Ausbildung & Beruf
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AUSBILDUNGSBERUF UND AUSBILDUNGSORDNUNG<br />
digen Stelle (siehe XV. 1.) eingesehen werden<br />
(siehe auch Kurzübersicht zu den staatlich<br />
anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufen im<br />
Anhang B.2). Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung sollten<br />
die Ausbildenden ihren Auszubildenden<br />
kostenlos aushändigen.<br />
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur<br />
in staatlich anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufen<br />
ausgebildet werden (§ 4 Abs. 3 BBiG;<br />
§ 25 Abs. 3 HwO). Zulässig sind aber einige<br />
<strong>Ausbildung</strong>sgänge, die von den zuständigen<br />
Bundesministerien zur Entwicklung<br />
neuer <strong>Ausbildung</strong>sformen und -berufe speziell<br />
zugelassen worden sind (§ 6 BBiG; § 27<br />
HwO). Um die Qualität der dualen <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
dauerhaft zu sichern, darf für<br />
einen anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberuf nur<br />
nach der dazu erlassenen <strong>Ausbildung</strong>sordnung<br />
ausgebildet werden (§ 4 Abs. 2 BBiG;<br />
§ 25 Abs. 2 HwO). Die in ihr geregelten <strong>Ausbildung</strong>sinhalte<br />
sind für alle maßgeblich,<br />
damit auch für Erwachsene in diesen <strong>Ausbildung</strong>sgängen.<br />
Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung legt – dem<br />
gesetzlichen Grundauftrag in § 1 Abs. 3<br />
BBiG entsprechend – für die anerkannten<br />
<strong>Ausbildung</strong>sberufe konkret fest, welche<br />
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
zum Erwerb der vollen beruflichen Handlungsfähigkeit<br />
vermittelt werden müssen.<br />
Sie enthält mindestens (§ 5 Abs. 1 BBiG; § 26<br />
Abs. 1 HwO):<br />
1. die Bezeichnung des <strong>Ausbildung</strong>sberufes,<br />
2. die <strong>Ausbildung</strong>sdauer; diese soll<br />
zwischen zwei und drei Jahren liegen,<br />
3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten, die Gegenstand<br />
der <strong>Beruf</strong>sausbildung sind<br />
(<strong>Ausbildung</strong>sberufsbild),<br />
4. eine Anleitung zur sachlichen und<br />
zeitlichen Gliederung der Vermittlung<br />
der Fertigkeiten, Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten (<strong>Ausbildung</strong>srahmenplan),<br />
5. die Prüfungsanforderungen.<br />
Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung kann und soll<br />
den betrieblichen <strong>Ausbildung</strong>sablauf aber<br />
nicht in allen Einzelheiten festlegen. Daher<br />
erstellt die <strong>Ausbildung</strong>sstätte anhand des<br />
<strong>Ausbildung</strong>srahmenplans einen betrieblichen<br />
<strong>Ausbildung</strong>splan, der auch den einzelvertraglichen<br />
Vereinbarungen über die<br />
sachliche und zeitliche Gliederung der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
entsprechen muss. Darüber<br />
hinaus können auch weitere <strong>Ausbildung</strong>sinhalte<br />
vermittelt werden.<br />
Je nach <strong>Ausbildung</strong>sberuf können auch<br />
weitere Gestaltungs- und Strukturmerkmale<br />
in die <strong>Ausbildung</strong>sordnung aufgenommen<br />
werden (§ 5 Abs. 2 BBiG; § 26 Abs. 2 HwO):<br />
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