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Ausbildung & Beruf

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AUSBILDUNG IM AUSLAND<br />

Die Auslandsaufenthalte sollen im Verhältnis<br />

zur Gesamtdauer der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

angemessen sein. Die Dauer von <strong>Ausbildung</strong>sabschnitten<br />

im Ausland soll maximal<br />

ein Viertel der in der <strong>Ausbildung</strong>sordnung<br />

festgelegten <strong>Ausbildung</strong>sdauer betragen.<br />

Anrechnungen bzw. Verkürzungen<br />

nach §§ 7 und 8 BBiG bleiben dabei unberücksichtigt.<br />

Bei einer dreijährigen <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

wird danach ein bis zu neunmonatiger<br />

Auslandsaufenthalt ermöglicht<br />

(theoretisch können auch mehrere Auslandsaufenthalte<br />

bis zu dieser Gesamtdauer<br />

erfolgen). Dieser Zeitrahmen entspricht<br />

den Angeboten der Europäischen <strong>Beruf</strong>sbildungsprogramme<br />

(insb. LEONARDO) sowie<br />

den Regelungen der Kultusministerkonferenz<br />

zur „Teilnahme von <strong>Beruf</strong>sschülern/<strong>Beruf</strong>sschülerinnen<br />

an Austauschmaßnahmen<br />

mit dem Ausland“ vom 8. Juni<br />

1999.<br />

Die Neuregelung bietet die Option,<br />

Auslandsaufenthalte als integralen Bestandteil<br />

der <strong>Beruf</strong>sausbildung zu gestalten.<br />

Sie lässt daneben aber weiterhin die<br />

Möglichkeit zu, Auslandsaufenthalte Auszubildender<br />

im Rahmen von Beurlaubungen/Freistellungen<br />

durchzuführen und die<br />

zuständige Stelle über eine Anrechnung<br />

befinden zu lassen.<br />

Auch die <strong>Beruf</strong>sausbildung im Ausland<br />

gem. § 2 Abs. 3 BBiG unterliegt als Bestandteil<br />

der heimischen <strong>Beruf</strong>sausbildung der<br />

Überwachung durch die zuständigen Stellen.<br />

Die Überwachung und Förderung der-<br />

37<br />

artiger Auslandsaufenthalte wird in § 76<br />

Abs. 3 BBiG geregelt. Nun sind die Möglichkeiten<br />

der zuständigen Stelle begrenzt,<br />

ihrer Überwachungspflicht bei einem Auslandsaufenthalt<br />

der Auszubildenden nachzukommen:<br />

zum einen mangels Hoheitsgewalt<br />

der zuständigen Stellen im Ausland,<br />

zum anderen ist ihnen auch praktisch eine<br />

Überwachung, Prüfung und Betreuung vor<br />

Ort im Ausland erschwert. Daher sieht das<br />

<strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz nur vor, dass die zuständige<br />

Stelle einen <strong>Ausbildung</strong>sabschnitt<br />

im Ausland „in geeigneter Weise“ überwacht<br />

und fördert.<br />

Damit verbunden ist eine von der Länge<br />

des Aufenthaltes abhängige Abstufung<br />

des Umfangs der Überwachungspflichten.<br />

Das <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz gibt den zuständigen<br />

Stellen den nötigen Spielraum, um<br />

flexibel Möglichkeiten der Überwachung<br />

und Betreuung zu nutzen. Sie können<br />

bspw. die im Rahmen der Teilnahme an EU-<br />

Programmen bestehenden Berichtspflichten<br />

der Auszubildenden zur Kontrolle nutzen<br />

(Zwischen- und Endbericht) oder können<br />

mit ausländischen Kammern kooperieren,<br />

wie dies in zahlreichen regionalen<br />

grenzübergreifenden Projekten bereits<br />

geschieht. Sie können insbesondere auch<br />

mit und/oder über Mittlerorganisationen<br />

agieren.<br />

Die Anforderungen an eine Überwachung<br />

steigen mit der Länge eines Auslandsaufenthaltes.<br />

Für Auslandsaufenthalte<br />

über 4 Wochen ist ein mit der zuständi-

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