Ausbildung & Beruf
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RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung<br />
Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit<br />
die Handwerkskammer Beiträge nach der<br />
Zahl der Beschäftigten bemisst, ist sie berechtigt,<br />
bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen<br />
die Zahl der Beschäftigten<br />
zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen<br />
nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung<br />
gespeichert und genutzt sowie gemäß § 5<br />
Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau<br />
und zur Führung des Statistikregisters<br />
den statistischen Ämtern der Länder und<br />
dem Statistischen Bundesamt übermittelt<br />
werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen<br />
sind verpflichtet, der Handwerkskammer<br />
Auskunft über die zur Festsetzung<br />
der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu<br />
erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt,<br />
die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen<br />
einzusehen und für die<br />
Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.<br />
(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben<br />
eines Handwerks oder handwerksähnlichen<br />
Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer<br />
nach § 90 Abs. 3 werden von<br />
den Gemeinden auf Grund einer von der<br />
Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste<br />
nach den für Gemeindeabgaben<br />
geltenden landesrechtlichen Vorschriften<br />
eingezogen und beigetrieben. Die<br />
Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine<br />
angemessene Vergütung von der Handwerkskammer<br />
beanspruchen, deren Höhe<br />
im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde<br />
festsetzt. Die Landesregierung kann<br />
durch Rechtsverordnung auf Antrag der<br />
Handwerkskammer eine andere Form der<br />
Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung<br />
zulassen. Die Landesregierung kann<br />
die Ermächtigung auf die zuständige oberste<br />
Landesbehörde übertragen.<br />
(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen<br />
und für die Inanspruchnahme besonderer<br />
Einrichtungen oder Tätigkeiten<br />
mit Genehmigung der obersten Landesbehörde<br />
Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung<br />
gilt Absatz 3.<br />
(aufgehoben)<br />
§ 114<br />
§ 115<br />
(1) Die oberste Landesbehörde führt die Staatsaufsicht<br />
über die Handwerkskammer. Die<br />
117<br />
Staatsaufsicht beschränkt sich darauf, soweit<br />
nicht anderes bestimmt ist, dass Gesetz<br />
und Satzung beachtet, insbesondere<br />
die den Handwerkskammern übertragenen<br />
Aufgaben erfüllt werden.<br />
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere<br />
Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung<br />
auflösen, wenn sich die Kammer<br />
trotz wiederholter Aufforderung nicht<br />
im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften<br />
hält. Innerhalb von drei Monaten<br />
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der<br />
Anordnung über die Auflösung ist eine Neuwahl<br />
vorzunehmen. Der bisherige Vorstand<br />
führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt<br />
des neuen Vorstands weiter und bereitet<br />
die Neuwahl der Vollversammlung vor.<br />
§ 116<br />
Die Landesregierungen werden ermächtigt,<br />
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden<br />
abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108<br />
Abs. 6 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung<br />
auf oberste Landesbehörden übertragen.<br />
Fünfter Teil<br />
Bußgeld-, Übergangs- und<br />
Schlussvorschriften<br />
Erster Abschnitt<br />
Bußgeldvorschriften<br />
§ 117<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2<br />
Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes<br />
Gewerbe selbständig betreibt oder<br />
2. entgegen § 51 oder § 51d die <strong>Ausbildung</strong>sbezeichnung<br />
„Meister/Meisterin“ führt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1<br />
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend<br />
Euro, die Ordnungswidrigkeit nach<br />
Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis<br />
zu fünftausend Euro geahndet werden.<br />
§ 118<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18<br />
Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig<br />
oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />
2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111<br />
Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 113 Abs. 2