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Ausbildung & Beruf

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RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS<br />

dungsmittel – insbesondere Werkzeuge<br />

und Werkstoffe – zur Verfügung zu stellen,<br />

die zur <strong>Beruf</strong>sausbildung und zum Ablegen<br />

von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich<br />

sind (§ 14 BBiG). Zu den <strong>Ausbildung</strong>smitteln<br />

gehören zudem vorgeschriebene<br />

schriftliche <strong>Ausbildung</strong>snachweise,<br />

eine ggf. erforderliche Sicherheitsausrüstung,<br />

Zeichen- und Schreibmaterial sowie<br />

Fach- und Tabellenbücher, die für die <strong>Ausbildung</strong><br />

in der <strong>Ausbildung</strong>sstätte gebraucht<br />

werden. Vom Ausbildenden vorgeschriebene<br />

besondere <strong>Beruf</strong>skleidung sollte – zweckmäßigerweise<br />

auf der Grundlage einer vertraglichen<br />

Vereinbarung – von diesem zur<br />

Verfügung gestellt werden. Nicht zu den erforderlichen<br />

<strong>Ausbildung</strong>smitteln nach § 14<br />

BBiG zählen jedoch die Materialien, Lehrbücher<br />

und Unterlagen, die für den begleitenden<br />

<strong>Beruf</strong>sschulunterricht benötigt<br />

werden.<br />

Die Auszubildenden sind verpflichtet,<br />

Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen<br />

pfleglich und schonend zu behandeln<br />

(§ 13 BBiG). Das setzt aber auch<br />

eine entsprechende Anleitung durch das<br />

<strong>Ausbildung</strong>spersonal zur Bedienung und<br />

Handhabung voraus.<br />

3. <strong>Beruf</strong>sschulunterricht, überbetriebliche<br />

<strong>Ausbildung</strong><br />

Der Ausbildende hat die Auszubildenden<br />

für die Teilnahme am <strong>Beruf</strong>sschulunterricht<br />

und an vorgeschriebenen <strong>Ausbildung</strong>s-<br />

maßnahmen außerhalb der <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />

(z.B. in überbetrieblichen Lehrwerkstätten)<br />

freizustellen (§ 15 BBiG). Die Auszubildenden<br />

müssen an <strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen,<br />

für die sie freigestellt werden,<br />

aber auch teilnehmen (§ 13 BBiG).<br />

Die Zeit dieser Freistellung umfasst den<br />

Unterricht bzw. die <strong>Ausbildung</strong>smaßnahme<br />

einschließlich Pausen und die Wegstrecke<br />

zwischen der <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />

und der Unterrichtsstätte bzw. außerbetrieblichen<br />

<strong>Ausbildung</strong>sstätte. Auch für<br />

Veranstaltungen im Rahmen des <strong>Beruf</strong>sschulunterrichts,<br />

die außerhalb der eigentlichen<br />

Unterrichtszeit durchgeführt werden<br />

und die den Unterricht notwendig<br />

ergänzen (z.B. Betriebsbesichtigungen),<br />

müssen die Auszubildenden freigestellt<br />

werden.<br />

Für jugendliche Auszubildende gelten<br />

darüber hinaus folgende Besonderheiten:<br />

Beträgt die Unterrichtszeit mehr<br />

als fünf Unterrichtsstunden von mindestens<br />

45 Minuten Dauer, so dürfen jugendliche<br />

Auszubildende an diesem Schultag<br />

nicht mehr beschäftigt werden. Dieses<br />

Beschäftigungsverbot besteht aber nur<br />

einmal in der Woche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2<br />

JArbSchG).<br />

Verstöße gegen diese Vorschriften können<br />

mit Geldbußen bis zu 5.000 € (§ 102 BBiG)<br />

und solche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

sogar bis zu 15.000 € (§ 58 JArbSchG)<br />

geahndet werden.<br />

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