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Ausbildung & Beruf

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AUSBILDUNGSBERUF UND AUSBILDUNGSORDNUNG<br />

digen Stelle (siehe XV. 1.) eingesehen werden<br />

(siehe auch Kurzübersicht zu den staatlich<br />

anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufen im<br />

Anhang B.2). Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung sollten<br />

die Ausbildenden ihren Auszubildenden<br />

kostenlos aushändigen.<br />

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur<br />

in staatlich anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufen<br />

ausgebildet werden (§ 4 Abs. 3 BBiG;<br />

§ 25 Abs. 3 HwO). Zulässig sind aber einige<br />

<strong>Ausbildung</strong>sgänge, die von den zuständigen<br />

Bundesministerien zur Entwicklung<br />

neuer <strong>Ausbildung</strong>sformen und -berufe speziell<br />

zugelassen worden sind (§ 6 BBiG; § 27<br />

HwO). Um die Qualität der dualen <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

dauerhaft zu sichern, darf für<br />

einen anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberuf nur<br />

nach der dazu erlassenen <strong>Ausbildung</strong>sordnung<br />

ausgebildet werden (§ 4 Abs. 2 BBiG;<br />

§ 25 Abs. 2 HwO). Die in ihr geregelten <strong>Ausbildung</strong>sinhalte<br />

sind für alle maßgeblich,<br />

damit auch für Erwachsene in diesen <strong>Ausbildung</strong>sgängen.<br />

Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung legt – dem<br />

gesetzlichen Grundauftrag in § 1 Abs. 3<br />

BBiG entsprechend – für die anerkannten<br />

<strong>Ausbildung</strong>sberufe konkret fest, welche<br />

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

zum Erwerb der vollen beruflichen Handlungsfähigkeit<br />

vermittelt werden müssen.<br />

Sie enthält mindestens (§ 5 Abs. 1 BBiG; § 26<br />

Abs. 1 HwO):<br />

1. die Bezeichnung des <strong>Ausbildung</strong>sberufes,<br />

2. die <strong>Ausbildung</strong>sdauer; diese soll<br />

zwischen zwei und drei Jahren liegen,<br />

3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten, die Gegenstand<br />

der <strong>Beruf</strong>sausbildung sind<br />

(<strong>Ausbildung</strong>sberufsbild),<br />

4. eine Anleitung zur sachlichen und<br />

zeitlichen Gliederung der Vermittlung<br />

der Fertigkeiten, Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten (<strong>Ausbildung</strong>srahmenplan),<br />

5. die Prüfungsanforderungen.<br />

Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung kann und soll<br />

den betrieblichen <strong>Ausbildung</strong>sablauf aber<br />

nicht in allen Einzelheiten festlegen. Daher<br />

erstellt die <strong>Ausbildung</strong>sstätte anhand des<br />

<strong>Ausbildung</strong>srahmenplans einen betrieblichen<br />

<strong>Ausbildung</strong>splan, der auch den einzelvertraglichen<br />

Vereinbarungen über die<br />

sachliche und zeitliche Gliederung der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

entsprechen muss. Darüber<br />

hinaus können auch weitere <strong>Ausbildung</strong>sinhalte<br />

vermittelt werden.<br />

Je nach <strong>Ausbildung</strong>sberuf können auch<br />

weitere Gestaltungs- und Strukturmerkmale<br />

in die <strong>Ausbildung</strong>sordnung aufgenommen<br />

werden (§ 5 Abs. 2 BBiG; § 26 Abs. 2 HwO):<br />

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