2011-3 - Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben
2011-3 - Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben
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die geeignet ist, ehrenamtlich <strong>für</strong> eine<br />
oder mehrere andere Personen eine Betreuung<br />
übernehmen (sog. ehrenamtlicher<br />
Fremdbetreuer).<br />
Erst wenn ein ehrenamtlicher Betreuer<br />
nicht zur Verfügung steht, bestellt<br />
das Betreuungsgericht sog. Berufsbetreuer,<br />
d. h. Personen, die hauptberuflich<br />
Betreuungen durchführen und dementsprechend<br />
vom Betreuten bzw. von der<br />
Staatskasse zu vergüten sind.<br />
Daneben gibt es die Betreuungsvereine,<br />
die staatlich anerkannt sind und<br />
hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen.<br />
Diese sog. Vereinsbetreuer werden im<br />
Verein weitergebildet und gefördert. Sie<br />
sind in der Regel ebenfalls Berufsbetreuer.<br />
Frage 4:<br />
Wann ist ein Betreuer<br />
geeignet?<br />
Richter Hell: Der Gesetzgeber schreibt<br />
vor, dass der Betreuer sowohl fachlich<br />
als auch persönlich geeignet sein muss.<br />
Die fachliche Eignung setzt voraus,<br />
dass der Betreuer in der Lage ist, die<br />
Angelegenheiten des Betroffenen, die<br />
sehr vielschichtig sein können, zu erledigen.<br />
Hierbei kann er sich natürlich der<br />
Hilfe anderer bedienen. Er ist nicht zur<br />
persönlichen Pflege des Betroffenen<br />
verpflichtet.<br />
Die persönliche Eignung setzt voraus,<br />
dass der Betreuer Zeit hat, sich um den<br />
Betreuten zu kümmern. Er muss außerdem<br />
selbst hierzu gesundheitlich (körperlich<br />
und geistig) in der Lage sein.<br />
Bei der Auswahl des Betreuers sind insbesondere<br />
auch die Wünsche des Be-<br />
Aus Copyright-Gründen<br />
ist dieses Bild nicht mehr<br />
verfügbar.<br />
Liebevolle Betreuung unterstützt ein<br />
entspanntes Lebensende.<br />
treuten zu berücksichtigen. Schlägt der<br />
Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer<br />
bestellt werden kann (fachliche<br />
und persönliche Eignung gegeben), so<br />
ist diesem Vorschlag zu entsprechen.<br />
Schlägt er vor, eine bestimmte Person<br />
nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht<br />
genommen werden. Diese Vorschläge<br />
kann der Betroffene auch bereits<br />
in einem früheren Stadium<br />
machen, in dem eine Betreuung noch<br />
nicht erforderlich ist.<br />
Frage 5:<br />
Welche Pflichten hat<br />
ein Betreuer?<br />
Richter Hell: Für den Betreuer ist das<br />
Wohl des Betroffenen oberste Richtschnur.<br />
Er hat den Wünschen des Betreuten<br />
zu entsprechen, soweit dies dessen<br />
Wohl nicht zuwiderläuft und dem<br />
Betreuer zuzumuten ist. Vor der Erledigung<br />
wichtiger Angelegenheiten hat der<br />
Betreuer diese mit dem Betroffenen zu<br />
besprechen, um dessen Wünsche zu erfahren<br />
und diese umzusetzen.<br />
Werden dem Betreuer Umstände bekannt,<br />
die eine Aufhebung der Betreuung<br />
ermöglichen, so hat er diese dem<br />
Betreuungsgericht mitzuteilen. Dies gilt<br />
auch soweit es den Umfang der Betreuung<br />
betrifft (Einschränkung oder Erweiterung<br />
der Betreuung).<br />
Frage 6:<br />
Wann ist ein Betreuer<br />
zu entlassen?<br />
Richter Hell: Ein Betreuer ist zu entlassen,<br />
wenn erstens die Voraussetzungen<br />
einer Betreuung nicht mehr vorliegen,<br />
zweitens die Eignung des Betreuers<br />
nicht mehr gegeben ist oder wenn drittens<br />
ein anderer wichtiger Grund <strong>für</strong><br />
die Entlassung vorliegt. Ein Berufsbetreuer<br />
soll entlassen werden, wenn die<br />
Betreuung durch einen ehrenamtlichen<br />
Betreuer geführt werden kann.<br />
Ein Betreuer kann entlassen werden,<br />
wenn der Betreute eine gleich geeignete<br />
Person als neuen Betreuer vorschlägt,<br />
und diese zur Übernahme bereit ist.<br />
Auch der Betreuer kann seine Entlassung<br />
verlangen, wenn nach seiner Bestellung<br />
Umstände eintreten, aufgrund<br />
derer ihm die Betreuung nicht mehr zu-<br />
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Betreuer können auch jüngere Angehörige<br />
werden.<br />
gemutet werden kann (z. B. Erkrankung<br />
oder Umzug).<br />
Frage 7:<br />
Welche Rechtsfolgen hat die<br />
Festsetzung des Betreuers?<br />
Richter Hell: Innerhalb der vom Gericht<br />
festgelegten Aufgabenkreise ist der<br />
Betreuer berechtigt, den Betroffenen zu<br />
vertreten. Darüber hinaus ist der Betroffene<br />
selbstständig und eigenverantwortlich.<br />
Insbesondere wird durch die Anordnung<br />
der Betreuung nicht die Geschäftsfähigkeit<br />
des Betreuten berührt.<br />
Ob er voll geschäftsfähig ist oder nicht,<br />
hängt ganz vom Einzelfall ab und ob er<br />
„sich in einem die freie Willensbestimmung<br />
ausschließenden Zustande krankhafter<br />
Störung der Geistestätigkeit befindet,<br />
sofern nicht sein Zustand seiner<br />
Natur nach ein vorübergehender ist“, §<br />
104 Ziff.2 BGB. Dies ist der Fall, wenn<br />
der Betroffene nicht mehr in der Lage<br />
ist, seine Entscheidungen von vernünftigen<br />
Erwägungen abhängig zu machen.<br />
In „lichten Augenblicken“ besteht dagegen<br />
Geschäftsfähigkeit.<br />
Kommt es daher zu zwei widersprechenden<br />
Willenserklärungen zwischen<br />
dem Betreuten und seinem Betreuer,<br />
sind grundsätzlich beide Willenserklärungen<br />
wirksam, soweit der Betreuer<br />
innerhalb seines Aufgabenbereiches tätig<br />
wird und der Betroffene geschäftsfähig<br />
ist.<br />
In der nächsten HLS-Ausgabe<br />
wird die Serie fortgesetzt.<br />
<strong>Humanes</strong> Leben · <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> <strong>2011</strong>-3 13