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Ausbildung & Beruf

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RECHTSGRUNDLAGEN <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz<br />

sichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher<br />

Erwachsenenbildung.<br />

§ 60<br />

Umschulung für einen anerkannten<br />

<strong>Ausbildung</strong>sberuf<br />

Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder<br />

eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf<br />

die Umschulung für einen anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberuf<br />

richtet, sind das <strong>Ausbildung</strong>sberufsbild<br />

(§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der <strong>Ausbildung</strong>srahmenplan<br />

(§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen<br />

(§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis<br />

33 gelten entsprechend.<br />

§ 61<br />

Berücksichtigung ausländischer<br />

Vorqualifikationen<br />

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine<br />

Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen<br />

vorsieht, sind ausländische<br />

Bildungsabschlüsse und Zeiten der <strong>Beruf</strong>stätigkeit<br />

im Ausland zu berücksichtigen.<br />

§ 62<br />

Umschulungsmaßnahmen;<br />

Umschulungsprüfungen<br />

(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung<br />

müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den<br />

besonderen Erfordernissen der beruflichen<br />

Erwachsenenbildung entsprechen.<br />

(2) Umschulende haben die Durchführung der<br />

beruflichen Umschulung vor Beginn der<br />

Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich<br />

anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt<br />

sich auf den wesentlichen Inhalt des<br />

Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss<br />

eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung<br />

der Vertragsniederschrift beizufügen.<br />

(3) Für die Durchführung von Prüfungen im<br />

Bereich der beruflichen Umschulung errichtet<br />

die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.<br />

§ 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42,<br />

46 und 47 gelten entsprechend.<br />

(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung<br />

einzelner Prüfungsbestandteile durch die<br />

zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine<br />

andere vergleichbare Prüfung vor einer<br />

öffentlichen oder staatlich anerkannten<br />

Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen<br />

Prüfungsausschuss erfolgreich abge-<br />

legt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung<br />

innerhalb von fünf Jahren<br />

nach der Bekanntgabe des Bestehens der<br />

anderen Prüfung erfolgt.<br />

71<br />

§ 63<br />

Gleichstellung von Prüfungszeugnissen<br />

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit<br />

oder das sonst zuständige Fachministerium kann<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung nach Anhörung des<br />

Hauptausschusses des Bundesinstituts für <strong>Beruf</strong>sbildung<br />

durch Rechtsverordnung außerhalb<br />

des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder<br />

im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den<br />

entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen<br />

einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage<br />

der §§ 58 und 59 gleichstellen, wenn die in der<br />

Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten,<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig<br />

sind.<br />

Kapitel 4<br />

<strong>Beruf</strong>sbildung für besondere<br />

Personengruppen<br />

Abschnitt 1<br />

<strong>Beruf</strong>sbildung behinderter Menschen<br />

§ 64<br />

<strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des<br />

Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in<br />

anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufen ausgebildet<br />

werden.<br />

§ 65<br />

<strong>Beruf</strong>sausbildung in anerkannten<br />

<strong>Ausbildung</strong>sberufen<br />

(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die<br />

besonderen Verhältnisse behinderter Menschen<br />

berücksichtigen. Dies gilt insbesondere<br />

für die zeitliche und sachliche Gliederung<br />

der <strong>Ausbildung</strong>, die Dauer von Prüfungszeiten,<br />

die Zulassung von Hilfsmitteln<br />

und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen<br />

Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher<br />

für hörbehinderte Menschen.<br />

(2) Der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag mit einem<br />

behinderten Menschen ist in das Verzeichnis<br />

der <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisse (§ 34)<br />

einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur<br />

Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn

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