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Ausbildung & Beruf

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PRÜFUNGEN<br />

traut sind (§ 38 BBiG; § 32 HwO). Dabei werden<br />

die Prüfungsanforderungen der<br />

<strong>Ausbildung</strong>sordnung zugrunde gelegt.<br />

4. Durchführung der Prüfung<br />

Die Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss<br />

der zuständigen Stelle abgenommen.<br />

Der Prüfungsausschuss kann<br />

zur Bewertung einzelner, nicht mündlich<br />

zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche<br />

Stellungnahmen Dritter einholen<br />

(§§ 39 Abs. 2 BBiG, § 33 Abs. 3 HwO).<br />

Gutachterlich bedeutet dabei, dass es sich<br />

um sachverständige Leistungsbewertungen<br />

Dritter handelt, an die der Prüfungsausschuss<br />

aber nicht gebunden ist. In der<br />

Praxis können zum einen schulische Prüfungsleistungen<br />

in die Abschlussprüfung<br />

einbezogen werden. Voraussetzung hierfür<br />

ist, dass deren Aufgabenstellung mit Teilen<br />

der Abschlussprüfung bei der zuständigen<br />

Stelle identisch ist und sie in unmittelbarem<br />

zeitlichem und sachlichem Zusammenhang<br />

mit dieser Prüfung erbracht werden (gemeinsame<br />

schriftliche Prüfung). Zum anderen<br />

kann sich in Betrieben die Stellungnahme<br />

ausbildender Dritter bspw. auf die Begutachtung<br />

praktischer Prüfungsaufgaben<br />

in Form eines betrieblichen Auftrags beziehen.<br />

In allen diesen Fällen bleiben das<br />

Letztentscheidungsrecht und die<br />

Prüfungshoheit beim Prüfungsausschuss.<br />

Beschlüsse über die Noten zur Bewertung<br />

einzelner Prüfungsleistungen, der<br />

Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen<br />

und Nichtbestehen der Abschlussprüfung<br />

werden vom Prüfungsausschuss in<br />

seiner Gesamtheit gefasst. Der Prüfungsausschuss<br />

hat aber die Möglichkeit, zur Vorbereitung<br />

seiner Beschlussfassung mindestens<br />

zwei seiner Mitglieder mit der Bewertung<br />

einzelner, nicht mündlich zu erbringender<br />

Prüfungsleistungen zu beauftragen<br />

(sog. Berichterstatterprinzip). Als mündliche<br />

Prüfungsleistungen i.S. des § 42 Abs. 2<br />

BBiG gelten nur eigenständige Prüfungsleistungen<br />

mit eigenständiger Bewertung.<br />

Nicht hierunter fallen Fachgespräche, die<br />

integraler Bestandteil der praktischen Prüfung<br />

sind oder mündliche Ergänzungsprüfungen<br />

als Bestandteil der jeweiligen schriftlichen<br />

Prüfung. Der Prüfungsausschuss ist an<br />

die Bewertungsvorschläge nicht gebunden.<br />

Weitere Einzelheiten der Abschlussprüfung<br />

können den von den zuständigen<br />

Stellen erlassenen Prüfungsordnungen entnommen<br />

werden.<br />

5. Prüfungszeugnis<br />

29<br />

Dem Prüfling ist von der zuständigen Stelle<br />

ein Prüfungszeugnis auszustellen, das sog.<br />

Kammerzeugnis. Sofern die Abschlussprüfung<br />

in gestreckter Form durchgeführt<br />

wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen<br />

im ersten Teil der Abschlussprüfung<br />

dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.<br />

Auszubildende können beantragen,<br />

dass auch das Ergebnis ihrer berufsschuli-

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