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Ausbildung & Beruf

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AUSKUNFTS-, BESCHWERDE- UND KLAGEMÖGLICHKEITEN<br />

bildendenvertretung wenden. Der Betriebsoder<br />

Personalrat hat bei der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

im Betrieb auch Überwachungsaufgaben.<br />

Er muss darauf achten, dass die <strong>Ausbildung</strong><br />

entsprechend den gesetzlichen<br />

Bestimmungen durchgeführt wird. Dabei<br />

nimmt er auch Beschwerden entgegen.<br />

Wenn diese berechtigt erscheinen, wirkt<br />

der Betriebs- oder Personalrat durch Verhandlungen<br />

mit dem Ausbildenden auf<br />

ihre Erledigung hin. Der Betriebs- oder Personalrat<br />

kann von den Ausbildenden auch<br />

die Abberufung eines Ausbilders oder einer<br />

Ausbilderin verlangen, der bzw. die persönlich<br />

oder fachlich, insbesondere auch berufsund<br />

arbeitspädagogisch nicht geeignet ist<br />

oder seine bzw. ihre Aufgaben vernachlässigt.<br />

Die Auszubildenden können sich daher<br />

auch in dieser Angelegenheit an den<br />

Betriebs- oder Personalrat wenden.<br />

Außerbetriebliche Beratungsstellen<br />

sind insbesondere die zuständige Stelle<br />

und deren <strong>Ausbildung</strong>sberater, Gewerkschaftsvertreter,<br />

Arbeitgeberverbände, berufsbildende<br />

Schulen (Lehrer und Schülervertreter),<br />

Gewerbeaufsichtsämter und<br />

Jugendverbände.<br />

Die zuständige Stelle, d.h. in den meisten<br />

Fällen die Kammer (siehe XV. 1.), ist<br />

gesetzlich verpflichtet, die <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

durch Beratung der Ausbildenden<br />

und Auszubildenden zu fördern (§ 76 BBiG;<br />

§ 41a HwO). Sie muss zu diesem Zweck sowie<br />

zur Überwachung der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

<strong>Ausbildung</strong>sberater bestellen. Bei Schwie-<br />

rigkeiten in der <strong>Beruf</strong>sausbildung können<br />

sich Auszubildende an die zuständige Stelle<br />

wenden. Handelt es sich dabei um wichtige<br />

Angelegenheiten der beruflichen Bildung,<br />

deren Bedeutung über den Einzelfall<br />

hinausgeht, hat sich damit der <strong>Beruf</strong>sbildungsausschuss<br />

der zuständigen Stelle zu<br />

befassen. Diesem Ausschuss gehören Vertreter<br />

der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber<br />

sowie Lehrkräfte an berufsbildenden<br />

Schulen an. Über <strong>Ausbildung</strong>sberufe und<br />

die Eignung von <strong>Ausbildung</strong>sstätten zur<br />

<strong>Beruf</strong>sausbildung unterrichtet auch die<br />

Agentur für Arbeit. Über Fragen im Zusammenhang<br />

mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

geben die Gewerbeaufsichtsämter<br />

Auskunft, die in der Regel die Durchführung<br />

dieses Gesetzes zu überwachen haben<br />

und deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

zur Verschwiegenheit über etwaige<br />

persönliche Hinweise auf Verstöße gegen<br />

das Jugendarbeitsschutzgesetz verpflichtet<br />

sind.<br />

Zuständig für Streitigkeiten zwischen<br />

Ausbildenden und Auszubildenden aus<br />

einem <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis ist das<br />

Arbeitsgericht. Vor Inanspruchnahme des<br />

Arbeitsgerichts muss aber ein zur Beilegung<br />

von Streitigkeiten von der zuständigen<br />

Stelle (im Handwerk von den Innungen)<br />

errichteter Ausschuss angerufen werden.<br />

Diesem Ausschuss gehören Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber in gleicher Zahl an.<br />

Die Parteien müssen von diesem Gremium<br />

gehört werden. Wird der vom Ausschuss<br />

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