Ausbildung & Beruf
Ausbildung & Beruf
Ausbildung & Beruf
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS<br />
dungsmittel – insbesondere Werkzeuge<br />
und Werkstoffe – zur Verfügung zu stellen,<br />
die zur <strong>Beruf</strong>sausbildung und zum Ablegen<br />
von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich<br />
sind (§ 14 BBiG). Zu den <strong>Ausbildung</strong>smitteln<br />
gehören zudem vorgeschriebene<br />
schriftliche <strong>Ausbildung</strong>snachweise,<br />
eine ggf. erforderliche Sicherheitsausrüstung,<br />
Zeichen- und Schreibmaterial sowie<br />
Fach- und Tabellenbücher, die für die <strong>Ausbildung</strong><br />
in der <strong>Ausbildung</strong>sstätte gebraucht<br />
werden. Vom Ausbildenden vorgeschriebene<br />
besondere <strong>Beruf</strong>skleidung sollte – zweckmäßigerweise<br />
auf der Grundlage einer vertraglichen<br />
Vereinbarung – von diesem zur<br />
Verfügung gestellt werden. Nicht zu den erforderlichen<br />
<strong>Ausbildung</strong>smitteln nach § 14<br />
BBiG zählen jedoch die Materialien, Lehrbücher<br />
und Unterlagen, die für den begleitenden<br />
<strong>Beruf</strong>sschulunterricht benötigt<br />
werden.<br />
Die Auszubildenden sind verpflichtet,<br />
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen<br />
pfleglich und schonend zu behandeln<br />
(§ 13 BBiG). Das setzt aber auch<br />
eine entsprechende Anleitung durch das<br />
<strong>Ausbildung</strong>spersonal zur Bedienung und<br />
Handhabung voraus.<br />
3. <strong>Beruf</strong>sschulunterricht, überbetriebliche<br />
<strong>Ausbildung</strong><br />
Der Ausbildende hat die Auszubildenden<br />
für die Teilnahme am <strong>Beruf</strong>sschulunterricht<br />
und an vorgeschriebenen <strong>Ausbildung</strong>s-<br />
maßnahmen außerhalb der <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />
(z.B. in überbetrieblichen Lehrwerkstätten)<br />
freizustellen (§ 15 BBiG). Die Auszubildenden<br />
müssen an <strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen,<br />
für die sie freigestellt werden,<br />
aber auch teilnehmen (§ 13 BBiG).<br />
Die Zeit dieser Freistellung umfasst den<br />
Unterricht bzw. die <strong>Ausbildung</strong>smaßnahme<br />
einschließlich Pausen und die Wegstrecke<br />
zwischen der <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />
und der Unterrichtsstätte bzw. außerbetrieblichen<br />
<strong>Ausbildung</strong>sstätte. Auch für<br />
Veranstaltungen im Rahmen des <strong>Beruf</strong>sschulunterrichts,<br />
die außerhalb der eigentlichen<br />
Unterrichtszeit durchgeführt werden<br />
und die den Unterricht notwendig<br />
ergänzen (z.B. Betriebsbesichtigungen),<br />
müssen die Auszubildenden freigestellt<br />
werden.<br />
Für jugendliche Auszubildende gelten<br />
darüber hinaus folgende Besonderheiten:<br />
Beträgt die Unterrichtszeit mehr<br />
als fünf Unterrichtsstunden von mindestens<br />
45 Minuten Dauer, so dürfen jugendliche<br />
Auszubildende an diesem Schultag<br />
nicht mehr beschäftigt werden. Dieses<br />
Beschäftigungsverbot besteht aber nur<br />
einmal in der Woche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2<br />
JArbSchG).<br />
Verstöße gegen diese Vorschriften können<br />
mit Geldbußen bis zu 5.000 € (§ 102 BBiG)<br />
und solche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
sogar bis zu 15.000 € (§ 58 JArbSchG)<br />
geahndet werden.<br />
17