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Erläuternder Bericht [PDF, 3.00 MB] - Gemeinde Pfäffikon ZH

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Teilrevision Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> nach Art. RPV 47<br />

Reklamebestimmungen Die unter Art. 7 aufgeführten Reklamebestimmungen für die<br />

Kernzone sind sehr detailliert und eher streng ausgelegt. Diese<br />

Bestimmungen sind nicht mehr zeitgemäss und praktikabel. Die<br />

Reklamebestimmungen werden daher radikal vereinfacht.<br />

Die neue Bestimmung beschränkt sich auf die Forderung nach<br />

einer guten Einfügung ins Ortbild. Um dies zu erreichen sollen<br />

ortsübliche Materialien und Farben verwendet werden. Grelle,<br />

auffallende und reflektierende Materialien und Farben sind nicht<br />

zulässig. Die Fläche für permanente Plakatwände wird weiterhin<br />

auf 3 x 1.3 m beschränkt.<br />

Strassenabstand Die kantonalen Verkehrsbaulinien sind vielfach veraltet und sollen<br />

im Rahmen der laufenden kantonalen Gesamtrevision der<br />

Verkehrsbaulinien an Staatsstrassen in Kernzonen und in Quartiererhaltungs-<br />

und Zentrumszonen bei vorliegen entsprechender<br />

kommunaler Regelungen aufgehoben werden.<br />

Ohne entsprechende Kernzonenbestimmungen bemisst sich<br />

der Strassenabstand nach § 265 PBG. Dieser gesetzliche<br />

Strassenabstand soll jedoch zugunsten einer Aufwertung des<br />

Ortbildes unterschritten werden können. Artikel 9 wird daher um<br />

einen neuen Absatz ergänzt.<br />

Solaranlagen in der<br />

Kernzone<br />

Die heutige BZO beinhaltet keine Vorschriften zu Dachaufbauten,<br />

welcher der Energienutzung dienen. Insbesondere in der<br />

Kernzone ist ein sorgfältiger Umgang mit der historischen Bausubstanz<br />

und der Dachlandschaft von grosser Bedeutung. Artikel<br />

11 wird daher um einen neuen Abschnitt ergänzt.<br />

Geschosszahl Im Interesse der Vereinfachung der Vorschriften wird auf die<br />

Festlegung der Geschosszahl in der Zentrumszone und in den<br />

Wohnzonen verzichtet. Im Rahmen der zulässigen Gebäude-<br />

und Firsthöhe ist damit die Geschosszahl frei.<br />

Gesamthöhe<br />

Neben der Gebäudehöhe wird auch die maximale Gesamthöhe<br />

eines Gebäudes aufgeführt. Die heute mögliche Gesamthöhe<br />

setzt sich aus der jeweiligen zonenkonformen Gebäudehöhe<br />

und Firsthöhe zusammen.<br />

In der Zentrumszone wird die maximale Gesamthöhe auf 18 m,<br />

in den Wohnzonen auf 12,5 m (W1.25, W1.45 und W1.6), 13 m<br />

(W2.1) oder 18 m (W2.6) festgelegt.<br />

4 Suter • von Känel • Wild • AG

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