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Ausbildung & Beruf

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EIGNUNG VON AUSBILDUNGSSTÄTTE UND AUSBILDUNGSPERSONAL<br />

II. Eignung von <strong>Ausbildung</strong>sstätte und<br />

<strong>Ausbildung</strong>spersonal<br />

Für schnelle Leserinnen und Leser<br />

• Nur in geeigneten <strong>Ausbildung</strong>sstätten darf ausgebildet werden. Dazu gehören eine<br />

entsprechende Ausstattung des Betriebs und ausreichend qualifiziertes <strong>Ausbildung</strong>spersonal.<br />

• Ausbildender ist der Betrieb oder die <strong>Ausbildung</strong>sstätte; Ausbilder/Ausbilderinnen<br />

sind die Mitarbeiter, die im Betrieb die <strong>Ausbildung</strong> vermitteln.<br />

• Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Welche Qualifikationen<br />

der Ausbildende oder die Ausbilder bzw. Ausbilderinnen haben müssen ist im<br />

<strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz und in der Handwerksordnung unterschiedlich festgelegt.<br />

• Über die Eignung der <strong>Ausbildung</strong>sstätte wie auch die persönliche und fachliche Eignung<br />

der Ausbildenden und der Ausbilder wachen die zuständigen Stellen, z.B. die<br />

Kammern.<br />

1. <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />

Auszubildende dürfen nur eingestellt<br />

und ausgebildet werden, wenn die <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />

nach Art und Einrichtung<br />

für die <strong>Beruf</strong>sausbildung geeignet<br />

ist und die Zahl der Auszubildenden<br />

in einem angemessenen Verhältnis zur<br />

Zahl der <strong>Ausbildung</strong>splätze oder be-<br />

schäftigten Fachkräfte steht (§ 27 BBiG;<br />

§ 21 HwO).<br />

Die Eignung der <strong>Ausbildung</strong>sstätte ist<br />

in der Regel vorhanden, wenn dort die in<br />

der <strong>Ausbildung</strong>sordnung vorgeschriebenen<br />

beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten in vollem Umfang vermittelt<br />

werden können. Was z.B. ein kleinerer<br />

Betrieb nicht abdecken kann, darf auch<br />

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