Ausbildung & Beruf
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AUSKUNFTS-, BESCHWERDE- UND KLAGEMÖGLICHKEITEN<br />
bildendenvertretung wenden. Der Betriebsoder<br />
Personalrat hat bei der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
im Betrieb auch Überwachungsaufgaben.<br />
Er muss darauf achten, dass die <strong>Ausbildung</strong><br />
entsprechend den gesetzlichen<br />
Bestimmungen durchgeführt wird. Dabei<br />
nimmt er auch Beschwerden entgegen.<br />
Wenn diese berechtigt erscheinen, wirkt<br />
der Betriebs- oder Personalrat durch Verhandlungen<br />
mit dem Ausbildenden auf<br />
ihre Erledigung hin. Der Betriebs- oder Personalrat<br />
kann von den Ausbildenden auch<br />
die Abberufung eines Ausbilders oder einer<br />
Ausbilderin verlangen, der bzw. die persönlich<br />
oder fachlich, insbesondere auch berufsund<br />
arbeitspädagogisch nicht geeignet ist<br />
oder seine bzw. ihre Aufgaben vernachlässigt.<br />
Die Auszubildenden können sich daher<br />
auch in dieser Angelegenheit an den<br />
Betriebs- oder Personalrat wenden.<br />
Außerbetriebliche Beratungsstellen<br />
sind insbesondere die zuständige Stelle<br />
und deren <strong>Ausbildung</strong>sberater, Gewerkschaftsvertreter,<br />
Arbeitgeberverbände, berufsbildende<br />
Schulen (Lehrer und Schülervertreter),<br />
Gewerbeaufsichtsämter und<br />
Jugendverbände.<br />
Die zuständige Stelle, d.h. in den meisten<br />
Fällen die Kammer (siehe XV. 1.), ist<br />
gesetzlich verpflichtet, die <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
durch Beratung der Ausbildenden<br />
und Auszubildenden zu fördern (§ 76 BBiG;<br />
§ 41a HwO). Sie muss zu diesem Zweck sowie<br />
zur Überwachung der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
<strong>Ausbildung</strong>sberater bestellen. Bei Schwie-<br />
rigkeiten in der <strong>Beruf</strong>sausbildung können<br />
sich Auszubildende an die zuständige Stelle<br />
wenden. Handelt es sich dabei um wichtige<br />
Angelegenheiten der beruflichen Bildung,<br />
deren Bedeutung über den Einzelfall<br />
hinausgeht, hat sich damit der <strong>Beruf</strong>sbildungsausschuss<br />
der zuständigen Stelle zu<br />
befassen. Diesem Ausschuss gehören Vertreter<br />
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber<br />
sowie Lehrkräfte an berufsbildenden<br />
Schulen an. Über <strong>Ausbildung</strong>sberufe und<br />
die Eignung von <strong>Ausbildung</strong>sstätten zur<br />
<strong>Beruf</strong>sausbildung unterrichtet auch die<br />
Agentur für Arbeit. Über Fragen im Zusammenhang<br />
mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
geben die Gewerbeaufsichtsämter<br />
Auskunft, die in der Regel die Durchführung<br />
dieses Gesetzes zu überwachen haben<br />
und deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
zur Verschwiegenheit über etwaige<br />
persönliche Hinweise auf Verstöße gegen<br />
das Jugendarbeitsschutzgesetz verpflichtet<br />
sind.<br />
Zuständig für Streitigkeiten zwischen<br />
Ausbildenden und Auszubildenden aus<br />
einem <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis ist das<br />
Arbeitsgericht. Vor Inanspruchnahme des<br />
Arbeitsgerichts muss aber ein zur Beilegung<br />
von Streitigkeiten von der zuständigen<br />
Stelle (im Handwerk von den Innungen)<br />
errichteter Ausschuss angerufen werden.<br />
Diesem Ausschuss gehören Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber in gleicher Zahl an.<br />
Die Parteien müssen von diesem Gremium<br />
gehört werden. Wird der vom Ausschuss<br />
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