Ausbildung & Beruf
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EIGNUNG VON AUSBILDUNGSSTÄTTE UND AUSBILDUNGSPERSONAL<br />
II. Eignung von <strong>Ausbildung</strong>sstätte und<br />
<strong>Ausbildung</strong>spersonal<br />
Für schnelle Leserinnen und Leser<br />
• Nur in geeigneten <strong>Ausbildung</strong>sstätten darf ausgebildet werden. Dazu gehören eine<br />
entsprechende Ausstattung des Betriebs und ausreichend qualifiziertes <strong>Ausbildung</strong>spersonal.<br />
• Ausbildender ist der Betrieb oder die <strong>Ausbildung</strong>sstätte; Ausbilder/Ausbilderinnen<br />
sind die Mitarbeiter, die im Betrieb die <strong>Ausbildung</strong> vermitteln.<br />
• Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Welche Qualifikationen<br />
der Ausbildende oder die Ausbilder bzw. Ausbilderinnen haben müssen ist im<br />
<strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz und in der Handwerksordnung unterschiedlich festgelegt.<br />
• Über die Eignung der <strong>Ausbildung</strong>sstätte wie auch die persönliche und fachliche Eignung<br />
der Ausbildenden und der Ausbilder wachen die zuständigen Stellen, z.B. die<br />
Kammern.<br />
1. <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />
Auszubildende dürfen nur eingestellt<br />
und ausgebildet werden, wenn die <strong>Ausbildung</strong>sstätte<br />
nach Art und Einrichtung<br />
für die <strong>Beruf</strong>sausbildung geeignet<br />
ist und die Zahl der Auszubildenden<br />
in einem angemessenen Verhältnis zur<br />
Zahl der <strong>Ausbildung</strong>splätze oder be-<br />
schäftigten Fachkräfte steht (§ 27 BBiG;<br />
§ 21 HwO).<br />
Die Eignung der <strong>Ausbildung</strong>sstätte ist<br />
in der Regel vorhanden, wenn dort die in<br />
der <strong>Ausbildung</strong>sordnung vorgeschriebenen<br />
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten in vollem Umfang vermittelt<br />
werden können. Was z.B. ein kleinerer<br />
Betrieb nicht abdecken kann, darf auch<br />
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