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Ausbildung & Beruf

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RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung<br />

Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit<br />

die Handwerkskammer Beiträge nach der<br />

Zahl der Beschäftigten bemisst, ist sie berechtigt,<br />

bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen<br />

die Zahl der Beschäftigten<br />

zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen<br />

nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung<br />

gespeichert und genutzt sowie gemäß § 5<br />

Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau<br />

und zur Führung des Statistikregisters<br />

den statistischen Ämtern der Länder und<br />

dem Statistischen Bundesamt übermittelt<br />

werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen<br />

sind verpflichtet, der Handwerkskammer<br />

Auskunft über die zur Festsetzung<br />

der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu<br />

erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt,<br />

die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen<br />

einzusehen und für die<br />

Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.<br />

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben<br />

eines Handwerks oder handwerksähnlichen<br />

Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer<br />

nach § 90 Abs. 3 werden von<br />

den Gemeinden auf Grund einer von der<br />

Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste<br />

nach den für Gemeindeabgaben<br />

geltenden landesrechtlichen Vorschriften<br />

eingezogen und beigetrieben. Die<br />

Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine<br />

angemessene Vergütung von der Handwerkskammer<br />

beanspruchen, deren Höhe<br />

im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde<br />

festsetzt. Die Landesregierung kann<br />

durch Rechtsverordnung auf Antrag der<br />

Handwerkskammer eine andere Form der<br />

Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung<br />

zulassen. Die Landesregierung kann<br />

die Ermächtigung auf die zuständige oberste<br />

Landesbehörde übertragen.<br />

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen<br />

und für die Inanspruchnahme besonderer<br />

Einrichtungen oder Tätigkeiten<br />

mit Genehmigung der obersten Landesbehörde<br />

Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung<br />

gilt Absatz 3.<br />

(aufgehoben)<br />

§ 114<br />

§ 115<br />

(1) Die oberste Landesbehörde führt die Staatsaufsicht<br />

über die Handwerkskammer. Die<br />

117<br />

Staatsaufsicht beschränkt sich darauf, soweit<br />

nicht anderes bestimmt ist, dass Gesetz<br />

und Satzung beachtet, insbesondere<br />

die den Handwerkskammern übertragenen<br />

Aufgaben erfüllt werden.<br />

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere<br />

Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung<br />

auflösen, wenn sich die Kammer<br />

trotz wiederholter Aufforderung nicht<br />

im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften<br />

hält. Innerhalb von drei Monaten<br />

nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der<br />

Anordnung über die Auflösung ist eine Neuwahl<br />

vorzunehmen. Der bisherige Vorstand<br />

führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt<br />

des neuen Vorstands weiter und bereitet<br />

die Neuwahl der Vollversammlung vor.<br />

§ 116<br />

Die Landesregierungen werden ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden<br />

abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108<br />

Abs. 6 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung<br />

auf oberste Landesbehörden übertragen.<br />

Fünfter Teil<br />

Bußgeld-, Übergangs- und<br />

Schlussvorschriften<br />

Erster Abschnitt<br />

Bußgeldvorschriften<br />

§ 117<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2<br />

Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes<br />

Gewerbe selbständig betreibt oder<br />

2. entgegen § 51 oder § 51d die <strong>Ausbildung</strong>sbezeichnung<br />

„Meister/Meisterin“ führt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1<br />

kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend<br />

Euro, die Ordnungswidrigkeit nach<br />

Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis<br />

zu fünftausend Euro geahndet werden.<br />

§ 118<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18<br />

Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig<br />

oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />

2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111<br />

Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 113 Abs. 2

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