Ausbildung & Beruf
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RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung<br />
halb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die<br />
Handwerkskammer der nach Landesrecht<br />
zuständigen Behörde dies mitzuteilen.<br />
§ 24<br />
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde<br />
kann für eine bestimmte <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />
das Einstellen und Ausbilden untersagen,<br />
wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht<br />
oder nicht mehr vorliegen.<br />
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde<br />
hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen,<br />
wenn die persönliche oder fachliche<br />
Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.<br />
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten<br />
und die Handwerkskammer zu hören. Dies<br />
gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
<strong>Ausbildung</strong>sordnung,<br />
Änderung der <strong>Ausbildung</strong>szeit<br />
§ 25<br />
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche<br />
<strong>Beruf</strong>sausbildung kann das Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Arbeit im<br />
Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,<br />
die nicht der Zustimmung des<br />
Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage<br />
A und der Anlage B <strong>Ausbildung</strong>sberufe<br />
staatlich anerkennen und hierfür <strong>Ausbildung</strong>sordnungen<br />
nach § 26 erlassen. Dabei<br />
können in einem Gewerbe mehrere <strong>Ausbildung</strong>sberufe<br />
staatlich anerkannt werden,<br />
soweit dies wegen der Breite des Gewerbes<br />
erforderlich ist; die in diesen <strong>Beruf</strong>en abgelegten<br />
Gesellenprüfungen sind Prüfungen<br />
im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5<br />
Satz 1.<br />
(2) Für einen anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberuf<br />
darf nur nach der <strong>Ausbildung</strong>sordnung ausgebildet<br />
werden.<br />
(3) In anderen als anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufen<br />
dürfen Jugendliche unter 18 Jahren<br />
nicht ausgebildet werden, soweit die <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
nicht auf den Besuch weiterführender<br />
Bildungsgänge vorbereitet.<br />
(4) Wird die <strong>Ausbildung</strong>sordnung eines <strong>Ausbildung</strong>sberufes<br />
aufgehoben oder werden Gewerbe<br />
in der Anlage A oder in der Anlage B<br />
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zu diesem Gesetz gestrichen, zusammengefasst<br />
oder getrennt, so gelten für bestehende<br />
<strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisse die bisherigen<br />
Vorschriften.<br />
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Arbeit informiert die Länder frühzeitig über<br />
Neuordnungskonzepte und bezieht sie in<br />
die Abstimmung ein.<br />
§ 26<br />
(1) Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung hat festzulegen<br />
1. die Bezeichnung des <strong>Ausbildung</strong>sberufes,<br />
der anerkannt wird; sie kann von der Gewerbebezeichnung<br />
abweichen, muss jedoch<br />
inhaltlich von der Gewerbebezeichnung<br />
abgedeckt sein,<br />
2. die <strong>Ausbildung</strong>sdauer; sie soll nicht mehr<br />
als drei und nicht weniger als zwei Jahre<br />
betragen,<br />
3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand<br />
der <strong>Beruf</strong>sausbildung sind (<strong>Ausbildung</strong>sberufsbild),<br />
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen<br />
Gliederung der Vermittlung der<br />
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und<br />
Fähigkeiten (<strong>Ausbildung</strong>srahmenplan),<br />
5. die Prüfungsanforderungen.<br />
(2) Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung kann vorsehen,<br />
1. dass die <strong>Beruf</strong>sausbildung in sachlich und<br />
zeitlich besonders gegliederten, aufeinander<br />
aufbauenden Stufen erfolgt; nach<br />
den einzelnen Stufen soll ein <strong>Ausbildung</strong>sabschluss<br />
vorgesehen werden, der sowohl<br />
zu einer qualifizierten beruflichen<br />
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetzes<br />
befähigt, als auch die<br />
Fortsetzung der <strong>Beruf</strong>sausbildung in weiteren<br />
Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),<br />
2. dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich<br />
auseinander fallenden Teilen durchgeführt<br />
wird,<br />
3. dass abweichend von § 25 Abs. 4 die <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
in diesem <strong>Ausbildung</strong>sberuf<br />
unter Anrechnung der bereits zurückgelegten<br />
<strong>Ausbildung</strong>szeit fortgesetzt<br />
werden kann, wenn die Vertragsparteien<br />
dies vereinbaren,<br />
4. dass auf die durch die <strong>Ausbildung</strong>sordnung<br />
geregelte <strong>Beruf</strong>sausbildung eine<br />
andere, einschlägige <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
unter Berücksichtigung der hierbei