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Ausbildung & Beruf

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RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS<br />

6. Weisungen<br />

Auszubildende haben den Weisungen zu<br />

folgen, die ihnen im Rahmen der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

vom Ausbildenden, von den<br />

Ausbildern, Ausbilderinnen oder von anderen<br />

weisungsberechtigten Personen erteilt<br />

werden (§ 13 BBiG). Andere weisungsberechtigte<br />

Personen können z.B. Verantwortliche<br />

für den Arbeitsschutz sein. Weisungen,<br />

die auf die Ausübung einer ausbildungswidrigen<br />

Beschäftigung gerichtet<br />

sind, sind unzulässig. Kein Jugendlicher<br />

darf misshandelt werden (§ 31 JArbSchG).<br />

7. Ordnung in der <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />

Auszubildende müssen die für die <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />

geltende Ordnung beachten<br />

(§ 13 BBiG). Diese kann z.B. betreffen: Sicherheits-<br />

und Unfallverhütungsvorschriften,<br />

Anlegen von Schutzkleidung, Rauchverbote,<br />

Vorschriften über das Betreten von Werkstätten<br />

und bestimmten Räumen, Benutzungsordnungen<br />

für Sozialeinrichtungen,<br />

allgemeine Hausordnung usw., soweit sie<br />

nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen<br />

des <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetzes stehen.<br />

Der Ausbildende soll die Auszubildenden<br />

auf bestehende Ordnungen hinweisen. Die<br />

Ordnungen dürfen nicht in das Recht auf<br />

die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit<br />

(Art. 2 Grundgesetz – GG) eingreifen,<br />

wie z.B. Verbot langer Haare, bestimm-<br />

ter Kleidung. Arbeitsschutzbestimmungen<br />

und Hygienevorschriften müssen aber eingehalten<br />

werden. Dabei kann z.B. das Problem,<br />

dass ein Auszubildender bei der Tätigkeit<br />

an einer Maschine durch zu lange<br />

Haare gefährdet würde, gegebenenfalls<br />

durch das Tragen einer geeigneten Kopfbedeckung<br />

gelöst werden. Schließlich ist ein<br />

bestimmtes äußeres Auftreten des Auszubildenden<br />

dort erforderlich, wo sonst eindeutig<br />

ein berufs- und geschäftsschädigendes<br />

Verhalten des Auszubildenden gegenüber<br />

dem Ausbildenden (z.B. in der Parfümerie<br />

und Kosmetikhandlung, beim Friseur<br />

usw.) vorliegen würde.<br />

8. Pflicht zur Verschwiegenheit<br />

Auszubildende sind verpflichtet, über Betriebs-<br />

und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen<br />

zu wahren (§ 13 BBiG), da der<br />

<strong>Ausbildung</strong>sbetrieb ein berechtigtes Interesse<br />

daran hat, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

nicht der Konkurrenz bekannt<br />

werden.<br />

9. Ärztliche Untersuchungen<br />

19<br />

Der Ausbildende darf mit der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

jugendlicher Auszubildender nur beginnen,<br />

wenn sie innerhalb der letzten 14<br />

Monate von einem Arzt untersucht worden<br />

sind und dem Ausbildenden eine von diesem<br />

Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt<br />

(§ 32 JArbSchG). Ein Jahr nach Aufnah-

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