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Ausbildung & Beruf

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PRÜFUNGEN<br />

VII. Prüfungen<br />

Für schnelle Leserinnen und Leser<br />

• In anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufen finden Abschlussprüfungen statt, die auch in<br />

zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt werden können (sog. gestreckte<br />

Abschlussprüfung). In der Abschlussprüfung wird durch einen Prüfungsausschuss<br />

der zuständigen Stelle festgestellt, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit<br />

erworben hat. Einzelheiten über Prüfungsgegenstand und -verfahren können<br />

der jeweiligen <strong>Ausbildung</strong>s- und der Prüfungsordnung entnommen werden.<br />

• Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis,<br />

auf dem auf Antrag des Prüflings auch das Ergebnis seiner berufsschulischen<br />

Leistungen aufgeführt werden kann. Eine Anrechnung auf die Gesamtnote der<br />

Prüfung bei der zuständigen Stelle findet aber nicht statt. Vom Ausbildenden wird<br />

ebenfalls ein Zeugnis ausgestellt.<br />

1. Abschlussprüfung in anerkannten<br />

<strong>Ausbildung</strong>sberufen<br />

In den anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufen<br />

werden Abschlussprüfungen durchgeführt<br />

(§ 37 BBiG; § 31 HwO). Die Abschlussprüfung<br />

kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt<br />

werden. Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung<br />

kann vorsehen, dass die Abschlussprüfung<br />

in zwei zeitlich auseinander fallenden<br />

Teilen durchgeführt wird (sog. „gestreckte<br />

Abschlussprüfung“, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBiG;<br />

§ 26 Abs. 2 Nr. 2 HwO); in diesem Falle ist<br />

der erste Teil der Abschlussprüfung nicht<br />

eigenständig wiederholbar.<br />

Ausbildende müssen Auszubildende<br />

für die Teilnahme an Abschlussprüfungen<br />

freistellen. Jugendliche unter 18 Jahren haben<br />

einen Freistellungsanspruch auch für<br />

den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung<br />

unmittelbar vorausgeht<br />

(§ 15 BBiG; § 10 JArbSchG).<br />

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