Ausbildung & Beruf
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PRÜFUNGEN<br />
traut sind (§ 38 BBiG; § 32 HwO). Dabei werden<br />
die Prüfungsanforderungen der<br />
<strong>Ausbildung</strong>sordnung zugrunde gelegt.<br />
4. Durchführung der Prüfung<br />
Die Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss<br />
der zuständigen Stelle abgenommen.<br />
Der Prüfungsausschuss kann<br />
zur Bewertung einzelner, nicht mündlich<br />
zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche<br />
Stellungnahmen Dritter einholen<br />
(§§ 39 Abs. 2 BBiG, § 33 Abs. 3 HwO).<br />
Gutachterlich bedeutet dabei, dass es sich<br />
um sachverständige Leistungsbewertungen<br />
Dritter handelt, an die der Prüfungsausschuss<br />
aber nicht gebunden ist. In der<br />
Praxis können zum einen schulische Prüfungsleistungen<br />
in die Abschlussprüfung<br />
einbezogen werden. Voraussetzung hierfür<br />
ist, dass deren Aufgabenstellung mit Teilen<br />
der Abschlussprüfung bei der zuständigen<br />
Stelle identisch ist und sie in unmittelbarem<br />
zeitlichem und sachlichem Zusammenhang<br />
mit dieser Prüfung erbracht werden (gemeinsame<br />
schriftliche Prüfung). Zum anderen<br />
kann sich in Betrieben die Stellungnahme<br />
ausbildender Dritter bspw. auf die Begutachtung<br />
praktischer Prüfungsaufgaben<br />
in Form eines betrieblichen Auftrags beziehen.<br />
In allen diesen Fällen bleiben das<br />
Letztentscheidungsrecht und die<br />
Prüfungshoheit beim Prüfungsausschuss.<br />
Beschlüsse über die Noten zur Bewertung<br />
einzelner Prüfungsleistungen, der<br />
Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen<br />
und Nichtbestehen der Abschlussprüfung<br />
werden vom Prüfungsausschuss in<br />
seiner Gesamtheit gefasst. Der Prüfungsausschuss<br />
hat aber die Möglichkeit, zur Vorbereitung<br />
seiner Beschlussfassung mindestens<br />
zwei seiner Mitglieder mit der Bewertung<br />
einzelner, nicht mündlich zu erbringender<br />
Prüfungsleistungen zu beauftragen<br />
(sog. Berichterstatterprinzip). Als mündliche<br />
Prüfungsleistungen i.S. des § 42 Abs. 2<br />
BBiG gelten nur eigenständige Prüfungsleistungen<br />
mit eigenständiger Bewertung.<br />
Nicht hierunter fallen Fachgespräche, die<br />
integraler Bestandteil der praktischen Prüfung<br />
sind oder mündliche Ergänzungsprüfungen<br />
als Bestandteil der jeweiligen schriftlichen<br />
Prüfung. Der Prüfungsausschuss ist an<br />
die Bewertungsvorschläge nicht gebunden.<br />
Weitere Einzelheiten der Abschlussprüfung<br />
können den von den zuständigen<br />
Stellen erlassenen Prüfungsordnungen entnommen<br />
werden.<br />
5. Prüfungszeugnis<br />
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Dem Prüfling ist von der zuständigen Stelle<br />
ein Prüfungszeugnis auszustellen, das sog.<br />
Kammerzeugnis. Sofern die Abschlussprüfung<br />
in gestreckter Form durchgeführt<br />
wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen<br />
im ersten Teil der Abschlussprüfung<br />
dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.<br />
Auszubildende können beantragen,<br />
dass auch das Ergebnis ihrer berufsschuli-