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Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH

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13) Art. 24 und 27<br />

Baumassenziffer<br />

14) Art. 24 und 27<br />

Gebäudehöhe<br />

15) Art. 24 und 27<br />

Grundabstände<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Haltung <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

16) Art. 11 Dachgestaltung<br />

17) Art. 38 und 40<br />

Terrassenhäuser<br />

18) Art. 41<br />

Besondere Gebäude<br />

Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Ein Schreiben heisst das Integrieren der Baumassenziffer für<br />

Besondere Bauten in die der Hauptbauten gut.<br />

Der Einwender beantragt die Angabe der Gesamthöhe zu streichen,<br />

da es sich dabei nicht um einen Begriff nach PBG handle.<br />

Dadurch könne es zu anderen Interpretationen kommen, als<br />

bei der Angabe der Firsthöhe, welche nach PBG definiert sei.<br />

Die Gesamthöhe ist in § 58 PBG als Begriff für die Industriezone<br />

aufgeführt und von einigen <strong>Gemeinde</strong>n auch schon im Zusammenhang<br />

mit Wohnzonen in der jeweiligen Bau- und Zonenordnung<br />

verankert worden. Im Sinne einer Vereinfachung<br />

des Vollzugs soll an dieser Einführung festgehalten werden. Die<br />

Gesamthöhe entspricht der Summe von Gebäudehöhe und<br />

Firsthöhe, wobei je nach Gebäudeform eine unterschiedliche<br />

Aufteilung von Gebäude- und Firsthöhe ermöglicht wird.<br />

Die Einwendung wird daher abgelehnt.<br />

Ein Schreiben macht darauf aufmerksam, dass sich Art. 24,<br />

Abs. 3 sowie Art. 27, Abs. 3 bezüglich der Abmessung der<br />

Grundabstände auf Art. 14, Abs. 3 beziehen. Dieser wurde<br />

durch den Wegfall der Kernzone II jedoch ebenfalls gestrichen.<br />

Der Hinweis wird verdankt und entgegengenommen. Art. 24,<br />

Abs. 3 und Art. 27, Abs. 3 lauten daher neu wie folgt:<br />

Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten in<br />

Richtung Südost bis Südwest gerichtete Hauptwohnseite,<br />

der kleine Grundabstand für die übrigen Gebäudeseiten<br />

sowie für Ökonomiegebäude.<br />

Die Anpassungen in Artikel 11 betreffend der Dachgestaltung in<br />

der Kernzone werden von einem Schreiben gutgeheissen.<br />

Ein Schreiben beurteilt die Änderung der Vorschriften für die<br />

Terrassenhäuser als gut.<br />

Eine Einwendung beurteilt die Vereinfachungen in Bezug auf<br />

die Besonderen Gebäude als gut, macht aber auch darauf aufmerksam,<br />

dass Absatz 3 im Rahmen des Siedlungskomforts<br />

unbedingt beizubehalten sei. Zudem sei die Erneuerung halbzerfallener<br />

Schöpfe sowie kleine Pflanzen-Glashäuser zu<br />

ermöglichen.<br />

26 Suter • von Känel • Wild • AG

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