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Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und ...

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2.2 Dauer <strong>und</strong> Gründe der Beendigung<br />

wurde nach aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen von der weiteren Vollstreckung abgesehen<br />

(§ 456a StPO); hinzu kam eine Überstellung zur Strafvollstreckung vermutlich nach Öster-<br />

reich. Bei zwei Gefangenen wurde die Vollstreckung wegen einer schweren Erkrankung<br />

unterbrochen (§ 455 IV StPO). Eine Gnadenentscheidung wurde bei einer Gefangenen<br />

getroffen.<br />

Sechs Verurteilte sind während der Verbüßung ihrer lebenslangen <strong>Freiheitsstrafe</strong> verstor-<br />

ben, wobei drei von ihnen Suizid begingen. Die Gesamtzahl der im Vollzug Verstorbenen<br />

entsprach einem Anteil von 10 % aller Verurteilten, deren lebenslange <strong>Freiheitsstrafe</strong> im<br />

Jahr 2006 beendet wurde. Auch wenn in den Vorjahren bis zu 12 Gefangene während der<br />

Haft verstarben (Tabelle 1.3f), kann man daher kaum davon sprechen, dass die lebenslange<br />

<strong>Freiheitsstrafe</strong> regelmäßig im Wortsinn lebenslang andauert. 4 Allerdings kann die vorlie-<br />

gende Erhebung im Justizvollzug weder den Ges<strong>und</strong>heitszustand der Gefangenen noch<br />

die Lebenszeit nach einer Haftentlassung berücksichtigen. Es mag ehemalige Gefangene<br />

geben, bei denen die <strong>Freiheitsstrafe</strong> kurz vor deren (erwartetem) Tod ausgesetzt oder nach<br />

§ 455 IV StPO unterbrochen wurde.<br />

Der Schwerpunkt der Altersverteilung lag in den Fällen mit Strafrestaussetzung nach § 57a<br />

StGB wie in der Gesamtgruppe im Alter von 40 bis unter 50 Jahren (Tabelle 1.3g). Von<br />

den vier Verstorbenen befand sich nur einer in der höchsten Altersgruppe.<br />

Während die meisten Strafrestaussetzungen nach 15- bis 20-jähriger Verbüßungszeit er-<br />

folgten (Tabelle 1.3h), fällt auf, dass die gesetzliche Mindestdauer von 15 Jahren in drei<br />

Fällen unterschritten wurde. Dabei handelt es sich um Verurteilte, für die eine Verbü-<br />

ßungsdauer von mehr als 13 Jahren gemeldet wurde; möglicherweise wurde die gesetzli-<br />

che Mindestdauer durch Anrechnung von Untersuchungshaft erreicht. Das Absehen von<br />

weiterer Strafvollstreckung aufgr<strong>und</strong> aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen erfolgte fast<br />

immer vor Erreichen der 15-Jahres-Grenze des § 57a I 1 Nr. 1 StGB.<br />

2.2.3 Vergleiche nach B<strong>und</strong>esländern<br />

Abbildung 2.3 zeigt die Verteilungsmaße der Haftdauer – Median, Minimum <strong>und</strong> Maxi-<br />

mum – für die Gruppe der in Freiheit entlassenen Gefangenen mit lebenslanger Freiheits-<br />

strafe für alle B<strong>und</strong>esländer, in denen 2006 mindestens eine solche Entlassung verzeichnet<br />

wurde. Der Medianwert lag in sechs der 10 vertretenen Länder zwischen 15 <strong>und</strong> 18 Jahren.<br />

4 Nach den bei Weber (1999: 55 f.) zusammengestellten Angaben lag dieser Anteil in früheren Jahrzehnten<br />

teilweise deutlich höher.<br />

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