Ausbildung & Beruf
Ausbildung & Beruf
Ausbildung & Beruf
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung<br />
§ 42f<br />
öffentlichen oder staatlich anerkannten<br />
Soweit Rechtsverordnungen nach § 42e nicht<br />
erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen<br />
erlassen. Die<br />
Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des<br />
Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen<br />
der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraus-<br />
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen<br />
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt<br />
hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung<br />
innerhalb von fünf Jahren<br />
nach der Bekanntgabe des Bestehens der<br />
anderen Prüfung erfolgt.<br />
setzungen sowie das Prüfungsverfahren unter<br />
Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse<br />
§ 42j<br />
beruflicher Erwachsenenbildung.<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit<br />
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-<br />
§ 42g<br />
rium für Bildung und Forschung nach Anhörung<br />
Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42e)<br />
oder eine Regelung der Handwerkskammer<br />
(§ 42f) auf die Umschulung für einen anerkannten<br />
<strong>Ausbildung</strong>sberuf (Gewerbe der Anlage A<br />
oder der Anlage B) richtet, sind das <strong>Ausbildung</strong>sberufsbild<br />
(§ 26 Abs. 1 Nr. 3), der <strong>Ausbildung</strong>srahmenplan<br />
(§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen<br />
(§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu<br />
legen. Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.<br />
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für<br />
<strong>Beruf</strong>sbildung durch Rechtsverordnung außerhalb<br />
des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes<br />
oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse<br />
den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen<br />
einer Umschulungsprüfung auf der<br />
Grundlage der §§ 42e und 42f gleichstellen,<br />
wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen<br />
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
gleichwertig sind.<br />
§ 42h<br />
Sofern die Umschulungsordnung (§ 42e) oder<br />
eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f)<br />
Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind aus-<br />
Siebenter Abschnitt<br />
<strong>Beruf</strong>liche Bildung behinderter Menschen,<br />
<strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitung<br />
ländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der<br />
<strong>Beruf</strong>stätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.<br />
§ 42k<br />
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neun-<br />
(1)<br />
§ 42i<br />
Maßnahmen der beruflichen Umschulung<br />
ten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten<br />
<strong>Ausbildung</strong>sberufen ausgebildet werden.<br />
(2)<br />
(3)<br />
müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den<br />
besonderen Erfordernissen der beruflichen<br />
Erwachsenenbildung entsprechen.<br />
Der Umschulende hat die Durchführung der<br />
beruflichen Umschulung unverzüglich vor<br />
Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer<br />
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht<br />
erstreckt sich auf den wesentlichen<br />
Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei<br />
Abschluss eines Umschulungsvertrages ist<br />
eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift<br />
beizufügen.<br />
Für die Durchführung von Prüfungen im<br />
Bereich der beruflichen Umschulung errichtet<br />
die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse.<br />
§ 31 Abs. 2 2 und 3 sowie die §§ 34<br />
bis 35a, 37a und 38 gelten entsprechend.<br />
(1)<br />
(2)<br />
§ 42l<br />
Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen<br />
die besonderen Verhältnisse behinderter<br />
Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere<br />
für die zeitliche und sachliche Gliederung<br />
der <strong>Ausbildung</strong>, die Dauer von Prüfungszeiten,<br />
die Zulassung von Hilfsmitteln<br />
und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen<br />
Dritter, wie Gebärdendolmetscher<br />
für hörbehinderte Menschen.<br />
Der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag mit einem<br />
behinderten Menschen ist in die Lehrlingsrolle<br />
(§ 28) einzutragen. Der behinderte<br />
Mensch ist zur Gesellenprüfung auch zuzulassen,<br />
wenn die Voraussetzungen des § 36<br />
Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.<br />
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung<br />
§ 42m<br />
einzelner Prüfungsbestandteile durch die<br />
Handwerkskammer zu befreien, wenn er<br />
eine andere vergleichbare Prüfung vor einer<br />
(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art<br />
und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbil-<br />
103