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Ausbildung & Beruf

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EIGNUNG VON AUSBILDUNGSSTÄTTE UND AUSBILDUNGSPERSONAL<br />

nicht der Fall, führt dies in der Regel zur<br />

Entziehung der <strong>Ausbildung</strong>sbefugnis. Wer<br />

ohne Eignung Auszubildende einstellt, ausbildet<br />

oder nicht geeignete Ausbilder bestellt,<br />

kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 €<br />

belegt werden (§ 102 BBiG).<br />

Wenn dem Ausbildenden die <strong>Ausbildung</strong>sbefugnis<br />

entzogen wird, so können<br />

die Auszubildenden das <strong>Ausbildung</strong>sverhältnis<br />

fristlos kündigen; u.U. bestehen<br />

auch Schadensersatzansprüche gegen den<br />

Ausbildenden (§ 23 BBiG).<br />

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