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Ausbildung & Beruf

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RECHTSGRUNDLAGEN <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz<br />

Teil 4<br />

<strong>Beruf</strong>sbildungsforschung, Planung und<br />

Statistik<br />

§ 84<br />

Ziele der <strong>Beruf</strong>sbildungsforschung<br />

Die <strong>Beruf</strong>sbildungsforschung soll<br />

1. Grundlagen der <strong>Beruf</strong>sbildung klären,<br />

2. inländische, europäische und internationale<br />

Entwicklungen in der <strong>Beruf</strong>sbildung<br />

beobachten,<br />

3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der<br />

<strong>Beruf</strong>sbildung ermitteln,<br />

4. Weiterentwicklungen der <strong>Beruf</strong>sbildung<br />

in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche,<br />

gesellschaftliche und technische<br />

Erfordernisse vorbereiten,<br />

5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung<br />

von <strong>Beruf</strong>sbildung sowie den Wissens-<br />

und Technologietransfer fördern.<br />

§ 85<br />

Ziele der <strong>Beruf</strong>sbildungsplanung<br />

(1) Durch die <strong>Beruf</strong>sbildungsplanung sind<br />

Grundlagen für eine abgestimmte und den<br />

technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen<br />

Anforderungen entsprechende<br />

Entwicklung der beruflichen Bildung zu<br />

schaffen.<br />

(2) Die <strong>Beruf</strong>sbildungsplanung hat insbesondere<br />

dazu beizutragen, dass die <strong>Ausbildung</strong>sstätten<br />

nach Art, Zahl, Größe und Standort<br />

ein qualitativ und quantitativ ausreichendes<br />

Angebot an beruflichen <strong>Ausbildung</strong>splätzen<br />

gewährleisten und dass sie unter Berücksichtigung<br />

der voraussehbaren Nachfrage<br />

und des langfristig zu erwartenden Bedarfs<br />

an <strong>Ausbildung</strong>splätzen möglichst günstig<br />

genutzt werden.<br />

§ 86<br />

<strong>Beruf</strong>sbildungsbericht<br />

(1) Das Bundesministerium für Bildung und<br />

Forschung hat Entwicklungen in der beruflichen<br />

Bildung ständig zu beobachten und<br />

darüber bis zum 1. April jeden Jahres der<br />

Bundesregierung einen Bericht (<strong>Beruf</strong>sbildungsbericht)<br />

vorzulegen. In dem Bericht<br />

sind Stand und voraussichtliche Weiterentwicklungen<br />

der <strong>Beruf</strong>sbildung darzustellen.<br />

Erscheint die Sicherung eines regional und<br />

sektoral ausgewogenen Angebots an <strong>Ausbildung</strong>splätzen<br />

als gefährdet, sollen in den<br />

77<br />

Bericht Vorschläge für die Behebung aufgenommen<br />

werden.<br />

(2) Der Bericht soll angeben<br />

1. für das vergangene Kalenderjahr<br />

a) auf der Grundlage von Angaben der<br />

zuständigen Stellen die in das Verzeichnis<br />

der <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisse<br />

nach diesem Gesetz oder der<br />

Handwerksordnung eingetragenen<br />

<strong>Beruf</strong>sausbildungsverträge, die vor<br />

dem 1. Oktober des vergangenen Jahres<br />

in den vorangegangenen zwölf<br />

Monaten abgeschlossen worden sind<br />

und am 30. September des vergangenen<br />

Jahres noch bestehen, sowie<br />

b) die Zahl der am 30. September des vergangenen<br />

Jahres nicht besetzten, der<br />

Bundesagentur für Arbeit zur Vermittlung<br />

angebotenen <strong>Ausbildung</strong>splätze<br />

und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt<br />

bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten<br />

<strong>Ausbildung</strong>splätze suchenden<br />

Personen;<br />

2. für das laufende Kalenderjahr<br />

a) die bis zum 30. September des laufenden<br />

Jahres zu erwartende Zahl der <strong>Ausbildung</strong>splätze<br />

suchenden Personen,<br />

b) eine Einschätzung des bis zum 30. September<br />

des laufenden Jahres zu erwartenden<br />

Angebots an <strong>Ausbildung</strong>splätzen.<br />

§ 87<br />

Zweck und Durchführung der<br />

<strong>Beruf</strong>sbildungsstatistik<br />

(1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der<br />

<strong>Beruf</strong>sbildung wird eine Bundesstatistik<br />

durchgeführt.<br />

(2) Das Bundesinstitut für <strong>Beruf</strong>sbildung und<br />

die Bundesagentur für Arbeit unterstützen<br />

das Statistische Bundesamt bei der technischen<br />

und methodischen Vorbereitung der<br />

Statistik.<br />

(3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm<br />

ist im Benehmen mit dem Bundesinstitut<br />

für <strong>Beruf</strong>sbildung so zu gestalten,<br />

dass die erhobenen Daten für Zwecke der<br />

Planung und Ordnung der <strong>Beruf</strong>sbildung im<br />

Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten<br />

Verwendung finden können.

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