersichtlich.<br />

Die Kernzonen II und III werden daher der neuen<br />

Kernzone oder der Wohnzone W2/1.4 (neu W1.6) mit<br />

Satteldachpflicht zugeordnet.<br />

Die Parzellen Kat. Nr. 11625, 1626, 7511, 10819, 10473, Teile<br />

der Parzellen Kat. Nr. 7517, 11631, 10000 und 10498, sowie<br />

die angrenzenden Strassenparzellen werden der neuen Kernzone<br />

zugeordnet. Die restlichen Parzellen der Kernzonen II und<br />

III werden in die Wohnzone W2/1.4 (neu W1.6) mit Satteldachpflicht<br />

umgezont. Entlang der Pfäffikerstrasse wird zudem mässig<br />

störendes Gewerbe zugelassen.<br />

Zonenplan heute Zonenplan neu<br />

Das südöstliche Gebäude der Stiftung Palme an der Hochstrasse,<br />

sowie die Parzelle Kat. 12307 werden heute von der Kernzone<br />

I und der Wohnzone W3/2.4 unterteilt. Neu wird das gesamte<br />

Gebäude der Stiftung Palme, sowie das auf der anderen<br />

Seite der Hochstrasse liegende Gebäude der Wohnzone<br />

W3/2.4 (neu W2.6) zugeteilt.<br />

12 Suter • von Känel • Wild • AG


Überbauung Mühle<br />

Bachtelstrasse<br />

Nr. 42 – 54<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Zonenplan heute Zonenplan neu<br />

In der Überbauung Mühle an der Russikerstrasse ist gemäss<br />

gültigem Zonenplan mässig störendes Gewerbe zulässig. Dies<br />

ist nicht mehr sachlich gerechtfertigt, da sich heute im betroffenen<br />

Gebiet nur Wohnungen und nicht störende Betriebe befinden.<br />

Eine Nutzung für mässig störendes Gewerbe ist durch die<br />

vorherrschende Situation auch künftig nur schwer denkbar. Die<br />

Zulässigkeit für mässig störendes Gewerbe soll daher aufgehoben<br />

werden. Dies ist eine Erleichterung für die Nachbarn. Damit<br />

gilt für diesen Teil der Überbauung die Empfindlichkeitsstufe II.<br />

Im Hinblick auf die Lärmbelastung, welche von der Bahnlinie<br />

und einer allfälligen Entlastungsstrasse ausgehen könnten, wird<br />

entlang der Bahnlinie mässig störendes Gewerbe weiterhin zugelassen.<br />

Für die Parzelle Kat. Nr. 10733 gilt daher weiterhin<br />

die Lärmempfindlichkeitsstufe III.<br />

Zonenplan heute Zonenplan neu<br />

Die Liegenschaften an der Bachtelstrasse Nr. 42 – 54, Parzellen<br />

Kat. Nrn. 4051, 4052, 4053, 5287 und 8070, befinden sich<br />

in der geplanten Wohnzone W1.6. Auf Grund der Lage der Kanalisation<br />

und der beim Bau der Gebäude gültigen Zonenordnung,<br />

welche auf der Ausnützungsziffer beruhte, ragt das<br />

Kellergeschoss der Gebäude auf der Rückseite der Strasse<br />

vollständig aus dem Boden und selbst das Erdgeschoss auf der<br />

Vorderseite liege ca. 1 m über dem gewachsenen Boden.<br />

Durch diese Eigenart sind die Liegenschaften nach gültiger sowie<br />

geplanter Zonenordnung bereits übernutzt. Die betroffenen<br />

Parzellen werden daher in die Wohnzone W2.1 überführt.<br />

13 Suter • von Känel • Wild • AG


Feldstrasse 34<br />

Einzonung Zufahrt<br />

am Landsberg<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Zonenplan heute Zonenplan neu<br />

Die Betreiber des Fabrikationsbetriebs auf der Parzelle Kat.<br />

Nr. 8792 an der Feldstrasse 34 beabsichtigen diesen per Ende<br />

2010 aufzugeben und die Parzelle neu für Wohnungsbauten zu<br />

nutzen. Das Umfeld der betroffenen Parzelle wird heute fast<br />

ausschliesslich zum Wohnen genutzt. Gewerbeförderung ist an<br />

diesem Standort daher nicht angemessen. Die Zulässigkeit für<br />

mässig störendes Gewerbe wird daher sowohl für die Parzelle<br />

Kat. Nr. 7239 als auch die Parzellen Kat. Nr. 7239 und Kat. Nr.<br />

7240 aufgehoben.<br />

Zonenplan heute Zonenplan neu<br />

Die Parzelle Kat. Nr. 9993 befindet sich grösstenteils in der geplanten<br />

Wohnzone W1.45. Die bestehende Zufahrt im nördlichen<br />

Bereich der Parzelle befindet sich jedoch in der Freihaltezone.<br />

Da die verkehrsmässige Erschliessung von Bauland<br />

grundsätzlich innerhalb der Bauzone zu erfolgen hat, wird die<br />

Zufahrt in die Wohnzone W1.45 umgezont.<br />

14 Suter • von Känel • Wild • AG


Gebiet Berg und Gebiet<br />

innerhalb Schutzverordnung<br />

Pfäffikersee<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Zonenplan heute Zonenplan neu<br />

Die Wohnzone W2/1.25 innerhalb der Schutzverordnung Pfäffikersee<br />

sowie die Wohnzone Berg werden analog dem Gebiet<br />

Stogelen in die Wohnzone W2/1.05 (neu W1.25) herabgesetzt.<br />

Dies entspricht einer Reduktion der Baumassenziffer von<br />

0.2 m 3 /m 2 , da gemäss neuer Regelung kein Anspruch auf eine<br />

zusätzliche Baumassenziffer für Besondere Gebäude mehr besteht.<br />

Die heutige Zonen W2/1.25 liegt direkt am See und bildet daher<br />

auch in Zukunft den von weit her einsehbaren Dorfrand von<br />

<strong>Pfäffikon</strong>. Oberhalb des Bergquartiers befinden sich diverse<br />

Aussichtspunkte, welche eine volle Ausnützung der Baumassenziffer<br />

auf diversen Grundstücken verunmöglichen. Das Dorf<br />

soll an diesen sensiblen Stellen eine niedrige Dichte aufweisen.<br />

Eine Herabsetzung der Zonierung in diesen Gebieten ist hinsichtlich<br />

der heutigen Bebauung möglich, ohne zahlreiche<br />

widerrechtliche Gebäude zu generieren.<br />

15 Suter • von Känel • Wild • AG


Seepromenade<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Zonenplan heute Zonenplan neu<br />

Die Seepromenade befindet sich gemäss gültigem Zonenplan<br />

in der Freihaltezone resp. der Kernzone. In der Verordnung<br />

zum Schutz des Pfäffikerseegebietes sowie im rechtskräftigen<br />

Gestaltungsplan Kehr ist diese Fläche jedoch der Erholungszone<br />

zugeteilt. Die Fläche wird anlog auch im Zonenplan in die<br />

Erholungszone umgezont und somit den geltenden rechtlichen<br />

Grundlagen angepasst.<br />

16 Suter • von Känel • Wild • AG


Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

4. Detailpläne Kernzone<br />

Anpassungen Im Rahmen der Aufhebung der Kernzonen II und III werden einzelne<br />

Gebiete der neuen Kernzone zugeordnet. Dadurch müssen<br />

die Detailpläne Kernzoneangepasst werden.<br />

Im Folgenden werden nur die neuen Bereiche der Kernzone<br />

dargestellt und die Bezeichnung der betroffenen Bauten (rot<br />

oder grau) sowie deren Hauptfirstrichtung erläutert.<br />

Detailplan Bussenhausen<br />

Der Detailplan Bussenhausen wird an zwei Bereichen ergänzt.<br />

Im Bereich der Weidstrasse wird die bestehende Kernzone II<br />

vollständig in die neue Kernzone überführt. Damit erweitert sich<br />

der Detailplan um zwei Hauptgebäude und eine Scheune. Diese<br />

drei Gebäude tragen zum Erscheinungsbild der Kernzone<br />

bei, deren Stellung und Abmessung ist jedoch nicht zwingend<br />

beizubehalten. Daher wurden sie grau bezeichnet.<br />

Im Bereich der Linden- und Böndlerstrasse wird ein Teil der<br />

heutigen Kernzone II in die neue Kernzone überführt. Dabei<br />

handelt es sich um drei Hauptgebäude, sowie zwei Scheunen.<br />

Die Scheunen sind für das Erscheinungsbild der Kernzone<br />

zweitrangig. Sie werden im Detailplan daher nicht bezeichnet.<br />

Die Stellung und Abmessung des Hauptgebäudes an der Lindenstrasse<br />

ist für das Erscheinungsbild der Häuserzeile sehr<br />

wichtig. Es wird daher rot bezeichnet. Die beiden anderen<br />

Hauptgebäude werden ähnlich beurteilt wie die Gebäude an<br />

der Weidstrasse. Sie werden grau bezeichnet.<br />

17 Suter • von Känel • Wild • AG


Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Detailplan Auslikon In Auslikon wird ein Teil der heutigen Kernzone II der neuen<br />

Kernzone zugeteilt. Die restlichen Bereiche der Kernzone II<br />

sowie die Kernzone III werden einer Wohnzone zugeteilt.<br />

Dadurch ergibt sich eine Ergänzung des Detailplanes um fünf<br />

Hauptgebäude und drei Scheunen. Das Restaurant Sonne, das<br />

Schulhaus, sowie das Hauptgebäude an der Kreuzung Pfäffiker-<br />

/ Schulhausstrasse werden für das Erscheinungsbild der<br />

Kernzone als sehr bedeutend eingeordnet und daher als rot bezeichnet.<br />

Die übrigen beiden Hauptgebäude werden grau bezeichnet.<br />

Diese tragen zum Erscheinungsbild der Kernzone bei,<br />

deren genaue Lage, Stellung und Abmessung ist jedoch nicht<br />

zwingend beizubehalten. Die Scheunen sind für das Erscheinungsbild<br />

der Kernzone zweitrangig. Sie werden im Detailplan<br />

daher nicht bezeichnet.<br />

18 Suter • von Känel • Wild • AG


Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

5. Auswirkungen<br />

Straffung BZO Die Bestimmungen der BZO werden durch die Streichung der<br />

Kernzonen II und III, durch den Verzicht auf eine Regelung der<br />

maximalen Gebäudelänge, des Mehrlängenzuschlags, der<br />

Geschosszahl und durch die Zusammenfassung der Baumassenziffer<br />

für Besondere Gebäude und Hauptgebäude deutlich<br />

gestrafft.<br />

Vereinfachung Zonenplan<br />

Aber auch andere Bestimmungen wie bspw. die Reklamenvorschrift<br />

werden angepasst und modernisiert.<br />

Durch die Streichung der Kernzonen II und III wird der Zonenplan<br />

vereinfacht. Die restlichen Inhalte bleiben bestehen.<br />

19 Suter • von Känel • Wild • AG


Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

6. Mitwirkung<br />

Öffentliche Auflage Der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung lag zwischen dem<br />

21. August 2009 und dem 21. Oktober 2009 öffentlich auf.<br />

Während dieser Frist sind 29 Schreiben eingegangen, in welchen<br />

mehrere Einwendungen formuliert sind.<br />

Zu diesen Einwendungen ist im Festsetzungsverfahren gesamthaft<br />

Stellung zu nehmen. Soweit die Einwendungen berücksichtigt<br />

werden, wurden die Unterlagen angepasst, andernfalls wird<br />

die Ablehnung begründet, soweit darauf einzutreten ist.<br />

Im vorliegenden <strong>Bericht</strong> werden alle Eingaben behandelt.<br />

Anhörung Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage fand auch die Anhörung<br />

der Nachbargemeinden und der Region statt.<br />

Kantonale Vorprüfung Mit Schreiben vom 3.12.2009 hat das ARV seine Beurteilung<br />

formuliert. Zu den kantonalen Anliegen wird im 3. Teil dieses<br />

<strong>Bericht</strong>es Stellung genommen.<br />

20 Suter • von Känel • Wild • AG


Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

6.1 Öffentliche Auflage<br />

1) Art. 27.1 Grenzabstände Die Einwendung fordert, dass der kleine Grenzabstand in den<br />

Wohnzonen W1.25 und W1.45 von 5 m auf 3.5 m reduziert<br />

wird. Damit soll mehr Spielraum für attraktive Einfamilienhäuser<br />

mit mehr Umgebungsflächen nach Süden entstehen. Die Einwendung<br />

beschränke sich explizit auf die niedrigen Wohnzonen,<br />

da ein verminderter Grenzabstand bei niedrigen Bauten<br />

weniger störe.<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Eine Unterschreitung des Grenzabstandes ist mit einem Näherbaurecht<br />

heute schon möglich. Aus der Optik des hinterliegenden<br />

Nachbarn ist durch diese Reduktion des kleinen Grenzabstandes<br />

keine Erhöhung der Wohnqualität, sondern eher negative<br />

Auswirkungen zu erwarten.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

2) Art. 31.2 Attika Die Einwendung beantragt, dass Attikageschosse ungeachtet<br />

der bereits erreichten Gebäudehöhe auf die Flucht der nördlichen<br />

Fassaden aufgesetzt werden können. Dazu müssten jedoch<br />

gewisse Bedingungen erfüllt sein, damit die Volumenverhältnisse<br />

in etwa gleich blieben:<br />

- Die Attikageschosshöhe dürfe max. 3 m betragen<br />

- Der bisherige Abstandswinkel von 45° werde auf der<br />

nördlichen Fassade auf 90° erhöht.<br />

- Der bisherige Abstandswinkel von 45° werde auf der<br />

südlichen Fassade auf 30° reduziert.<br />

Mit dieser Änderung der BZO soll der Bauherr den Spielraum<br />

erhalten, ein Attikageschoss mit mehr Terrassenfläche nach<br />

Süden zu realisieren. Der nördliche Freiraum würde auf die<br />

Südseite des Gebäudes verlagert.<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

3) Art. 33.1 Läden mit Gütern<br />

des täglichen Bedarfs<br />

Mit dem Wegfall der Geschosszahl ist am Hang bezüglich Attikageschoss<br />

ein grösserer Spielraum möglich. Bei flachem Terrain<br />

entspricht die beantragte Änderung einer Überschreitung<br />

der Gebäudehöhe. Dies ist für den Nachbarn nicht zumutbar.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

Die geplante Ergänzung „Läden für den Verkauf von Gütern<br />

des täglichen Bedarfs dürfen eine Verkaufsfläche von höchstens<br />

500 m2 aufweisen.“ sei zu streichen. Mit dieser Ergänzung<br />

würden sowohl innovative Ideen wie das Schneiders Quer als<br />

auch weitere Einkaufszentren in <strong>Pfäffikon</strong> keinen Platz mehr<br />

finden.<br />

21 Suter • von Känel • Wild • AG


Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

4) Art. 33 Abs. 3 provisorischeGemeinschaftsunterkünfte<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

5) Art. 33 Abs. 4 maximale<br />

Wohnungsgeschossfläche<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Die Vorschrift gilt nur für die Industrie- und Gewerbezone. Einkaufszentren<br />

sind in der Zentrumszone weiterhin zulässig und<br />

im Sinne einer Stärkung des Zentrums auch erwünscht. Das<br />

vom Einwender angeführte Beispiel Schneiders Quer wäre<br />

nach wie vor zonenkonform, da es sich dabei grösstenteils um<br />

einen Restaurationsbetrieb handelt und die Verkaufsfläche<br />

deutlich unter 500 m 2 liegt.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

Ein Schreiben macht darauf aufmerksam, dass das geplante<br />

Einkaufszentrum Lidl mit dem neuen Zusatz nicht mehr konform<br />

sei.<br />

Bestehende Zentren, sowie bereits erteilte Baubewilligungen<br />

haben Bestandesgarantie. Die neue Vorschrift verhindert lediglich<br />

die Erstellung neuer, zusätzlicher Einkaufsmöglichkeiten<br />

von mehr als 500 m 2 Verkaufsfläche.<br />

Der Artikel schreibt vor, dass in der Industrie- und Gewerbezone<br />

für vorübergehend angestellte Personen provisorische Gemeinschaftsunterkünfte<br />

zulässig sind. Dieser sei zu streichen,<br />

da dessen Inhalt bereits in der kantonalen Gesetzgebung §56<br />

Art. 4 PBG geregelt sei.<br />

§56 Absatz 4 PBG besagt, dass die Bau- und Zonenordnung<br />

provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte<br />

Personen zulassen kann (Rechtsgrundlage). Eine solche<br />

Regelung ist daher zwingend in der kommunalen BZO zu<br />

verankern und kann nicht aus Vereinfachungsgründen gestrichen<br />

werden.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

Die Einwendung verlangt, dass die Anzahl der zulässigen Wohnungen<br />

in der Industrie- und Gewerbezone nicht eingeschränkt<br />

werden soll. Diese Formulierung sei eine nicht notwendige Einschränkung<br />

gegenüber der kantonalen Gesetzgebung (§56 Absatz<br />

4 PBG), welche klar mehrere Wohnungen vorsehe. Eine<br />

Begrenzung der maximalen Wohnungsgeschossfläche auf 20%<br />

der Betriebsfläche sei hingegen eine sinnvolle Auflage.<br />

22 Suter • von Känel • Wild • AG


Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

6) Zentrumsbereich<br />

Genehmigungskompetenz<br />

Gestaltungspläne<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

§56 Absatz. 4 PBG besagt, dass in Industrie- und Gewerbezonen<br />

Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige<br />

gestattet sind. Dabei wird keine Aussage gemacht, ob pro Gebäude<br />

eine oder mehrere Wohnungen zulässig sind.<br />

Die Einschränkung der Anzahl realisierbarer Wohnungen kann<br />

jedoch zu Gunsten einer Beschränkung der maximalen Wohnfläche<br />

auf 250 m 2 aufgehoben werden. Der neue Artikel 33,<br />

Abs. 4 lautet daher:<br />

Pro Gebäude sind standortgebundene Wohnräume<br />

zulässig, deren Geschossfläche höchstens 20% der<br />

gesamten Betriebsfläche jedoch maximal 250 m 2<br />

betragen darf.<br />

Die Einwendung ist in der Vorlage teilweise berücksichtigt.<br />

Ein Schreiben beurteilt die Vorschriften zu Wohnungen in der<br />

Industrie- und Gewerbezone als gut.<br />

Zwei Einwendungen beantragen, Art. 49, Absatz 3, wonach Gestaltungspläne<br />

im Bereich der Sonderbauvorschriften Zentrum<br />

der Zustimmung des <strong>Gemeinde</strong>rates und der kantonalen Genehmigung<br />

bedürfen, zu streichen. Es sei nicht einleuchtend,<br />

wieso für das Zentrumsgebiet nicht die <strong>Gemeinde</strong>versammlung,<br />

sondern „nur“ der <strong>Gemeinde</strong>rat zuständig sein soll. Dadurch<br />

würden die demokratischen Mitbestimmungsmöglichkeiten und<br />

auch die demokratische Legitimation für zukünftige Entwicklungen<br />

im Zentrumsgebiet geschwächt.<br />

Die Bemerkung, dass Gestaltungspläne einer kantonalen Genehmigung<br />

bedürfen, sei zudem überflüssig, da eine kantonale<br />

Bewilligung immer erforderlich sei.<br />

Zonenzuordnung Gemäss einem weiteren Einwender seien im Umfeld des Bahnhofes,<br />

insbesondere im Geviert Bank-, Hoch- und Bahnhofstrasse,<br />

die heutigen Planungsinstrumente den geänderten<br />

Verhältnissen anzupassen. Der Regionale Gesamtplan PZO<br />

verlange im Umfeld des öffentlichen Verkehrs eine bauliche<br />

Verdichtung und auch die starke Reduktion des Perimeters des<br />

überkommunalen Ortsbildes begünstige eine Neuerung am<br />

Bahnhof <strong>Pfäffikon</strong>.<br />

Die vorgesehenen „Sonderbauvorschriften Zentrum“ ermöglichen<br />

im Rahmen eines Gestaltungsplans eine dichtere Nutzung<br />

des Gebietes. Die Sonderbauvorschriften überlagern jedoch die<br />

bisherige Kernzone I und stehen somit im Widerspruch zur<br />

Grundordnung der Kernzone, welche eine Erhaltung der alten<br />

Bausubstanz vorsehe. Dieses Gebiet sei daher in die Zentrumszone<br />

zu überführen.<br />

23 Suter • von Känel • Wild • AG


Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

7) Dachaufbauten zur<br />

Energienutzung<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Beim Zentrumsbereich handelt es sich um ein sehr sensibles<br />

Planungsgebiet, welches auch im Hinblick auf den Vorprüfungsbericht<br />

des Kantons nochmals vertieft betrachtet werden<br />

sollte. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat daher beschlossen, als Planungsgrundlage<br />

für den Zentrumsbereich ein städtebauliches Entwicklungskonzept<br />

zu erarbeiten. Die Erkenntnisse aus dieser<br />

Arbeit sollen dann in einem späteren Zeitpunkt in die Ortsplanung<br />

einfliessen. Die vorgesehenen Sonderbauvorschriften<br />

sind daher nicht mehr Bestandteil der aktuellen Revision der<br />

BZO und des Zonenplans.<br />

Die fachlichen Inhalte der Einwendung sollen im Rahmen der<br />

Erarbeitung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes beurteilt<br />

und gegebenenfalls berücksichtigt werden.<br />

Der Einwender bemängelt, dass ausser unter Art. 46 keine Angaben<br />

über Dachaufbauten gemacht werden, welche der Energienutzung<br />

dienen. Genauere Vorschriften bezüglich Grösse,<br />

Lage im Dach, Material etc. seien jedoch besonders in der<br />

Kernzone wichtig, wo einerseits dem Erhalt und andererseits<br />

der zeitgemässen Erneuerung der Dachlandschaften eine besondere<br />

Bedeutung zukomme.<br />

Die Einwendung wird als zweckmässig erachtet und ist in der<br />

Vorlage berücksichtigt.<br />

Artikel 11 der Bau- und Zonenordnung wird wie folgt ergänzt:<br />

Abs. 7<br />

Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind besonders<br />

sorgfältig einzufügen.<br />

8) Brandmauern Der Einwender macht auf die Notwendigkeit von Brandschutzmauern<br />

bei aneinander gebauten Liegenschaften aufmerksam.<br />

Die jeweiligen Besitzer seien zu verpflichten, nach Massgabe<br />

der Verhältnismässigkeit bei Umbauten und Renovationen, die<br />

für den Brandschutz nötigen Massnahmen zu treffen. Dadurch<br />

solle eine saubere Trennung der Liegenschaften erreicht<br />

werden.<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Für den Brandschutz zusammengebauter Liegenschaften gilt<br />

§ 290 PBG. Eine kommunale Regelung ist nicht nötig.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

24 Suter • von Känel • Wild • AG


Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

9) Mobilfunkantennen In Bezug auf Standorte von Mobilfunkantennen sei eine Positiv-<br />

Negativplanung vorzusehen. Darin seien Gebiete zu bezeichnen<br />

in denen a) Mobilfunkantennen nicht geeignet sind, b) nur<br />

Anlagen der Quartierversorgung zulässig sind und c) Mobilfunkantennen<br />

grundsätzlich geeignet sind.<br />

Damit solle verhindert werden, dass bei der Standortwahl Einzelinteressen<br />

fokussiert werden, anstatt die ermittelten Interessen<br />

der Bevölkerung zu berücksichtigen.<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Der Umgang mit Mobilfunkantennen ist nicht Gegenstand dieser<br />

Teilrevision. Auf die Einwendung wird daher nicht eingetreten.<br />

Der Wunsch nach einer Standortplanung für Mobilfunkantennen<br />

wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat jedoch entgegengenommen. Es wird<br />

geprüft, ob eine entsprechende Regelung in einem separaten<br />

Verfahren erarbeitet werden soll.<br />

10) Baulinien Quartier Berg Die Einwendung beantragt die Aufhebung der Baulinien an<br />

allen Quartierstrassen, um gleiche Rechte für alle zu schaffen.<br />

Die Aufhebung der Baulinie würde für die Parzelle Kat. Nr. 7769<br />

die Realisierung einer dritten Bautiefe ermöglichen. Mit nur zwei<br />

Bautiefen sei eine Ausnützung der zulässigen Baumasse nicht<br />

möglich.<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Die Aufhebung der Baulinie stellt ein eigenes Verfahren dar,<br />

welches nicht im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung<br />

durchgeführt werden kann. Das korrekte Verfahren ist das<br />

Quartierplanverfahren.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

11) Art. 7 Reklamen Ein Schreiben wertet die geplanten Änderungen der Bestimmungen<br />

zu den Reklamen als gut.<br />

12) Art. 24 und 27<br />

Geschosszahlen<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Eine Einwendung beantragt die Beibehaltung der Geschosszahl.<br />

In den Wohnzonen W2 mit Schrägdachpflicht ändere sich<br />

dadurch sowieso nichts.<br />

Im Sinne einer Vereinfachung der Bestimmungen ist der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

der Meinung, auf die Festlegung der Geschosszahl<br />

verzichten zu können. Der Gebäudekubus wird durch die Baumassenziffer,<br />

sowie die Gebäude- und Firsthöhe ausreichend<br />

definiert.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

25 Suter • von Känel • Wild • AG


13) Art. 24 und 27<br />

Baumassenziffer<br />

14) Art. 24 und 27<br />

Gebäudehöhe<br />

15) Art. 24 und 27<br />

Grundabstände<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

16) Art. 11 Dachgestaltung<br />

17) Art. 38 und 40<br />

Terrassenhäuser<br />

18) Art. 41<br />

Besondere Gebäude<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Ein Schreiben heisst das Integrieren der Baumassenziffer für<br />

Besondere Bauten in die der Hauptbauten gut.<br />

Der Einwender beantragt die Angabe der Gesamthöhe zu streichen,<br />

da es sich dabei nicht um einen Begriff nach PBG handle.<br />

Dadurch könne es zu anderen Interpretationen kommen, als<br />

bei der Angabe der Firsthöhe, welche nach PBG definiert sei.<br />

Die Gesamthöhe ist in § 58 PBG als Begriff für die Industriezone<br />

aufgeführt und von einigen <strong>Gemeinde</strong>n auch schon im Zusammenhang<br />

mit Wohnzonen in der jeweiligen Bau- und Zonenordnung<br />

verankert worden. Im Sinne einer Vereinfachung<br />

des Vollzugs soll an dieser Einführung festgehalten werden. Die<br />

Gesamthöhe entspricht der Summe von Gebäudehöhe und<br />

Firsthöhe, wobei je nach Gebäudeform eine unterschiedliche<br />

Aufteilung von Gebäude- und Firsthöhe ermöglicht wird.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

Ein Schreiben macht darauf aufmerksam, dass sich Art. 24,<br />

Abs. 3 sowie Art. 27, Abs. 3 bezüglich der Abmessung der<br />

Grundabstände auf Art. 14, Abs. 3 beziehen. Dieser wurde<br />

durch den Wegfall der Kernzone II jedoch ebenfalls gestrichen.<br />

Der Hinweis wird verdankt und entgegengenommen. Art. 24,<br />

Abs. 3 und Art. 27, Abs. 3 lauten daher neu wie folgt:<br />

Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten in<br />

Richtung Südost bis Südwest gerichtete Hauptwohnseite,<br />

der kleine Grundabstand für die übrigen Gebäudeseiten<br />

sowie für Ökonomiegebäude.<br />

Die Anpassungen in Artikel 11 betreffend der Dachgestaltung in<br />

der Kernzone werden von einem Schreiben gutgeheissen.<br />

Ein Schreiben beurteilt die Änderung der Vorschriften für die<br />

Terrassenhäuser als gut.<br />

Eine Einwendung beurteilt die Vereinfachungen in Bezug auf<br />

die Besonderen Gebäude als gut, macht aber auch darauf aufmerksam,<br />

dass Absatz 3 im Rahmen des Siedlungskomforts<br />

unbedingt beizubehalten sei. Zudem sei die Erneuerung halbzerfallener<br />

Schöpfe sowie kleine Pflanzen-Glashäuser zu<br />

ermöglichen.<br />

26 Suter • von Känel • Wild • AG


Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Art. 41, Absatz 3 wurde im Rahmen der Vereinfachung gestrichen.<br />

Eine Unterschreitung des Grundabstandes ist weiterhin<br />

möglich, bedarf jedoch des Einverständnisses des Nachbarn<br />

(Näherbaurecht). Bestehende Gebäude wie beispielsweise<br />

Schöpfe haben Bestandesgarantie und dürfen in diesem Rahmen<br />

auch erneuert und renoviert werden.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

19) Art. 42 Abgrabungen Ein Schreiben beurteilt die Änderungen bezüglich der Abgrabungen<br />

als gut.<br />

20) Golf-Range<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

21) Einzonung Oberbalm<br />

Da in der Kohlrüti eine Driving Range eingerichtet und betrieben<br />

werden soll, wird beantragt die Parzelle Kat. Nr. 11771 von<br />

der Landwirtschaftszone in die Erholungszone C (Golf) umzuzonen.<br />

Die Umzonung wurde mit den Revisionsunterlagen nicht öffentlich<br />

aufgelegt. Auf die Einwendung kann daher nicht eingetreten<br />

werden.<br />

Die Umzonung der entsprechenden Parzelle soll, sofern der<br />

Grundeigentümer dies wünscht, in einer separaten Vorlage<br />

behandelt werden. Der Standort ist vorgängig mit einem Eintrag<br />

im regionalen Richtplan zu sichern.<br />

Die Einwendung betrifft die Ablehnung des Gesuches zur Einzonung<br />

der Parzellen Kat. Nr. 8934, 9408 und 10238 in Oberbalm.<br />

Es wird eine Wiedererwägung der Einzonung ersucht.<br />

27 Suter • von Känel • Wild • AG


Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

22) Überbauung Mühle<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Wie bereits im erläuternden <strong>Bericht</strong> nach Art. 47 RPV vom<br />

11.8.2009 dargelegt, erfüllen die betroffenen Liegenschaften<br />

die Anforderungen an eine geschlossene Kleinsiedlung, welche<br />

für eine Einzonung zwingend sind, nicht. Eine Beziehung zu<br />

den Gebäuden der bestehenden Kernzone Oberbalm kann<br />

ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Diese Sachverhalte sind<br />

bereits aus einem Schreiben des ARV vom 10.11.2008 ersichtlich.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

In der Überbauung Mühle an der Russikerstrasse ist gemäss<br />

gültigem Zonenplan mässig störendes Gewerbe zulässig. Dies<br />

sei gemäss Antragsteller nicht mehr sachlich gerechtfertigt. Die<br />

Zulässigkeit für mässig störendes Gewerbe soll daher aufgehoben<br />

werden.<br />

Im betroffenen Gebiet befinden sich heute tatsächlich nur Wohnungen<br />

und nicht störende Betriebe. Eine Nutzung für mässig<br />

störendes Gewerbe ist durch die vorherrschende Situation auch<br />

künftig nur schwer denkbar. Die Aufhebung der Zulässigkeit<br />

von störendem Gewerbe ist eine Erleichterung für die Nachbarn.<br />

Damit gilt für diesen Teil der Überbauung neu die Empfindlichkeitsstufe<br />

II. Im Hinblick auf die Lärmbelastung, welche<br />

von der Bahnlinie und einer allfälligen Entlastungsstrasse ausgehen<br />

könnte, wird entlang der Bahnlinie mässig störendes Gewerbe<br />

weiterhin zu gelassen. Für die Parzelle Kat. Nr. 10733<br />

gilt daher weiterhin die Lärmempfindlichkeitsstufe III.<br />

Die Einwendung ist in der Vorlage berücksichtigt.<br />

28 Suter • von Känel • Wild • AG


23) Umzonung Hoch- /<br />

Mettlenstrasse<br />

24) Bachtelstrasse<br />

Nr. 42 – 54<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Die Einwendung betrifft die Ablehnung des Umzonungsgesuches<br />

der Parzellen Kat. Nr. 10686, 12097 und 12098 von der<br />

Kernzone resp. W2/1.9 in die W3/2.4 (neu W2.6). Die Antragsteller<br />

verstehen die Argumentation des räumlichen Bezugs der<br />

Parzelle Kat. Nr. 12098 zur restlichen Kernzone Irgenhausen.<br />

Eine Umzonung würde jedoch die Erstellung von Balkonen ermöglichen,<br />

die gemäss gültiger BZO nicht zulässig sind. Es<br />

wird angeregt, die Erstellung von Balkonen mit einer Anpassung<br />

von Art. 10 zu erreichen.<br />

Es werde aber weiter an einer Umzonung der Parzellen Kat. Nr.<br />

10868 und 12097 festgehalten. Die im <strong>Bericht</strong> nach Art. 47<br />

RPV vom 11.8.2009 erwähnte Kleinräumigkeit der neuen Zone<br />

W2.6 bestehe gemäss den Gesuchstellern nur auf dem Plan.<br />

Sowohl im Norden als auch Osten schliessen mit der Zone für<br />

Öffentliche Bauten resp. der Kernzone Irgenhausen Gebiete mit<br />

einer ebenfalls hohen Baumasse an. Das Gebäude auf der Parzelle<br />

Kat. Nr. 12097 habe dann effektiv auch eine höhere Baumasse<br />

als in der heutigen Zone zugelassen sei. Eine Umzonung<br />

entspreche daher weitgehend einer Anpassung an die<br />

heutigen Fakten.<br />

An der bereits im erläuternden <strong>Bericht</strong> nach Art. 47 RPV aufgeführten<br />

Begründung wird festhalten. Bestehende Gebäude haben<br />

Bestandesgarantie und können im Rahmen der bestehenden<br />

Abmessungen umgebaut oder erneuert werden.<br />

Eine Ergänzung von Artikel 10 zu Gunsten der Erstellung von<br />

Balkonen erscheint unzweckmässig, da aufgrund der bestehenden<br />

Strassenbaulinien in diesem Bereich die Erstellung von<br />

Balkonen nicht zulässig ist.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

Die Liegenschaften an der Bachtelstrasse Nr. 42 – 54, Parzellen<br />

Kat. Nrn. 4051, 4052, 4053, 5287 und 8070, befinden sich<br />

in der geplanten Wohnzone W1.6. Auf Grund der Lage der Kanalisation<br />

und der beim Bau der Gebäude gültigen Zonenordnung,<br />

welche auf der Ausnützungsziffer beruhte, rage das<br />

Kellergeschoss der Gebäude auf der Rückseite der Strasse<br />

vollständig aus dem Boden und selbst das Erdgeschoss auf der<br />

Vorderseite liege ca. 1 m über dem gewachsenen Boden.<br />

Durch diese Eigenart seien die Liegenschaften nach gültiger<br />

sowie geplanter Zonenordnung bereits übernutzt.<br />

Es wird daher beantragt, die Parzellen Kat. Nrn. 4051, 4052,<br />

4053, 5287 und 8070 in die Wohnzone W2.1 zu überführen.<br />

29 Suter • von Känel • Wild • AG


Nr. 57<br />

25) Feldstrasse 34<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Eine Umzonung dieser Parzellen in die W2.1 erscheint dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat als zweckmässig.<br />

Die Einwendung ist in der Vorlage berücksichtigt.<br />

Ein weiterer Einwender beantragt für die Parzelle Kat.<br />

Nr. 10454 sowie weitere, von der <strong>Gemeinde</strong> zu definierende,<br />

umliegende Grundstücke eine Umzonung von der geplanten<br />

W1.6 in die W2.6.<br />

Begründet wird die Umzonung mit der Aussage, dass das<br />

Grundstück mit einer Baumasse von 1’680 m 3 des Hauptgebäudes<br />

sowie 336 m 3 des Nebengebäudes, heute völlig übernutzt<br />

sei. Zudem werde die zulässige Gebäudehöhe von 7.5 m<br />

um 0.9 m überschritten.<br />

Heute ist eine Baumasse von 1'800 m 3 (Haupt- und Nebengebäude)<br />

zulässig. Die bestehenden Gebäude überschreiten<br />

diese Vorgabe daher um rund 200 m 3 . Bei der beantragten Umzonung<br />

in die Wohnzone W2.6 könnte auf dem Grundstück<br />

eine Baumasse von 2'925 m 3 sowie eine Gebäudehöhe von<br />

11 m realisiert werden. Dies bedeutet gegenüber der bestehenden<br />

Baumasse eine Erhöhung um rund 45%. Dies erscheint<br />

dem <strong>Gemeinde</strong>rat überdimensioniert. Eine Einhaltung der Baumassenvorgaben<br />

könnte auch bereits mit einer Umzonung in<br />

die W2.1 erreicht werden. Die bestehende Überschreitung der<br />

Gebäudehöhe alleine rechtfertigt eine Umzonung in die Wohnzone<br />

W2.6 in keinem Masse.<br />

Das bestehende Gebäude geniesst Bestandesgarantie und<br />

kann daher trotz Übernutzung renoviert und umgebaut werden.<br />

Eine Umzonung der Parzelle Kat. Nr. 10454, sowie angrenzender<br />

Parzellen in eine dichtere Wohnzone erscheint dem <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

nicht zweckmässig. Das Gebäude befindet sich am<br />

Hang und ist gut eingebettet in die Wohnzone W1.6.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

Die Betreiber des Fabrikationsbetriebs auf der Parzelle Kat.<br />

Nr. 8792 an der Feldstrasse 34 beabsichtigen diesen per Ende<br />

2010 aufzugeben und die Parzelle neu für Wohnungsbauten zu<br />

nutzen. Es wird daher beantragt, die Zulässigkeit für mässig<br />

störendes Gewerbe aufzuheben und die Parzelle von der<br />

Wohnzone W1.45 in die W1.6 zu überführen.<br />

30 Suter • von Känel • Wild • AG


Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

26) Einzonung nordöstlich<br />

Schützenhausstrasse<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Das Umfeld der betroffenen Parzelle wird heute fast ausschliesslich<br />

zum Wohnen genutzt. Gewerbeförderung ist an<br />

diesem Standort daher nicht angemessen. Einer Aufhebung der<br />

Zulässigkeit für mässig störende Betriebe kann zugestimmt<br />

werden. Die Parzelle befindet sich jedoch in einem Gebiet mit<br />

relativ niedriger Dichte. Eine Aufzonung der Parzelle erscheint<br />

daher unangemessen und unzweckmässig.<br />

Die Einwender weisen im Schreiben vom 18. Jan. 2010 darauf<br />

hin, dass eine Aufhebung der Zulässigkeit für mässig störendes<br />

Gewerbe nur im Zusammenhang mit einer Umzonung in die<br />

W1.6 tragbar sei. Bei einem Verbleib der Parzelle in der W1.45<br />

müsse die Zulässigkeit von mässig störendem Gewerbe im<br />

Sinne einer Bestandesgarantie beibehalten werden.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

Die Einwendung stellt sich gegen das abgelehnte Gesuch zur<br />

Einzonung der Parzelle Kat. Nr. 12005 in die Industriezone. Es<br />

wird argumentiert, dass die vom <strong>Gemeinde</strong>rat angeführte Unterbindung<br />

der Vernetzung der Landwirtschaftsgebiete und der<br />

Freihaltezone Gmeindweid mit dem Bau der Schützenhausstrasse<br />

und der Überbauung der restlichen Industriezone<br />

bereits faktisch unterbrochen sei. Eine Bebauung der Parzelle<br />

verschlechtere die Situation daher nicht erheblich.<br />

Es wird beantragt, die Parzelle Kat. Nr. 12005 in die Industriezone<br />

umzuzonen. Eine genaue Grenzfestlegung könne bei der<br />

Festlegung der neuen Schützenhausstrasse erfolgen.<br />

Die Verbindung der Landwirtschaftsgebiete mit der Freihaltezone<br />

Gmeindweid wird durch die Schützenhausstrasse und die<br />

angrenzenden Industriegebiete bereits heute stark bedrängt.<br />

Umso wichtiger scheint es, diese ökologische Vernetzungmöglichkeit<br />

nicht noch weiter zu verschlechtern.<br />

In der Industriezone sind noch unüberbaute Flächen vorhanden,<br />

diese bilden jedoch teilweise eine strategische Reserve<br />

ihrer Besitzer und sind dadurch blockiert. Eine Einzonung der<br />

Parzelle Kat. Nr. 12005 erscheint daher weder in Bezug auf die<br />

Nachfrage nach Industriefläche noch im Sinne eines baulichen<br />

Zusammenschlusses der beiden Industriegebiete Witzberg und<br />

Schanz zweckmässig. Dadurch, dass das Gebiet nicht im Siedlungsgebiet<br />

gemäss kantonalem Richtplan ist, fehlen für eine<br />

Einzonung zudem die rechtlichen Grundlagen.<br />

Bei der Umsetzung der Westtangente soll das Einzonungsbegehren<br />

jedoch nochmals aufgegriffen werden.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

31 Suter • von Känel • Wild • AG


27) Einzonung Zufahrt<br />

am Landsberg<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

28) Einzonung südöstlich<br />

des kantonalen Werkhofes<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Die Parzelle Kat. Nr. 9993 befindet sich grösstenteils in der geplanten<br />

Wohnzone W1.45. Die bestehende Zufahrt im nördlichen<br />

Bereich der Parzelle befindet sich jedoch in der Freihaltezone.<br />

Da die verkehrsmässige Erschliessung von Bauland<br />

grundsätzlich innerhalb der Bauzone zu erfolgen habe, werde<br />

eine Umzonung der Zufahrt in die Wohnzone W1.45 beantragt.<br />

Das Anliegen der Einwender, sowie deren Begründung sind<br />

zweckmässig und korrekt.<br />

Die Einwendung ist in der Vorlage berücksichtigt.<br />

Die Einwendung wurde mit Schreiben vom 27. Dezember 2009<br />

zurückgezogen. Die beantragte Umzonung wird jedoch weiterhin<br />

als zweckmässig erachtet.<br />

Die Einwendung betrifft das abgelehnte Gesuch zur Einzonung<br />

der Parzelle Kat. Nr. 8358 sowie der angrenzenden Parzellen.<br />

Bei einer Einzonung der Parzellen handle es sich gemäss dem<br />

Antragsteller nicht um eine klassische Siedlungserweiterung,<br />

da die Parzellen bereits überbaut seien. Die hohe Lärmbelastung,<br />

welche von der Hochstrasse und der S-Bahnlinie ausgehe,<br />

stelle zudem keinen Hinderungsgrund für eine Einzonung<br />

dar.<br />

Hingegen stünden die Absichten des <strong>Gemeinde</strong>rates in der Reservezone<br />

Weid neues Bauland zu erschliessen im Widerspruch<br />

zur plädierten Nutzung bestehender Ressourcen, wenn<br />

ein teilweise überbautes Gebiet, dessen Einzonung keine Erschliessungskosten<br />

verursache, nicht eingezont werde.<br />

Entgegen der Aussage im Einwendungsschreiben richtet sich<br />

der kantonale Richtplan nicht nach der gültigen Zonenordnung.<br />

Der kantonale Richtplan dient den <strong>Gemeinde</strong>n als klare Vorgabe<br />

bezüglich künftiger Siedlungsentwicklungen. Dabei wird den<br />

<strong>Gemeinde</strong>n lediglich ein gewisser Anordnungsspielraum zugesprochen.<br />

Die Einzonung eines Gebietes, welches nicht dem<br />

Siedlungsgebiet gemäss kantonalem Richtplan entspricht, ist<br />

daher als Siedlungserweiterung zu verstehen, auch wenn das<br />

Gebiet bereits teilweise überbaut ist.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

32 Suter • von Känel • Wild • AG


29) Satteldachpflicht<br />

Gebiet Feld- und<br />

Eichholzstrasse<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

30a) Reservezone Weid<br />

Nicht Einzonung<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Die Einwendung betrifft die Ablehnung des Gesuches zur Streichung<br />

der Satteldachpflicht im Gebiet Feld- und Eichholzstrasse<br />

sowie deren vorgesehene Ausdehnung. Die vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

aufgeführte Einheitlichkeit des Quartiers sollte gemäss dem<br />

Antragsteller nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Ermöglichung<br />

moderner und architektonisch hoch stehender Bauten<br />

sei deutlich höher zu gewichten. Die Satteldachvorschrift ermögliche<br />

schlechtere architektonische Lösungen und fördere<br />

das Bauen in die Höhe. Dadurch wirke die Satteldachpflicht der<br />

angestrebten Einheitlichkeit entgegen.<br />

Im betroffenen Gebiet sind Anbauten mit Flach- und Pultdächern<br />

bereits heute zugelassen. Diese Ausbaumöglichkeit wurde<br />

mehrfach genutzt. Eine Zunahme von Aufstockungen ist daher<br />

auch in Zukunft nicht zu befürchten. Eine Streichung der<br />

Satteldachpflicht würde hingegen dazu führen, dass bei Neubauprojekten<br />

kubische Gebäude mit Flachdächern erstellt werden,<br />

welche die Einheitlichkeit des Quartiers stark beeinträchtigen.<br />

Es wird daher an der Satteldachpflicht für das Gebiet Feld- und<br />

Eichholzstrasse, sowie an deren Ausdehnung festgehalten.<br />

Es sind mehrere Einwendungen eingegangen, die von mehreren<br />

Personen unterstützt werden und sich gegen eine Einzonung<br />

der Reservezone Weid aussprechen. Es sind dann auch<br />

vielfältige Begründungen aufgeführt:<br />

- Eine Bebauung stelle einen störenden Eingriff in die Landschaft<br />

dar und beeinträchtige ein wertvolles Naherholungsgebiet.<br />

- Die Einzonung sei unnötig. Nach der starken Bautätigkeit in<br />

den letzten Jahren habe <strong>Pfäffikon</strong> eine Pause nötig. Zudem<br />

könne mit der Erhöhung der Baumassenziffer im gesamten<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet ein angemessenes Bevölkerungswachstum<br />

sichergestellt werden. Des Weiteren habe es im Gebiet<br />

Berg noch genügend Baufläche der gleichen Ausnutzung.<br />

- Die Bebauung produziere zusätzliches unerwünschtes Verkehrsaufkommen<br />

an der Siedlungsperipherie und führe zu<br />

erhöhter Lärmbelastung, insbesondere für die älteren<br />

Wohnhäuser an der Hörnlistrasse.<br />

- Die Reservezone liege sehr nahe bei zwei kommunalen<br />

Naturschutzobjekten in einem attraktiven Erholungsraum<br />

der bereits heute stark belastet sei. Eine Überbauung würde<br />

den vollumfänglichen Schutz dieser Objekte verunmöglichen,<br />

weil sie diese noch stärker isolieren würde und negative<br />

Einflüsse weiter zunehmen würden.<br />

33 Suter • von Känel • Wild • AG


Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

30b) Reservezone Weid<br />

Umzonung<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

- Rare Fruchtfolgeflächen gingen verloren.<br />

- Eine Einzonung würde das Siedlungsgebiet gemäss kantonalem<br />

Richtplan beinahe vollständig ausschöpfen. Es sei<br />

eine zurückhaltende Siedlungspolitik anzustreben, die nicht<br />

bis an die Grenzen der Möglichkeiten ginge.<br />

- Verdichtetes Bauen solle in der Kernzone verwirklicht werden<br />

und nicht an den Dorfrand verlegt werden.<br />

- Im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV finde sich keine<br />

stichhaltige Begründung, wieso die Reservezone einzuzonen<br />

sei. Ohne quantitative Nachweise bezüglich noch<br />

vorhandener Reserven im überbauten Baugebiet und noch<br />

nicht überbautem Baugebiet, sei die Einzonung zum heutigen<br />

Zeitpunkt abzulehnen.<br />

Aus Sicht der Bevölkerungsentwicklung ist die Einzonung nicht<br />

zwingend nötig. Es gibt noch genügend Baulandreserven, sowohl<br />

mit ähnlicher als auch mit höherer BMZ, welche Raum<br />

bieten um das Bevölkerungswachstum der kommenden Jahre<br />

abzufangen. Zudem widerspricht die Einzonung dem Grundsatz<br />

der inneren Verdichtung.<br />

Die Einwendungen sind in der Vorlage berücksichtigt.<br />

Neben den Einwendungen gegen eine Einzonung sind zusätzlich<br />

Anträge zur Reservezone eingereicht worden. Eine Einwendung<br />

beantragt eine Umzonung der Reservezone in die<br />

Freihaltezone, eine andere eine Umzonung in die Landwirtschaftszone.<br />

Die Einwendungen zur Nichteinzonung der Reservezone Weid<br />

werden berücksichtigt. Die Reservezone Weid befindet sich jedoch<br />

im Siedlungsgebiet des kantonalen Richtplans. Im Sinne<br />

einer künftigen Siedlungsentwicklung ist der Erhalt des Siedlungsgebietes<br />

wichtig. Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird prüfen, ob in<br />

einem separaten Verfahren ein flächengleicher Abtausch im<br />

kantonalen Richtplan beantragt und die Reservezone Weid in<br />

die Freihaltezone umgezont werden soll.<br />

Die Einwendungen werden zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt.<br />

34 Suter • von Känel • Wild • AG


31) Parzelle 8946<br />

32) Aussichtspunkt<br />

Pfaffberg<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Gemäss gemeinderätlicher Revisionsvorlage des Zonenplans<br />

wird die Reservezone Weid in die Wohnzone W1.45 eingezont.<br />

Davon sei auch die Parzelle Nr. 8946 betroffen. Dieses Vorhaben<br />

werde vom Antragsteller unterstützt. Es erscheine jedoch<br />

sachlich wenig sinnvoll, den in der Freihaltezone liegenden<br />

restlichen Grundstücksteil nicht ebenfalls einzuzonen.<br />

Für eine Einzonung sprächen mehrere Überlegungen:<br />

- Das angrenzende Gebiet befinde sich in starkem Wandel.<br />

Der östliche Teil der Parzelle Kat. Nr. 8946 würde sich daher<br />

im Zonenplan über kurz oder lang als Baulücke und<br />

nicht verständlicher Einschnitt in eine zusammenhängende<br />

Planungseinheit präsentieren.<br />

- Die Überbaubarkeit des Grundstückteils werde nicht durch<br />

den einzuhaltenden Waldabstand eingeschränkt.<br />

- Die durch die Einzonung der Reservezone Weid entstehenden<br />

Erschliessungskosten liessen sich proportional senken,<br />

wenn sie auf eine grössere Fläche verteilt werden<br />

könnten. Bei einer späteren Einzonung der Baulücke ergäben<br />

sich jedoch Erschliessungsschwierigkeiten, wenn das<br />

angrenzende Reservegebiet dereinst erschlossen und<br />

überbaut sei.<br />

- Der Flurweg Kat. Nr. 907 zwischen Weidstrasse und Pfaffbergweg<br />

könne gesamthaft aufgehoben und in die für die<br />

Erschliessung benötigte Strassenflächen eingeworfen werden.<br />

- Der östliche Grundstücksteil liege zwar nicht im Siedlungsgebiet<br />

gemäss kantonalem Richtplan, die <strong>Gemeinde</strong> habe<br />

jedoch einen gewissen Anordnungsspielraum, der es erlaube,<br />

auf örtliche Besonderheiten und sonstige Umstände<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

Die vom Antragsteller angebrachten Überlegungen sind grösstenteils<br />

nachvollziehbar. Die Ausscheidung einer Freihaltezone<br />

dient jedoch explizit der Freihaltung von Bauten. Eine Einzonung<br />

würde dem ursprünglichen Freihaltegedanken daher widersprechen.<br />

In der Folge mehrerer Einwendung verzichtet der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat zudem auf die Einzonung der Reservezone Weid.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

Zwei Einwendungen beantragen, den Pfaffberg als Aussichtspunkt<br />

im Zonenplan einzutragen, um die Aussicht vom Waldrand<br />

auf den Pfäffikersee und die Berge zu sichern.<br />

35 Suter • von Känel • Wild • AG


Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

33) Gebiet Berg und<br />

Gebiete innerhalb<br />

Schutzverordnung<br />

Pfäffikersee<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Vom Pfaffberg hat man einen sehr schöne Berg- und Seesicht.<br />

Mit dem Verbleib der Weid in der Reservezone wird die Sicherung<br />

des Aussichtspunktes Pfaffberg im Zonenplan jedoch hinfällig.<br />

Zudem wird der Schutz der Rundumsicht beim Reservoir<br />

Brand als höher gewichtet.<br />

Die Einwendungen werden daher abgelehnt.<br />

Es wird beantragt, die Wohnzone Berg sowie die Wohnzonen<br />

innerhalb der Schutzverordnung Pfäffikersee von der W1.45 in<br />

die W1.25 herabzusetzen. Die betroffenen Wohnzonen am See<br />

sollen dadurch gleichbehandelt werden, wie das Gebiet Stogelen.<br />

Die drei Zonen liegen direkt am See, respektive an einer<br />

Freihaltezone und bilden daher auch in Zukunft den Dorfrand<br />

von <strong>Pfäffikon</strong>.<br />

Oberhalb des Bergquartiers befinden sich diverse Aussichtspunkte,<br />

welche eine volle Ausnützung der Baumassenziffer auf<br />

diversen Grundstücken verunmöglichen. Das Dorf sei an diesen<br />

sensiblen Stellen niedrig zu halten.<br />

Eine Herabsetzung der Zonierung der Wohnzone W2/1.25 (neu<br />

W1.45) innerhalb dem Perimeter der Verordnung zum Schutz<br />

des Pfäffikerseegebietes, sowie des Bergquartiers in die geplante<br />

Wohnzone W1.25 erscheint dem <strong>Gemeinde</strong>rat als<br />

zweckmässig. Dies ist hinsichtlich der heutigen Bebauung auch<br />

möglich, ohne zahlreiche widerrechtliche Gebäude zu generieren.<br />

Die heutige Wohnzone W2/1.4 innerhalb des Perimeters der<br />

Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes wurde im<br />

Zonenplanentwurf für die Öffentliche Auflage fälschlicherweise<br />

der neuen W1.45 statt W1.6 zugeteilt. Eine Herabsetzung von<br />

der W1.6 in die W1.25 wäre unverhältnissmässig. Zudem gewährleistet<br />

der Verbleib in der geplanten W1.6 den Übergang<br />

zu den benachbarten Zonen. Es wird in diesem Bereich daher<br />

auf eine Abzonung verzichtet. Die beiden anderen Gebiete<br />

werden der W1.25 zugeordnet.<br />

Die Einwendung ist in der Vorlage teilweise berücksichtigt.<br />

36 Suter • von Känel • Wild • AG


34) Kapazität der Entwässerungsanlage<br />

Berg<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

35) Aufhebung KII und KIII<br />

36) Seepromenade<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Die Einwendung verlangt vor der Anhebung der Baumasse um<br />

0.2 m3/m2 eine Berechnung über die Kapazität der Entwässerung<br />

des Quartierplangebietes bei einem Vollausbau. Die Entwässerungsanlagen<br />

wurden in den 60er Jahren geplant. Die<br />

Ausnützung resp. Baumasse sei seither in mehreren Schritten<br />

ausgedehnt worden, um der Verpflichtung nach verdichtetem<br />

Bauen nachzukommen. Sollten nun mit einer erneuten Erhöhung<br />

der Baumassenziffer die Entwässerungsleitungen ausgebaut<br />

werden müssen, müssten alle beteiligten Grundeigentümer,<br />

also auch die <strong>Gemeinde</strong>, dem Ausbau einstimmig<br />

zustimmen.<br />

Mit der Herabsetzung der Zonierung für das Bergquartier von<br />

der geplanten W1.45 in die geplante W1.25 bleibt die zulässige<br />

Baumasse gleich wie heute. Sie umfasst jedoch neu sowohl die<br />

Hauptgebäude als auch die Besonderen Gebäuden. Es sind<br />

daher keine Kapazitätsabklärungen nötig.<br />

Zudem verfügen die Schmutzwasserleitungen heute noch über<br />

reichlich zusätzliche Kapazität. Kapazitätsengpässe könnten<br />

allenfalls bei den Meteorwasserleitungen entstehen. Die Menge<br />

an anfallendem Meteorwasser hängt jedoch nicht von der zulässiger<br />

Baumasse, sprich der darin wohnhaften Bevölkerung<br />

ab, sonder vielmehr von der Grösse der versiegelten Flächen.<br />

Die versiegelte Fläche lässt sich nicht über die zulässige Baumasse<br />

kontrollieren.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

Ein Schreiben wertet die Aufhebung der Kernzone II und III<br />

sowie deren Überführung in andere Zonen als gut.<br />

Die Seepromenade befindet sich gemäss gültigem Zonenplan<br />

in der Freihaltezone resp. der Kernzone. Eine Einwendung beantragt<br />

diese Fläche analog der Verordnung zum Schutz des<br />

Pfäffikerseegebietes sowie dem rechtskräftigen Gestaltungsplan<br />

Kehr in die Erholungszone umzuzonen.<br />

Die beantragte Umzonung der Seepromenade in die Erholungszone<br />

entspricht einer Anpassung an die geltenden rechtlichen<br />

Grundlagen (Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes).<br />

Die Einwendung ist in der Vorlage berücksichtigt.<br />

37 Suter • von Känel • Wild • AG


37) Detailpläne Kernzone<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Im Rahmen der vorliegenden Revision sollen die Kernzonen II<br />

und III aufgehoben und die entsprechenden Gebiete einer<br />

zweckmässigen Zone zugeordnet werden. Einzelne Gebiete<br />

der heutigen Kernzonen II oder III sollen dabei der neuen Kernzone<br />

zugeordnet werden. Eine Einwendung weist darauf hin,<br />

dass in der Folge die Detailpläne Kernzone angepasst werden<br />

müssen.<br />

Die Umzonung einzelner Gebiete der heutigen Kernzone II oder<br />

III in die neue Kernzone verlangt eine Anpassung der Detailpläne<br />

Kernzone.<br />

Die Einwendung ist in der Vorlage berücksichtigt.<br />

38 Suter • von Känel • Wild • AG


Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

6.2 Anhörung<br />

38) Stadt Wetzikon Die Stadt Wetzikon habe nach erfolgtem Studium der Unterlagen<br />

festgestellt, dass mit der Teilrevision keine ihrer Interessen<br />

nachteilig berührt werden. Es seien daher keine Einwendungen<br />

oder Bemerkungen anzubringen.<br />

39) Planungsgruppe<br />

Zürcher Oberland<br />

Es wird angemerkt, dass eine Reduzierung der Regelungsdichte,<br />

im Sinne einer Vereinfachung, dazu führen dürfte, dass<br />

Konflikte ins Baubewilligungsverfahren verlagert werden. Die<br />

<strong>Gemeinde</strong> Gossau habe die Bestimmungen der Bauordnung<br />

ebenfalls vereinfacht, dafür aber eine Ortsbaukommission eingesetzt.<br />

Damit wurden bislang gute Erfahrungen gemacht, es<br />

brauche jedoch Standvermögen, um die angestrebten qualitativen<br />

Ziele zu ereichen.<br />

Aus regionaler Sicht bestehen keine Einwende gegen die<br />

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung.<br />

39 Suter • von Känel • Wild • AG


40) Einzonung<br />

Reservezone Weid<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

6.3. Kantonale Vorprüfung<br />

Für die Zuweisung von Land aus einer Nichtbauzone in eine<br />

Bauzone muss dieses gemäss Art. 15 RPG für die Überbauung<br />

geeignet sein und zudem weitgehend überbaut oder voraussichtlich<br />

innert 15 Jahren benötigt und erschlossen werden.<br />

Nach der Trendmethode ergäbe sich bei einer gesamten Bauzonenreserve<br />

von 19.2 ha (inkl. Einzonung Weid) eine theoretische<br />

Baulandreserve von 16 Jahren. Damit sei der Rahmen<br />

für den Bedarf gemäss Art. 15 RPV knapp eingehalten.<br />

Bei der Fläche handle es sich um ein zentrumsnahes und für<br />

eine Wohnüberbauung gut geeignetes, grob erschlossenes Gebiet,<br />

welches gemäss Raumordnungskonzept (ROK) zur urbanen<br />

Wohnlandschaft des Zürcher Oberlandes gehöre.<br />

Um der landschaftlichen Empfindlichkeit des Gebietes, insbesondere<br />

dem Übergang zur offenen Landschaft, Rechnung zu<br />

tragen, wäre eine Gestaltungsplanpflicht im Sinne von § 48<br />

Abs. 3 PBG festzulegen.<br />

Wie auch die Berechnungen des Kantons ergeben haben, ist<br />

aus Sicht der Bevölkerungsentwicklung die Einzonung nicht<br />

zwingend nötig. Es gibt noch genügend Baulandreserven, sowohl<br />

mit ähnlicher als auch mit höherer BMZ, welche Raum<br />

bieten um das Bevölkerungswachstum der kommenden Jahre<br />

abzufangen. Zudem widerspricht die Einzonung dem Grundsatz<br />

der inneren Verdichtung.<br />

Daher sieht der <strong>Gemeinde</strong>rat von einer Einzonung der Reservezone<br />

Weid ab.<br />

40 Suter • von Känel • Wild • AG


41) Art. 49a Sonderbauvorschriften<br />

Zentrum<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

42) Art. 29 Nutzungsweise<br />

in Wohnzone<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Die vorgesehenen Sonderbauvorschriften tragen den übergeordneten<br />

Vorgaben aus dem regionalen Richtplan, welcher die<br />

bahnhofsnahen Gebiete als Entwicklungsgebiete mit hoher<br />

Dichte bezeichnet, nur teilweise Rechnung. Die Sonderbauvorschriften<br />

ermöglichen zwar eine dichtere Bauweise im Rahmen<br />

eines Gestaltungsplanes, sollte jedoch nicht davon Gebrauch<br />

gemacht werden, könne weiter nach den Kernzonenbestimmungen<br />

gebaut werden. Die vorliegenden Sonderbauvorschriften<br />

seien daher nicht genügend auf die übergeordneten Entwicklungsziele<br />

abgestimmt.<br />

Es wird vorgeschlagen, als Grundlage für die Nutzungsplanung<br />

ein städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten, das<br />

festhält für welche Zentrumsbereiche eine Zentrumszone auszuscheiden<br />

und eine Gestaltungsplanpflicht im Sinne von § 48<br />

Abs. 3 PBG festzulegen sei. Im <strong>Bericht</strong> gemäss Art. 47 RPV sei<br />

neben dem Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler<br />

Bedeutung auch das Inventar der schützenswerten<br />

Ortsbilder der Schweiz (ISOS) abzuhandeln.<br />

Nach Rücksprache mit dem Kreisplaner ist ein Festhalten an<br />

den vorgesehenen Sonderbauvorschriften nicht genehmigungsfähig.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat verzichtet daher im Rahmen der aktuellen<br />

Revision auf die Einführung von Sonderbauvorschriften für das<br />

Zentrumsgebiet. Für das Zentrumsgebiet soll ein städtebauliches<br />

Entwicklungskonzept erarbeitet werden. Die daraus resultierende<br />

Anpassung der Bau- und Zonenordnung wird zu<br />

einem späteren Zeitpunkt vorgenommen.<br />

Die Verwaltungs- und Gerichtspraxis erachte es als zulässig,<br />

für genau bestimmte Zonen ganz bestimmte Nutzungen auszuschliessen,<br />

wenn dies aufgrund des Quartiercharakters objektiv<br />

begründet werden könne und in einem ausgewiesenen öffentlichen<br />

Interesse liege.<br />

Es wird jedoch empfohlen, Art. 29 Abs. 1 der BZO wie folgt umzuformulieren:<br />

Es gilt ein Wohnanteil von mindestens 66%.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat nimmt die Anregung des Kantons entgegen.<br />

Der Art. 29 Abs. 1 wird entsprechend umformuliert.<br />

41 Suter • von Känel • Wild • AG


43) Art. 33 Nutzweise in<br />

Industrie- und Gewerbezonen<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

44) Reklamebestimmungen<br />

in Kernzonen<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

45) Abstände von Gebäuden<br />

zur Nichtbauzone<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Die flächenmässige Beschränkung der Verkaufgeschäfte mit<br />

Gütern des täglichen Bedarfs wird begrüsst.<br />

Zur Stärkung der regionalen Versorgung sollen gemäss regionalem<br />

Konsumkonzept gute Lagen mit hoher Verbundqualität<br />

mit Grossverteilern geschaffen werden. Für <strong>Pfäffikon</strong> bestehe<br />

das Handlungspotenzial insbesondere darin, die Verbundqualität<br />

innerhalb des Zentrums Frohwies und Seestrasse zu verbessern<br />

sowie den Versorgungsschwerpunkt Seestrasse zu<br />

stärken. Dabei sei aus Sicht der Lufthygiene darauf zu achten,<br />

dass stark verkehrserzeugende Nutzungen (SVN) nur in Gebieten<br />

zulässig seien, deren ÖV-Erschliessung mindestens der<br />

Güteklasse C gemäss kantonaler Richtlinie entspreche.<br />

Es wird empfohlen in der BZO entsprechende Nutzungseinschränkungen<br />

festzulegen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist der Meinung, dass die Forderungen des<br />

Kantons durch die vorgesehenen Einschränkungen in den<br />

Industrie- und Gewerbezonen bereits erfüllt sind. Die Zentrumszone<br />

wird als Standort für Verkaufgeschäfte gestärkt. Diese<br />

weist eine gute ÖV-Erschliessung auf.<br />

Bei der Erarbeitung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes<br />

für das Zentrumsgebiet sind geeignete Standorte für Verkaufsgeschäfte<br />

zu bezeichnen.<br />

Der Vereinfachung der Regelung wird grundsätzlich zugestimmt.<br />

Es sei jedoch zu prüfen, ob aus Sicht des Ortsbildschutzes<br />

die qualitativen Anforderungen betreffend Farbe und<br />

Materialien nicht beibehalten werden sollten.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat versteht die Bedenken des Kantons. Art. 7<br />

Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:<br />

Zulässig sind nur Eigenreklamen, die sich gut ins<br />

Ortsbild einfügen. Es sind ortsübliche Materialien<br />

und Farben zu verwenden. Grelle, auffallende und<br />

reflektierende Materialien und Farben sind unzulässig.<br />

Ab 2008 werden im Rahmen einer Praxisänderung bei unüberbauten<br />

Parzellen keine Abparzellierungen und Freistellungen<br />

gemäss BGBB über den Zonenrand mehr zugelassen. Die <strong>Gemeinde</strong>n<br />

wurden eingeladen, den Abstand von Gebäuden zur<br />

Nichtbauzone verbindlich festzulegen sowie das Näherbaurecht<br />

auszuschliessen.<br />

42 Suter • von Känel • Wild • AG


Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

46) Art. 50<br />

Schlussbestimmungen<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

47) Art. 9 Strassenabstand<br />

Kernzonen<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

48) Art. 25 Strassenabstand<br />

Zentrumszone<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Die weiteren Bestimmungen III werden um einen neuen Artikel<br />

ergänzt. Artikel 49a lautet wie folgt:<br />

Gegenüber Nichtbauzonen (Landwirtschafts- und Freihaltezonen)<br />

haben Gebäude einen Abstand von mindestens<br />

3.5 m einzuhalten. Vom Näherbaurecht im Sinne<br />

von § 270 PBG kann nicht Gebrauch gemacht werden.<br />

Durch diese Regelung werden Bauten, welche auf oder zu nahe<br />

an der Bauzonengrenze stehen, baurechtswidrig. Um dem<br />

zu entgegnen, muss die Bauzonengrenze an einigen Stellen<br />

angepasst werden. Diese Anpassungen sollen in einem separaten<br />

Verfahren durchgeführt werden.<br />

Hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung bei der Genehmigung<br />

von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen werde eine<br />

Umformulierung von Art. 50 Abs. 1 empfohlen.<br />

Art. 50 Abs. 1 lautet neu wie folgt:<br />

Die Bau- und Zonenordnung tritt mit der öffentlichen<br />

Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.<br />

Die kantonalen Verkehrsbaulinien sind vielfach veraltet und sollen<br />

im Rahmen der laufenden kantonalen Gesamtrevision der<br />

Verkehrsbaulinien an Staatsstrassen in Kernzonen und in<br />

Quartiererhaltungs- und Zentrumszonen bei Vorliegen entsprechender<br />

kommunaler Regelungen aufgehoben werden.<br />

In Kernzonen bemisst sich der Strassenabstand daher generell<br />

nach § 265 PBG oder entsprechend vorgehender Kernzonenbestimmungen.<br />

Es wird empfohlen, eine entsprechende Bestimmung<br />

in die BZO aufzunehmen.<br />

Art. 9 wird entsprechend mit einem neuen Absatz versehen:<br />

Wo Baulinien fehlen und in den Detailplänen keine Festlegungen<br />

bestehen, kann der gesetzliche Strassenabstand<br />

unterschritten werden, soweit dies zur Aufwertung<br />

des Ortsbildes beiträgt.<br />

Im Rahmen der Sonderbauvorschriften für das Zentrum kann<br />

auf die Strassengrenze gebaut werden. Es sei zu prüfen, ob<br />

diese Regelung auch für die Zentrumszone gelten solle. Ansonsten<br />

gelte dort ein Mindestabstand von 6 m.<br />

43 Suter • von Känel • Wild • AG


Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

49) Art. 41 Grenzabstand<br />

Besondere Gebäude<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

50) Art. 42 Abstand<br />

unterirdische Gebäude<br />

resp. -teile<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

51) Art. 33 Lärmschutz in<br />

Industrie- und Gewerbezonen<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Für die heutige Zentrumszone sind keine Erleichterungen vorgesehen.<br />

Aus Sicht des Ortsbildes ist eine Unterschreitung des<br />

gesetzlichen Mindestabstandes von 6 m nicht zwingend nötig.<br />

Art. 41 BZO regle den Grenzabstand von Besonderen Gebäuden.<br />

Sollte dieser Abstand auch gegenüber Strassen, Wegen<br />

und Plätzen im Sinne von § 265 PBG gelten, wäre eine entsprechende<br />

Präzisierung erforderlich.<br />

Die Abstandsregelung von Art. 41 soll auch gegenüber von<br />

Strassen, Wegen und Plätzen gelten. Art. 41 wird dementsprechend<br />

wie folgt angepasst:<br />

Für Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG gilt in der<br />

Kernzone und in der Weilerkernzone allseitig ein Grenzund<br />

Strassenabstand von 2.5 m, in den übrigen Bauzonen<br />

allseitig ein Grenz- und Strassenabstand von 3.5 m.<br />

Zuständige kantonale Behörde für die strassenpolizeiliche Bewilligung<br />

an Staatsstrassen sei neu die Volkswirtschaftsdirektion,<br />

Amt für Verkehr. Der letzte Satz von Art. 42 Abs. 1 sei daher<br />

zu streichen oder neutral zu wählen.<br />

Art. 42 Abs. 2 lautet neu:<br />

Unterirdische ... abweichen. Bei Staatsstrassen ist die<br />

kantonale Bewilligungsbehörde zuständig.<br />

Aus Sicht des Lärmschutzes sei in Art. 33 Abs. 4 darauf hinzuweisen,<br />

dass in Industrie- und Gewerbezonen gemäss § 56<br />

PBG nur standortgebundene Wohnungen zulässig seien.<br />

Art. 33 Abs. 4 wird entsprechend ergänzt.<br />

Pro Gebäude sind standortgebundene Wohnräume<br />

zulässig, deren Geschossfläche höchstens 20% der<br />

gesamten Betriebsfläche jedoch maximal 250 m2<br />

betragen darf.<br />

52) Gefahrenbereiche Gemäss Gefahrenkarte Greifensee seien in <strong>Pfäffikon</strong> einige Bereiche<br />

von geringer bzw. mittlerer Gefährdung durch Hochwasser<br />

betroffen. Im Rahme der Teilrevision sei zu prüfen, ob<br />

entsprechende Massnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes<br />

ergriffen werden müssten.<br />

44 Suter • von Känel • Wild • AG


Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Die Gefahrenkarte Greifensee wurde von der Baudirektion noch<br />

nicht festgesetzt. Es soll jedoch überprüft werden, inwiefern mit<br />

raumplanerischen Massnahmen auf die Gefährdungsbereiche<br />

reagiert werden kann und soll. Das Resultat wird im erläuternden<br />

<strong>Bericht</strong> dargelegt.<br />

45 Suter • von Känel • Wild • AG


Einzonung Alpenstrasse/<br />

Quartier Matten<br />

Parzelle Kat.Nr. 10392<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Anhang<br />

Gesuche<br />

Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />

Der Gesuchsteller beantragt die Einzonung der Parzelle Kat.<br />

Nr. 10392 aus der kommunalen Landwirtschaftszone in die<br />

Wohnzone W3/2.4 (neue W2.6).<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Eine entsprechende Einzonung ist grundsätzlich möglich, insbesondere<br />

da die Parzelle an die bestehende W3/2.4 angrenzt.<br />

Einzonungsgesuch<br />

südöstlich des kantonalen<br />

Werkhofes<br />

Parzelle Kat. Nr. 8358 und<br />

weitere<br />

Da jedoch kein erhöhter Einzonungsbedarf besteht und ein<br />

Grossteil der Parzelle aufgrund des einzuhaltenden Abstandsbereiches<br />

zur angrenzenden Waldfläche ohnehin nicht überbaut<br />

werden könnte, ist eine Einzonung nicht zweckmässig.<br />

Eine Einzonung der Parzelle würde zudem den bestehenden<br />

Korridor der kommunalen Landwirtschaftszone unterbrechen.<br />

Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />

Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />

Die Grundeigentümer der Parzelle Kat. Nr. 8359 planen eine<br />

Bebauung ihres Grundstückes und beantragen daher eine Umzonung<br />

ihres Grundstückes, sowie der angrenzenden Parzellen<br />

an der Hochstrasse 190 - 224, von der Landwirtschaftszone in<br />

die Wohnzone W2/1.9 (neu W2.1).<br />

Anhang Suter • von Känel • Wild • AG


Einzonung im Raum<br />

Unterbalm<br />

Parzelle Kat. 4577<br />

Einzonung im Raum<br />

Oberbalm<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Die periphere Lage und auch die Tatsache, dass sich das Gebiet<br />

ausserhalb des im kantonalen Richtplan festgelegten Siedlungsgebietes<br />

befindet, sprechen jedoch gegen eine Siedlungserweiterung<br />

an diesem Ort.<br />

Hinzu kommt, dass bei einer Einzonung der Parzellen<br />

bezüglich der Lärmbelastung die Planungswerte (bei ES III: 60<br />

dB(A) tags, 50 dB(A) nachts) eingehalten werden müssten. Die<br />

Lärmimmissionen betragen bei den bestehenden Gebäuden<br />

(Abstand zur Strassenachse 10 m, Aspektwinkel 180°) jedoch<br />

tagsüber 67.9 dB(A) und nachts 60.2 dB(A). Hinzu kommt noch<br />

der Lärm der angrenzenden Eisenbahnlinie.<br />

Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />

Die Gesuchstellerin beantragt die Einzonung der unüberbauten<br />

Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr. 4577 in Oberbalm.<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Einerseits hat die <strong>Gemeinde</strong> aufgrund der Bevölkerungsentwicklung<br />

keinen erhöhten Einzonungsbedarf, andererseits ist<br />

eine Weiterentwicklung des Siedlungsgebietes in den Aussenwachten<br />

und Weilern weder zweckmässig noch erwünscht. Des<br />

Weiteren befindet sich die Parzelle nicht im Siedlungsgebiet gemäss<br />

kantonalem Richtplan und wäre aufgrund der einzuhaltenden<br />

Baustände nur eingeschränkt bebaubar.<br />

Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />

Parzellen Kat. Nr. 8934,<br />

9408 und 10238<br />

Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />

Beim Einzonungsgesuch handelt es sich um drei Parzellen in<br />

der Landwirtschaftszone oberhalb des Weilers Ober Balm.<br />

Anhang Suter • von Känel • Wild • AG


Einzonung Reserve-/<br />

Freihaltezone Weid<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Wie bereits in einem Schreiben des kantonalen Amtes für Raumordnung<br />

und Vermessung (ARV) an den Antragssteller vom<br />

10. Nov. 2008 festgehalten, erfüllen die betroffenen Liegenschaften<br />

(3 Hauptgebäude und verschiedene Nebenbauten) die<br />

Kriterien einer geschlossenen Kleinsiedlung mit ausgewiesener<br />

Siedlungsqualität nicht. Eine Beziehung zu den Gebäuden der<br />

bestehenden Kernzone kann aus topographischer Sicht ebenfalls<br />

nicht nachgewiesen werden.<br />

Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />

Parzelle Kat. Nr. 8946<br />

Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />

Der Gesuchsteller beantragt eine Einzonung der Parzelle Kat.<br />

Nr. 8946 in eine geeignete Wohnzone.<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Die <strong>Gemeinde</strong> besitzt noch genügend unüberbaute Bauzonen,<br />

weshalb die Einzonung eines Teils der Reservezone Weid nicht<br />

nötig ist.<br />

Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />

Einzonung Freihaltezone<br />

Weid<br />

Parzelle Kat. Nr. 9642 und<br />

3252<br />

Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />

Die Grundeigentümer ersuchen um eine Einzonung von zwei<br />

Parzellen von der Freihaltezone in die Bauzone.<br />

Anhang Suter • von Känel • Wild • AG


Einzonung<br />

Wallikerstrasse 76<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Das Ausscheiden einer Freihaltezone dient explizit der Freihaltung<br />

von Bauten. Eine Einzonung würde dem ursprünglichen<br />

Freihaltegedanken widersprechen.<br />

Die Parzellen befinden sich zudem nicht im Siedlungsgebiet,<br />

welcher im kantonalen Richtplan festgelegt wird, und wären<br />

aufgrund des einzuhaltenden Waldabstandes nur<br />

eingeschränkt überbaubar.<br />

Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />

Parzelle Kat. Nr. 11034<br />

Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />

Es wird ersucht, die Parzelle Kat. Nr. 11034, welche südlich der<br />

Wallikerstrasse liegt, analog dem Gebiet nördlich der Wallikerstrasse<br />

in die Wohnzone W2/1.25 (neu W1.45) einzuzonen.<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Bei der betroffenen Parzelle handelt es sich um den einzigen<br />

überbauten Bereich südlich der Wallikerstrasse. Sie befindet<br />

sich in einem Landwirtschaftskorridor, welcher an Waldflächen<br />

und Freihaltezonen grenzt. Die Einzonung der Parzelle würde<br />

diesen Korridor unterbrechen.<br />

Aus raumplanerischer Sicht ist es zweckmässig, dass die Wallikerstrasse<br />

auch weiterhin die Grenze zwischen Baubereich und<br />

Landwirtschaftsgebiet bildet.<br />

Eine über die Bestandesgarantie hinausgehende Überbauung<br />

der Parzelle ist zudem nicht möglich, da sich die gesamte Parzelle<br />

im Waldabstandsbereich von 30 m befindet.<br />

Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />

Einzonung nordöstlich<br />

Schützenhausstrasse<br />

Parzelle Kat. Nr. 12005<br />

Zonenplan heute Einzonungsgesuch<br />

Anhang Suter • von Känel • Wild • AG


Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Der Gesuchsteller beantragt die Einzonung eines Teils der Parzelle<br />

Kat. Nr. 12005 in die Industriezone I.<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Neben der Tatsache, dass sich die Parzelle nicht im Siedlungsgebiet<br />

des kantonalen Richtplans befindet, würde die Einzonung<br />

der Parzelle den Freiraumkorridor zwischen der Freihaltezone<br />

Gmeindweid, den Landwirtschaftsflächen im Bereich<br />

Lehmboden/Saumholz/Barzloo und dem angrenzenden Waldgebiet<br />

unterbrechen und damit eine Vernetzung dieser Landschaftsgebiete<br />

erheblich beeinträchtigen oder gar verunmöglichen.<br />

In näherer Zukunft soll zudem der Strassenverlauf der Schützenhausstrasse<br />

in diesem Bereich verändert werden. Es ist<br />

daher zweckmässig den Umgang mit den von dieser Massnahme<br />

betroffenen oder tangierten Parzellen zu diesem Zeitpunkt<br />

festzulegen.<br />

Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />

Umzonungsgesuch Hochstrasse/<br />

Mettlenstrasse<br />

Parzellen Kat. Nr. 10686<br />

und 10687 (neu 12097 und<br />

12098)<br />

Zonenplan heute Umzonungsgesuch<br />

Die Grundeigentümer ersuchen eine Umzonung der beiden<br />

Parzellen von der W2/1.9 resp. KI in die Wohnzone W3/2.4<br />

(neue W2.6).<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Die heutige Zonierung entspricht den unterschiedlichen Bebauungsdichten.<br />

Bei dem Gebäude auf der Parzelle Kat. Nr.<br />

12098 handelt es sich zwar um einen Ersatzneubau, der nicht<br />

als schützenswert einzustufen ist, das Gebäude steht aber in<br />

einem zweckmässigen Bezug zur restlichen Kernzone Irgenhausen.<br />

Die ersuchte Umzonung würde zu einer kleinräumigen und<br />

isolierten Zone W3/2.4 führen. Eine derartige Zonenzerstückelung<br />

kann aus planerischer Sicht nicht unterstützt werden.<br />

Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />

Anhang Suter • von Känel • Wild • AG


Umzonung Bodenackerstrasse<br />

Parzelle Kat. Nr. 7769 /<br />

7756<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Zonenplan heute Umzonungsgesuch<br />

Der Gesuchsteller beantragt eine Umzonung der beiden Parzellen<br />

Kat. Nr. 7769 und 7756 von der Wohnzone W2/1.25 in die<br />

W2/1.4 (neu W1.6).<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Das Bergquartier wird charakterisiert durch die vorherrschende<br />

kleinmassstäbliche Einfamilienhäuserstruktur. Die Einfamilienhäuser<br />

passen sich gut an die Topographie an und gewährleisten<br />

die Aussicht von den bestehenden Aussichtspunkten. Die<br />

Schaffung einer eingeschlossenen Wohnzone mit höherer<br />

Dichte würde den Charakter des Quartiers stark beeinträchtigen<br />

und könnte an der exponierten Hanglage störend wirken.<br />

Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />

Aufhebung Satteldachpflicht<br />

Gebiet Feld- und<br />

Eichholzstrasse<br />

Zonenplan heute Beantragte Ausdehnung<br />

Für das Gebiet Feld- und Eichholzstrasse liegt ein Gesuch zur<br />

Streichung der bestehenden Satteldachpflicht vor, um attraktivere<br />

und zeitgenössischere Bauten zu ermöglich.<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat Aus raumplanerischer Sicht macht die Satteldachpflicht in diesem<br />

Gebiet jedoch durchaus Sinn, da sie die Einheit des Quartiers<br />

unterstreicht. Aus diesem Grund wird das Gesuch abgelehnt.<br />

Vorgeschlagen wird zudem, die Satteldachpflicht auf den<br />

angrenzenden nördlichen Bereich bis zur Angelstrasse auszudehnen.<br />

Das Gesuch wird daher abgelehnt.<br />

Anhang Suter • von Känel • Wild • AG

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!