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2011-3 - Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben

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die geeignet ist, ehrenamtlich <strong>für</strong> eine<br />

oder mehrere andere Personen eine Betreuung<br />

übernehmen (sog. ehrenamtlicher<br />

Fremdbetreuer).<br />

Erst wenn ein ehrenamtlicher Betreuer<br />

nicht zur Verfügung steht, bestellt<br />

das Betreuungsgericht sog. Berufsbetreuer,<br />

d. h. Personen, die hauptberuflich<br />

Betreuungen durchführen und dementsprechend<br />

vom Betreuten bzw. von der<br />

Staatskasse zu vergüten sind.<br />

Daneben gibt es die Betreuungsvereine,<br />

die staatlich anerkannt sind und<br />

hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen.<br />

Diese sog. Vereinsbetreuer werden im<br />

Verein weitergebildet und gefördert. Sie<br />

sind in der Regel ebenfalls Berufsbetreuer.<br />

Frage 4:<br />

Wann ist ein Betreuer<br />

geeignet?<br />

Richter Hell: Der Gesetzgeber schreibt<br />

vor, dass der Betreuer sowohl fachlich<br />

als auch persönlich geeignet sein muss.<br />

Die fachliche Eignung setzt voraus,<br />

dass der Betreuer in der Lage ist, die<br />

Angelegenheiten des Betroffenen, die<br />

sehr vielschichtig sein können, zu erledigen.<br />

Hierbei kann er sich natürlich der<br />

Hilfe anderer bedienen. Er ist nicht zur<br />

persönlichen Pflege des Betroffenen<br />

verpflichtet.<br />

Die persönliche Eignung setzt voraus,<br />

dass der Betreuer Zeit hat, sich um den<br />

Betreuten zu kümmern. Er muss außerdem<br />

selbst hierzu gesundheitlich (körperlich<br />

und geistig) in der Lage sein.<br />

Bei der Auswahl des Betreuers sind insbesondere<br />

auch die Wünsche des Be-<br />

Aus Copyright-Gründen<br />

ist dieses Bild nicht mehr<br />

verfügbar.<br />

Liebevolle Betreuung unterstützt ein<br />

entspanntes Lebensende.<br />

treuten zu berücksichtigen. Schlägt der<br />

Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer<br />

bestellt werden kann (fachliche<br />

und persönliche Eignung gegeben), so<br />

ist diesem Vorschlag zu entsprechen.<br />

Schlägt er vor, eine bestimmte Person<br />

nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht<br />

genommen werden. Diese Vorschläge<br />

kann der Betroffene auch bereits<br />

in einem früheren Stadium<br />

machen, in dem eine Betreuung noch<br />

nicht erforderlich ist.<br />

Frage 5:<br />

Welche Pflichten hat<br />

ein Betreuer?<br />

Richter Hell: Für den Betreuer ist das<br />

Wohl des Betroffenen oberste Richtschnur.<br />

Er hat den Wünschen des Betreuten<br />

zu entsprechen, soweit dies dessen<br />

Wohl nicht zuwiderläuft und dem<br />

Betreuer zuzumuten ist. Vor der Erledigung<br />

wichtiger Angelegenheiten hat der<br />

Betreuer diese mit dem Betroffenen zu<br />

besprechen, um dessen Wünsche zu erfahren<br />

und diese umzusetzen.<br />

Werden dem Betreuer Umstände bekannt,<br />

die eine Aufhebung der Betreuung<br />

ermöglichen, so hat er diese dem<br />

Betreuungsgericht mitzuteilen. Dies gilt<br />

auch soweit es den Umfang der Betreuung<br />

betrifft (Einschränkung oder Erweiterung<br />

der Betreuung).<br />

Frage 6:<br />

Wann ist ein Betreuer<br />

zu entlassen?<br />

Richter Hell: Ein Betreuer ist zu entlassen,<br />

wenn erstens die Voraussetzungen<br />

einer Betreuung nicht mehr vorliegen,<br />

zweitens die Eignung des Betreuers<br />

nicht mehr gegeben ist oder wenn drittens<br />

ein anderer wichtiger Grund <strong>für</strong><br />

die Entlassung vorliegt. Ein Berufsbetreuer<br />

soll entlassen werden, wenn die<br />

Betreuung durch einen ehrenamtlichen<br />

Betreuer geführt werden kann.<br />

Ein Betreuer kann entlassen werden,<br />

wenn der Betreute eine gleich geeignete<br />

Person als neuen Betreuer vorschlägt,<br />

und diese zur Übernahme bereit ist.<br />

Auch der Betreuer kann seine Entlassung<br />

verlangen, wenn nach seiner Bestellung<br />

Umstände eintreten, aufgrund<br />

derer ihm die Betreuung nicht mehr zu-<br />

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ist dieses Bild nicht mehr<br />

verfügbar.<br />

Betreuer können auch jüngere Angehörige<br />

werden.<br />

gemutet werden kann (z. B. Erkrankung<br />

oder Umzug).<br />

Frage 7:<br />

Welche Rechtsfolgen hat die<br />

Festsetzung des Betreuers?<br />

Richter Hell: Innerhalb der vom Gericht<br />

festgelegten Aufgabenkreise ist der<br />

Betreuer berechtigt, den Betroffenen zu<br />

vertreten. Darüber hinaus ist der Betroffene<br />

selbstständig und eigenverantwortlich.<br />

Insbesondere wird durch die Anordnung<br />

der Betreuung nicht die Geschäftsfähigkeit<br />

des Betreuten berührt.<br />

Ob er voll geschäftsfähig ist oder nicht,<br />

hängt ganz vom Einzelfall ab und ob er<br />

„sich in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustande krankhafter<br />

Störung der Geistestätigkeit befindet,<br />

sofern nicht sein Zustand seiner<br />

Natur nach ein vorübergehender ist“, §<br />

104 Ziff.2 BGB. Dies ist der Fall, wenn<br />

der Betroffene nicht mehr in der Lage<br />

ist, seine Entscheidungen von vernünftigen<br />

Erwägungen abhängig zu machen.<br />

In „lichten Augenblicken“ besteht dagegen<br />

Geschäftsfähigkeit.<br />

Kommt es daher zu zwei widersprechenden<br />

Willenserklärungen zwischen<br />

dem Betreuten und seinem Betreuer,<br />

sind grundsätzlich beide Willenserklärungen<br />

wirksam, soweit der Betreuer<br />

innerhalb seines Aufgabenbereiches tätig<br />

wird und der Betroffene geschäftsfähig<br />

ist.<br />

In der nächsten HLS-Ausgabe<br />

wird die Serie fortgesetzt.<br />

<strong>Humanes</strong> Leben · <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> <strong>2011</strong>-3 13

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