Ausbildung & Beruf
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PRÜFUNGEN<br />
VII. Prüfungen<br />
Für schnelle Leserinnen und Leser<br />
• In anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufen finden Abschlussprüfungen statt, die auch in<br />
zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt werden können (sog. gestreckte<br />
Abschlussprüfung). In der Abschlussprüfung wird durch einen Prüfungsausschuss<br />
der zuständigen Stelle festgestellt, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit<br />
erworben hat. Einzelheiten über Prüfungsgegenstand und -verfahren können<br />
der jeweiligen <strong>Ausbildung</strong>s- und der Prüfungsordnung entnommen werden.<br />
• Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis,<br />
auf dem auf Antrag des Prüflings auch das Ergebnis seiner berufsschulischen<br />
Leistungen aufgeführt werden kann. Eine Anrechnung auf die Gesamtnote der<br />
Prüfung bei der zuständigen Stelle findet aber nicht statt. Vom Ausbildenden wird<br />
ebenfalls ein Zeugnis ausgestellt.<br />
1. Abschlussprüfung in anerkannten<br />
<strong>Ausbildung</strong>sberufen<br />
In den anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufen<br />
werden Abschlussprüfungen durchgeführt<br />
(§ 37 BBiG; § 31 HwO). Die Abschlussprüfung<br />
kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt<br />
werden. Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung<br />
kann vorsehen, dass die Abschlussprüfung<br />
in zwei zeitlich auseinander fallenden<br />
Teilen durchgeführt wird (sog. „gestreckte<br />
Abschlussprüfung“, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBiG;<br />
§ 26 Abs. 2 Nr. 2 HwO); in diesem Falle ist<br />
der erste Teil der Abschlussprüfung nicht<br />
eigenständig wiederholbar.<br />
Ausbildende müssen Auszubildende<br />
für die Teilnahme an Abschlussprüfungen<br />
freistellen. Jugendliche unter 18 Jahren haben<br />
einen Freistellungsanspruch auch für<br />
den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung<br />
unmittelbar vorausgeht<br />
(§ 15 BBiG; § 10 JArbSchG).<br />
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