Ausbildung & Beruf
Ausbildung & Beruf
Ausbildung & Beruf
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS<br />
6. Weisungen<br />
Auszubildende haben den Weisungen zu<br />
folgen, die ihnen im Rahmen der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
vom Ausbildenden, von den<br />
Ausbildern, Ausbilderinnen oder von anderen<br />
weisungsberechtigten Personen erteilt<br />
werden (§ 13 BBiG). Andere weisungsberechtigte<br />
Personen können z.B. Verantwortliche<br />
für den Arbeitsschutz sein. Weisungen,<br />
die auf die Ausübung einer ausbildungswidrigen<br />
Beschäftigung gerichtet<br />
sind, sind unzulässig. Kein Jugendlicher<br />
darf misshandelt werden (§ 31 JArbSchG).<br />
7. Ordnung in der <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />
Auszubildende müssen die für die <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />
geltende Ordnung beachten<br />
(§ 13 BBiG). Diese kann z.B. betreffen: Sicherheits-<br />
und Unfallverhütungsvorschriften,<br />
Anlegen von Schutzkleidung, Rauchverbote,<br />
Vorschriften über das Betreten von Werkstätten<br />
und bestimmten Räumen, Benutzungsordnungen<br />
für Sozialeinrichtungen,<br />
allgemeine Hausordnung usw., soweit sie<br />
nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen<br />
des <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetzes stehen.<br />
Der Ausbildende soll die Auszubildenden<br />
auf bestehende Ordnungen hinweisen. Die<br />
Ordnungen dürfen nicht in das Recht auf<br />
die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit<br />
(Art. 2 Grundgesetz – GG) eingreifen,<br />
wie z.B. Verbot langer Haare, bestimm-<br />
ter Kleidung. Arbeitsschutzbestimmungen<br />
und Hygienevorschriften müssen aber eingehalten<br />
werden. Dabei kann z.B. das Problem,<br />
dass ein Auszubildender bei der Tätigkeit<br />
an einer Maschine durch zu lange<br />
Haare gefährdet würde, gegebenenfalls<br />
durch das Tragen einer geeigneten Kopfbedeckung<br />
gelöst werden. Schließlich ist ein<br />
bestimmtes äußeres Auftreten des Auszubildenden<br />
dort erforderlich, wo sonst eindeutig<br />
ein berufs- und geschäftsschädigendes<br />
Verhalten des Auszubildenden gegenüber<br />
dem Ausbildenden (z.B. in der Parfümerie<br />
und Kosmetikhandlung, beim Friseur<br />
usw.) vorliegen würde.<br />
8. Pflicht zur Verschwiegenheit<br />
Auszubildende sind verpflichtet, über Betriebs-<br />
und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen<br />
zu wahren (§ 13 BBiG), da der<br />
<strong>Ausbildung</strong>sbetrieb ein berechtigtes Interesse<br />
daran hat, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />
nicht der Konkurrenz bekannt<br />
werden.<br />
9. Ärztliche Untersuchungen<br />
19<br />
Der Ausbildende darf mit der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
jugendlicher Auszubildender nur beginnen,<br />
wenn sie innerhalb der letzten 14<br />
Monate von einem Arzt untersucht worden<br />
sind und dem Ausbildenden eine von diesem<br />
Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt<br />
(§ 32 JArbSchG). Ein Jahr nach Aufnah-