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Ausbildung & Beruf

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RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung<br />

halb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die<br />

Handwerkskammer der nach Landesrecht<br />

zuständigen Behörde dies mitzuteilen.<br />

§ 24<br />

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde<br />

kann für eine bestimmte <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />

das Einstellen und Ausbilden untersagen,<br />

wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht<br />

oder nicht mehr vorliegen.<br />

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde<br />

hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen,<br />

wenn die persönliche oder fachliche<br />

Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.<br />

(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten<br />

und die Handwerkskammer zu hören. Dies<br />

gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

<strong>Ausbildung</strong>sordnung,<br />

Änderung der <strong>Ausbildung</strong>szeit<br />

§ 25<br />

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche<br />

<strong>Beruf</strong>sausbildung kann das Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Arbeit im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,<br />

die nicht der Zustimmung des<br />

Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage<br />

A und der Anlage B <strong>Ausbildung</strong>sberufe<br />

staatlich anerkennen und hierfür <strong>Ausbildung</strong>sordnungen<br />

nach § 26 erlassen. Dabei<br />

können in einem Gewerbe mehrere <strong>Ausbildung</strong>sberufe<br />

staatlich anerkannt werden,<br />

soweit dies wegen der Breite des Gewerbes<br />

erforderlich ist; die in diesen <strong>Beruf</strong>en abgelegten<br />

Gesellenprüfungen sind Prüfungen<br />

im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5<br />

Satz 1.<br />

(2) Für einen anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberuf<br />

darf nur nach der <strong>Ausbildung</strong>sordnung ausgebildet<br />

werden.<br />

(3) In anderen als anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufen<br />

dürfen Jugendliche unter 18 Jahren<br />

nicht ausgebildet werden, soweit die <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

nicht auf den Besuch weiterführender<br />

Bildungsgänge vorbereitet.<br />

(4) Wird die <strong>Ausbildung</strong>sordnung eines <strong>Ausbildung</strong>sberufes<br />

aufgehoben oder werden Gewerbe<br />

in der Anlage A oder in der Anlage B<br />

95<br />

zu diesem Gesetz gestrichen, zusammengefasst<br />

oder getrennt, so gelten für bestehende<br />

<strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisse die bisherigen<br />

Vorschriften.<br />

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Arbeit informiert die Länder frühzeitig über<br />

Neuordnungskonzepte und bezieht sie in<br />

die Abstimmung ein.<br />

§ 26<br />

(1) Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung hat festzulegen<br />

1. die Bezeichnung des <strong>Ausbildung</strong>sberufes,<br />

der anerkannt wird; sie kann von der Gewerbebezeichnung<br />

abweichen, muss jedoch<br />

inhaltlich von der Gewerbebezeichnung<br />

abgedeckt sein,<br />

2. die <strong>Ausbildung</strong>sdauer; sie soll nicht mehr<br />

als drei und nicht weniger als zwei Jahre<br />

betragen,<br />

3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand<br />

der <strong>Beruf</strong>sausbildung sind (<strong>Ausbildung</strong>sberufsbild),<br />

4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen<br />

Gliederung der Vermittlung der<br />

beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten (<strong>Ausbildung</strong>srahmenplan),<br />

5. die Prüfungsanforderungen.<br />

(2) Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung kann vorsehen,<br />

1. dass die <strong>Beruf</strong>sausbildung in sachlich und<br />

zeitlich besonders gegliederten, aufeinander<br />

aufbauenden Stufen erfolgt; nach<br />

den einzelnen Stufen soll ein <strong>Ausbildung</strong>sabschluss<br />

vorgesehen werden, der sowohl<br />

zu einer qualifizierten beruflichen<br />

Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetzes<br />

befähigt, als auch die<br />

Fortsetzung der <strong>Beruf</strong>sausbildung in weiteren<br />

Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),<br />

2. dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich<br />

auseinander fallenden Teilen durchgeführt<br />

wird,<br />

3. dass abweichend von § 25 Abs. 4 die <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

in diesem <strong>Ausbildung</strong>sberuf<br />

unter Anrechnung der bereits zurückgelegten<br />

<strong>Ausbildung</strong>szeit fortgesetzt<br />

werden kann, wenn die Vertragsparteien<br />

dies vereinbaren,<br />

4. dass auf die durch die <strong>Ausbildung</strong>sordnung<br />

geregelte <strong>Beruf</strong>sausbildung eine<br />

andere, einschlägige <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

unter Berücksichtigung der hierbei

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