Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH
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13) Art. 24 und 27<br />
Baumassenziffer<br />
14) Art. 24 und 27<br />
Gebäudehöhe<br />
15) Art. 24 und 27<br />
Grundabstände<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
16) Art. 11 Dachgestaltung<br />
17) Art. 38 und 40<br />
Terrassenhäuser<br />
18) Art. 41<br />
Besondere Gebäude<br />
Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />
Ein Schreiben heisst das Integrieren der Baumassenziffer für<br />
Besondere Bauten in die der Hauptbauten gut.<br />
Der Einwender beantragt die Angabe der Gesamthöhe zu streichen,<br />
da es sich dabei nicht um einen Begriff nach PBG handle.<br />
Dadurch könne es zu anderen Interpretationen kommen, als<br />
bei der Angabe der Firsthöhe, welche nach PBG definiert sei.<br />
Die Gesamthöhe ist in § 58 PBG als Begriff für die Industriezone<br />
aufgeführt und von einigen <strong>Gemeinde</strong>n auch schon im Zusammenhang<br />
mit Wohnzonen in der jeweiligen Bau- und Zonenordnung<br />
verankert worden. Im Sinne einer Vereinfachung<br />
des Vollzugs soll an dieser Einführung festgehalten werden. Die<br />
Gesamthöhe entspricht der Summe von Gebäudehöhe und<br />
Firsthöhe, wobei je nach Gebäudeform eine unterschiedliche<br />
Aufteilung von Gebäude- und Firsthöhe ermöglicht wird.<br />
Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />
Ein Schreiben macht darauf aufmerksam, dass sich Art. 24,<br />
Abs. 3 sowie Art. 27, Abs. 3 bezüglich der Abmessung der<br />
Grundabstände auf Art. 14, Abs. 3 beziehen. Dieser wurde<br />
durch den Wegfall der Kernzone II jedoch ebenfalls gestrichen.<br />
Der Hinweis wird verdankt und entgegengenommen. Art. 24,<br />
Abs. 3 und Art. 27, Abs. 3 lauten daher neu wie folgt:<br />
Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten in<br />
Richtung Südost bis Südwest gerichtete Hauptwohnseite,<br />
der kleine Grundabstand für die übrigen Gebäudeseiten<br />
sowie für Ökonomiegebäude.<br />
Die Anpassungen in Artikel 11 betreffend der Dachgestaltung in<br />
der Kernzone werden von einem Schreiben gutgeheissen.<br />
Ein Schreiben beurteilt die Änderung der Vorschriften für die<br />
Terrassenhäuser als gut.<br />
Eine Einwendung beurteilt die Vereinfachungen in Bezug auf<br />
die Besonderen Gebäude als gut, macht aber auch darauf aufmerksam,<br />
dass Absatz 3 im Rahmen des Siedlungskomforts<br />
unbedingt beizubehalten sei. Zudem sei die Erneuerung halbzerfallener<br />
Schöpfe sowie kleine Pflanzen-Glashäuser zu<br />
ermöglichen.<br />
26 Suter • von Känel • Wild • AG