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Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und ...

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steht. 5<br />

1.3 Vollzugsdauer<br />

Vollständigere Angaben für den Bereich der psychiatrischen Unterbringung enthält der<br />

erstmals 2006 erhobene „Kerndatensatz” der Arbeitsgruppe Psychiatrie der obersten Ge-<br />

s<strong>und</strong>heitsbehörden der Länder, dessen Auswertungen bisher nicht veröffentlicht wurden.<br />

Danach betrug die durchschnittliche Belegung des Maßregelvollzugs im Jahr 2006 für die<br />

Unterbringung nach § 63 StGB in allen B<strong>und</strong>esländern außer Hessen, das sich an dieser<br />

Erhebung nicht beteiligt hat, 6.688 Patientiennen <strong>und</strong> Patienten. 6 Die dort fehlenden Da-<br />

ten für Hessen lassen sich anhand der Stichtagserhebung von Müller-Isberner et al. (2007)<br />

ergänzen, so dass für 2006 b<strong>und</strong>esweit mit knapp 7.100 Personen zu rechnen ist, die nach<br />

§ 63 StGB im psychiatrischen Maßregelvollzug untergebracht waren.<br />

Die Belegungszahlen sind zahlreichen Einflüssen unterworfen. Dazu gehören die Ent-<br />

wicklung der registrierten (schweren) Kriminalität <strong>und</strong> der von den Strafgerichten auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage psychowissenschaftlicher Gutachten – jedenfalls für die freiheitsentziehenden<br />

Maßregeln (§ 246a StPO), aber typischerweise auch in Verfahren wegen Tötungsdelik-<br />

ten, welche die Praxis der lebenslangen <strong>Freiheitsstrafe</strong> nach wie vor prägen – getroffenen<br />

Sanktionsentscheidungen, aber auch die Entlassungspraxis <strong>und</strong> die Aufenthaltsdauer im<br />

Vollzug.<br />

1.3 Vollzugsdauer<br />

Die tatsächliche Vollzugsdauer der drei unbefristeten Sanktionen lässt sich der Straf- <strong>und</strong><br />

Massregelvollzugsstatistik des Statistischen B<strong>und</strong>esamtes nicht entnehmen. Gleichwohl<br />

besteht ein großes Interesse an diesen Informationen. Dies veranlasste das B<strong>und</strong>esminis-<br />

terium der Justiz, im Jahre 2001 eine Umfrage unter den Landesjustizverwaltungen zur<br />

tatsächlichen Dauer der lebenslangen <strong>Freiheitsstrafe</strong>, der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> <strong>und</strong> der<br />

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu initiieren. Die Daten dieser Er-<br />

hebung wurden für die weitere Analyse der KrimZ übermittelt. Die Auswertung ergab<br />

allerdings, dass die in Tabellenform zusammengefassten Ergebnisse aufgr<strong>und</strong> des hetero-<br />

genen Antwortverhaltens der Länder unvollständig <strong>und</strong> empirisch wenig aussagekräftig<br />

waren (Kriminologische Zentralstelle 2001).<br />

5 Diese Praxis ist in Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung seit längerem umstritten. Siehe z.B. OLG Hamm, Beschluss<br />

vom 25. November 2003 – 4 Ws 537/03 u.a. (= StV 2004, 274); dort wird eine Freiheitsentziehung<br />

für unzulässig erklärt, soweit nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtskraft<br />

des Urteils ein Platz im Maßregelvollzug zur Verfügung steht.<br />

6 Der Verfasser dankt Herrn Norman Till vom Thüringer Ministerium für Soziales, Familie <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />

für die Mitteilung dieser Angaben am 2. Oktober 2008.<br />

5

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