Die Wirtschaft Nr. 44 vom 4. November 2011
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RECHT UND WIRTSCHAFT<br />
Kanzlei Blum, Hagen & Partner<br />
Auswirkungen des Betriebs- und Unternehmensübergangs<br />
auf Arbeitsverträge<br />
Es ist unbestritten, dass ein<br />
Unternehmen Gegenstand<br />
einer Übertragung sein kann.<br />
In der Praxis kauft der Erwerber entweder<br />
das Unternehmen <strong>vom</strong> bisherigen<br />
Unternehmensträger<br />
(„Asset-Deal“) oder er erwirbt alle<br />
Anteile am bisherigen Rechtsträger<br />
(„Share-Deal“). Zumal sich bei<br />
„Share-Deals“ bei unternehmensbezogenen<br />
Rechtsgeschäften grundsätzlich<br />
nichts ändert, wird im Folgenden<br />
auf die „Asset-Deals“ eingegangen.<br />
Insbesondere wird die<br />
Frage behandelt, wie sich der Betriebs-<br />
und Unternehmensübergang<br />
auf die Arbeitsverträge auswirkt.<br />
Allgemein<br />
Das Schicksal von Arbeitsverhältnissen<br />
im Fall eines Übergangs<br />
von Unternehmen, Betrieben oder<br />
Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber<br />
wird im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz<br />
(AVRAG)<br />
grundsätzlich in Form einer Eintrittsautomatik<br />
geregelt. Das heißt,<br />
derjenige, der ein Unternehmen,<br />
Betrieb oder Betriebsteil übernimmt,<br />
tritt als Arbeitgeber mit<br />
allen Rechten und Pflichten in die<br />
im Zeitpunkt des Überganges bestehenden<br />
Arbeitsverhältnisse ein.<br />
<strong>Die</strong> <strong>vom</strong> Betriebsübergang betroffenen<br />
Arbeitnehmer sind lediglich<br />
rechtzeitig zu informieren, wobei<br />
dies grundsätzlich in den Aufgabenbereich<br />
der Arbeitnehmervertretung,<br />
bei Fehlen einer solchen zu<br />
den Aufgaben des Veräußerers<br />
zählt.<br />
40 DIE WIRTSCHAFT Freitag, <strong>4.</strong> <strong>November</strong> <strong>2011</strong><br />
Haftung des Erwerbers<br />
Im Falle des Betriebs- und Unternehmensübergangs<br />
bleiben Art und<br />
Umfang der Arbeitsverpflichtung<br />
genauso aufrecht wie die vertraglichen<br />
Entgeltansprüche und Nebenzusagen.<br />
Es findet keine Endabrechnung<br />
statt, sondern sind die offenen<br />
Arbeitnehmeransprüche vielmehr<br />
<strong>vom</strong> Erwerber zu erfüllen. Der<br />
Erwerber hat für alle noch nicht erfüllten<br />
Entgeltansprüche in vollem<br />
Umfang einzustehen. Eine beschränkte<br />
Haftung des Erwerbers –<br />
nämlich maximal bis zur Höhe der<br />
übernommenen Aktiva – besteht<br />
nur dann, wenn der Arbeitnehmer<br />
bereits beim Veräußerer ausgeschieden<br />
ist und der Erwerber von der<br />
Existenz der Arbeitnehmeransprüche<br />
wusste oder wissen musste.<br />
Widerspruch der<br />
Arbeitnehmer<br />
Arbeitnehmer haben grundsätzlich<br />
keine Möglichkeit, den Übergang<br />
ihres Arbeitsverhältnisses zu<br />
verhindern. Nur dann, wenn der Erwerber<br />
den kollektivvertraglichen<br />
Bestandsschutz oder die betriebliche<br />
Pensionszusage nicht übernimmt,<br />
kann der Arbeitnehmer<br />
dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses<br />
widersprechen. Ein solcher<br />
Widerspruch hat innerhalb<br />
eines Monats ab Ablehnung der<br />
Übernahme des kollektivvertraglichen<br />
Bestandsschutzes oder der betrieblichen<br />
Pensionszusagen zu geschehen.<br />
Erfolgt seitens des Erwerbers<br />
keine Äußerung, hat ihn der Ar-<br />
beitnehmer binnen angemessener<br />
Frist zu einer Äußerung diesbezüglich<br />
aufzufordern. Äußert sich der<br />
Erwerber auch trotz Aufforderung<br />
nicht, so kann der Arbeitnehmer<br />
dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses<br />
auf den Erwerber innerhalb<br />
eines Monats nach Ablauf der<br />
von ihm gesetzten Frist widersprechen.<br />
Widerspricht der Arbeitnehmer,<br />
so bleibt sein Arbeitsverhältnis<br />
zum Veräußerer aufrecht, soweit<br />
dieser noch Unternehmensteile fortbetreibt.<br />
Zusammenfassung<br />
Zusammengefasst ergibt sich<br />
somit, dass ein Betriebs- und Unternehmensübergang<br />
neben betriebswirtschaftlichen<br />
Überlegungen auch<br />
einiger (arbeits-)rechtlicher Abklärungen<br />
bedarf. Mittels obigen Ausführungen<br />
wurde versucht, einen<br />
groben Überblick über die arbeitsrechtlichen<br />
Bestimmungen in diesem<br />
Fall zu verschaffen. Tatsächlich<br />
sind jedoch mit einem Betriebsbzw.<br />
Unternehmensübergang noch<br />
weitere Rechtsfragen, wie insbesondere<br />
die Weitergeltung von Kollektivverträgen,Betriebsvereinbarungen<br />
etc., verbunden. Es empfiehlt<br />
sich daher, noch vor dem Betriebsbzw.<br />
Unternehmensübergang die arbeitsrechtliche<br />
Situation und die<br />
Folgen eines solchen Übergangs<br />
einer eingehenden, rechtsanwaltlichen<br />
Prüfung im Einzelfall zu unterziehen.<br />
Dadurch können unliebsame<br />
Rechtsstreitigkeiten, Nachforderungen,<br />
Kosten etc. vermieden wer-<br />
den und wird gleichzeitig ermöglicht,<br />
dass die volle Konzentration<br />
auf die Unternehmensfortführung<br />
bzw. -weiterentwicklung gerichtet<br />
werden kann.<br />
Dr. Marco Fiel.<br />
Informationen:<br />
Kanzlei Blum, Hagen & Partner<br />
Dr. Wolfgang Blum<br />
Mag. Johannes Blum<br />
MMag. Dr. Markus Hagen<br />
Dr. Marco Fiel<br />
Liechtensteinerstraße 76<br />
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