Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH
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27) Einzonung Zufahrt<br />
am Landsberg<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
28) Einzonung südöstlich<br />
des kantonalen Werkhofes<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Die Parzelle Kat. Nr. 9993 befindet sich grösstenteils in der geplanten<br />
Wohnzone W1.45. Die bestehende Zufahrt im nördlichen<br />
Bereich der Parzelle befindet sich jedoch in der Freihaltezone.<br />
Da die verkehrsmässige Erschliessung von Bauland<br />
grundsätzlich innerhalb der Bauzone zu erfolgen habe, werde<br />
eine Umzonung der Zufahrt in die Wohnzone W1.45 beantragt.<br />
Das Anliegen der Einwender, sowie deren Begründung sind<br />
zweckmässig und korrekt.<br />
Die Einwendung ist in der Vorlage berücksichtigt.<br />
Die Einwendung wurde mit Schreiben vom 27. Dezember 2009<br />
zurückgezogen. Die beantragte Umzonung wird jedoch weiterhin<br />
als zweckmässig erachtet.<br />
Die Einwendung betrifft das abgelehnte Gesuch zur Einzonung<br />
der Parzelle Kat. Nr. 8358 sowie der angrenzenden Parzellen.<br />
Bei einer Einzonung der Parzellen handle es sich gemäss dem<br />
Antragsteller nicht um eine klassische Siedlungserweiterung,<br />
da die Parzellen bereits überbaut seien. Die hohe Lärmbelastung,<br />
welche von der Hochstrasse und der S-Bahnlinie ausgehe,<br />
stelle zudem keinen Hinderungsgrund für eine Einzonung<br />
dar.<br />
Hingegen stünden die Absichten des <strong>Gemeinde</strong>rates in der Reservezone<br />
Weid neues Bauland zu erschliessen im Widerspruch<br />
zur plädierten Nutzung bestehender Ressourcen, wenn<br />
ein teilweise überbautes Gebiet, dessen Einzonung keine Erschliessungskosten<br />
verursache, nicht eingezont werde.<br />
Entgegen der Aussage im Einwendungsschreiben richtet sich<br />
der kantonale Richtplan nicht nach der gültigen Zonenordnung.<br />
Der kantonale Richtplan dient den <strong>Gemeinde</strong>n als klare Vorgabe<br />
bezüglich künftiger Siedlungsentwicklungen. Dabei wird den<br />
<strong>Gemeinde</strong>n lediglich ein gewisser Anordnungsspielraum zugesprochen.<br />
Die Einzonung eines Gebietes, welches nicht dem<br />
Siedlungsgebiet gemäss kantonalem Richtplan entspricht, ist<br />
daher als Siedlungserweiterung zu verstehen, auch wenn das<br />
Gebiet bereits teilweise überbaut ist.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
32 Suter • von Känel • Wild • AG