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Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH

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27) Einzonung Zufahrt<br />

am Landsberg<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

28) Einzonung südöstlich<br />

des kantonalen Werkhofes<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Die Parzelle Kat. Nr. 9993 befindet sich grösstenteils in der geplanten<br />

Wohnzone W1.45. Die bestehende Zufahrt im nördlichen<br />

Bereich der Parzelle befindet sich jedoch in der Freihaltezone.<br />

Da die verkehrsmässige Erschliessung von Bauland<br />

grundsätzlich innerhalb der Bauzone zu erfolgen habe, werde<br />

eine Umzonung der Zufahrt in die Wohnzone W1.45 beantragt.<br />

Das Anliegen der Einwender, sowie deren Begründung sind<br />

zweckmässig und korrekt.<br />

Die Einwendung ist in der Vorlage berücksichtigt.<br />

Die Einwendung wurde mit Schreiben vom 27. Dezember 2009<br />

zurückgezogen. Die beantragte Umzonung wird jedoch weiterhin<br />

als zweckmässig erachtet.<br />

Die Einwendung betrifft das abgelehnte Gesuch zur Einzonung<br />

der Parzelle Kat. Nr. 8358 sowie der angrenzenden Parzellen.<br />

Bei einer Einzonung der Parzellen handle es sich gemäss dem<br />

Antragsteller nicht um eine klassische Siedlungserweiterung,<br />

da die Parzellen bereits überbaut seien. Die hohe Lärmbelastung,<br />

welche von der Hochstrasse und der S-Bahnlinie ausgehe,<br />

stelle zudem keinen Hinderungsgrund für eine Einzonung<br />

dar.<br />

Hingegen stünden die Absichten des <strong>Gemeinde</strong>rates in der Reservezone<br />

Weid neues Bauland zu erschliessen im Widerspruch<br />

zur plädierten Nutzung bestehender Ressourcen, wenn<br />

ein teilweise überbautes Gebiet, dessen Einzonung keine Erschliessungskosten<br />

verursache, nicht eingezont werde.<br />

Entgegen der Aussage im Einwendungsschreiben richtet sich<br />

der kantonale Richtplan nicht nach der gültigen Zonenordnung.<br />

Der kantonale Richtplan dient den <strong>Gemeinde</strong>n als klare Vorgabe<br />

bezüglich künftiger Siedlungsentwicklungen. Dabei wird den<br />

<strong>Gemeinde</strong>n lediglich ein gewisser Anordnungsspielraum zugesprochen.<br />

Die Einzonung eines Gebietes, welches nicht dem<br />

Siedlungsgebiet gemäss kantonalem Richtplan entspricht, ist<br />

daher als Siedlungserweiterung zu verstehen, auch wenn das<br />

Gebiet bereits teilweise überbaut ist.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

32 Suter • von Känel • Wild • AG

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