Ausbildung & Beruf
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AUSBILDUNG IM AUSLAND<br />
Die Auslandsaufenthalte sollen im Verhältnis<br />
zur Gesamtdauer der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
angemessen sein. Die Dauer von <strong>Ausbildung</strong>sabschnitten<br />
im Ausland soll maximal<br />
ein Viertel der in der <strong>Ausbildung</strong>sordnung<br />
festgelegten <strong>Ausbildung</strong>sdauer betragen.<br />
Anrechnungen bzw. Verkürzungen<br />
nach §§ 7 und 8 BBiG bleiben dabei unberücksichtigt.<br />
Bei einer dreijährigen <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
wird danach ein bis zu neunmonatiger<br />
Auslandsaufenthalt ermöglicht<br />
(theoretisch können auch mehrere Auslandsaufenthalte<br />
bis zu dieser Gesamtdauer<br />
erfolgen). Dieser Zeitrahmen entspricht<br />
den Angeboten der Europäischen <strong>Beruf</strong>sbildungsprogramme<br />
(insb. LEONARDO) sowie<br />
den Regelungen der Kultusministerkonferenz<br />
zur „Teilnahme von <strong>Beruf</strong>sschülern/<strong>Beruf</strong>sschülerinnen<br />
an Austauschmaßnahmen<br />
mit dem Ausland“ vom 8. Juni<br />
1999.<br />
Die Neuregelung bietet die Option,<br />
Auslandsaufenthalte als integralen Bestandteil<br />
der <strong>Beruf</strong>sausbildung zu gestalten.<br />
Sie lässt daneben aber weiterhin die<br />
Möglichkeit zu, Auslandsaufenthalte Auszubildender<br />
im Rahmen von Beurlaubungen/Freistellungen<br />
durchzuführen und die<br />
zuständige Stelle über eine Anrechnung<br />
befinden zu lassen.<br />
Auch die <strong>Beruf</strong>sausbildung im Ausland<br />
gem. § 2 Abs. 3 BBiG unterliegt als Bestandteil<br />
der heimischen <strong>Beruf</strong>sausbildung der<br />
Überwachung durch die zuständigen Stellen.<br />
Die Überwachung und Förderung der-<br />
37<br />
artiger Auslandsaufenthalte wird in § 76<br />
Abs. 3 BBiG geregelt. Nun sind die Möglichkeiten<br />
der zuständigen Stelle begrenzt,<br />
ihrer Überwachungspflicht bei einem Auslandsaufenthalt<br />
der Auszubildenden nachzukommen:<br />
zum einen mangels Hoheitsgewalt<br />
der zuständigen Stellen im Ausland,<br />
zum anderen ist ihnen auch praktisch eine<br />
Überwachung, Prüfung und Betreuung vor<br />
Ort im Ausland erschwert. Daher sieht das<br />
<strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz nur vor, dass die zuständige<br />
Stelle einen <strong>Ausbildung</strong>sabschnitt<br />
im Ausland „in geeigneter Weise“ überwacht<br />
und fördert.<br />
Damit verbunden ist eine von der Länge<br />
des Aufenthaltes abhängige Abstufung<br />
des Umfangs der Überwachungspflichten.<br />
Das <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz gibt den zuständigen<br />
Stellen den nötigen Spielraum, um<br />
flexibel Möglichkeiten der Überwachung<br />
und Betreuung zu nutzen. Sie können<br />
bspw. die im Rahmen der Teilnahme an EU-<br />
Programmen bestehenden Berichtspflichten<br />
der Auszubildenden zur Kontrolle nutzen<br />
(Zwischen- und Endbericht) oder können<br />
mit ausländischen Kammern kooperieren,<br />
wie dies in zahlreichen regionalen<br />
grenzübergreifenden Projekten bereits<br />
geschieht. Sie können insbesondere auch<br />
mit und/oder über Mittlerorganisationen<br />
agieren.<br />
Die Anforderungen an eine Überwachung<br />
steigen mit der Länge eines Auslandsaufenthaltes.<br />
Für Auslandsaufenthalte<br />
über 4 Wochen ist ein mit der zuständi-