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Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und ...

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3.3 Zusammenfassung <strong>und</strong> Diskussion<br />

er für verschiedene Zeiträume durchgeführt, allerdings keine Medianwerte, sondern le-<br />

diglich arithmetische Mittelwerte mitgeteilt. Kinzig kommt für Sicherungsverwahrte, bei<br />

denen die Sanktion in Baden-Württemberg, Bayern <strong>und</strong> Nordrhein-Westfalen im Zeitraum<br />

zwischen 1981 <strong>und</strong> 1990 angeordnet <strong>und</strong> bis zum Zeitpunkt der Datenerhebung angetreten<br />

wurde, zu einer mittleren Unterbringungsdauer von 51 Monaten (Kinzig 1996: 469). In der<br />

Nachuntersuchung bis 2002 ermittelte er einen Mittelwert von 68 Monaten (Kinzig 2008:<br />

205). Dagegen fand die vorliegende Erhebung der KrimZ bereits für 2002 einen Mittelwert<br />

von 64 Monaten bei 18 Entlassungen (Kröniger 2004: 60), <strong>und</strong> bei den 22 Entlassungen<br />

des Jahres 2005 waren es sogar r<strong>und</strong> 90 Monate (Dessecker 2008: 61). Im Berichtsjahr<br />

2006 lag der Mittelwert wieder auf dem Niveau von 2002 (Tabelle 2.3a).<br />

Nach einer Länderumfrage des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts im Frühjahr 2002 ist damit zu<br />

rechnen, dass sich die Unterbringungsdauer im Vollzug der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> re-<br />

gional erheblich unterscheidet. Die Darstellung der Ergebnisse in der Entscheidung zur<br />

reformierten zeitlichen Begrenzung der ersten Unterbringung in dieser Maßregel (§ 67d<br />

III StGB) zeigt für die durchschnittliche Vollzugsdauer der erstmalig angeordneten Siche-<br />

rungsverwahrung eine Spannweite von 2 Jahren 3 Monaten in Schleswig-Holstein bis zu<br />

7 Jahren in Bayern. 4 Allerdings ist dieser Zusammenfassung nicht zu entnehmen, wie die<br />

entsprechenden Angaben berechnet wurden.<br />

Zusätzliche Schwierigkeiten stellen sich für einen internationalen Vergleich zur Dauer der<br />

<strong>Sicherungsverwahrung</strong>. Dies hängt zunächst schlicht damit zusammen, dass es nur we-<br />

nige Rechtsordnungen gibt, die eine mit den Regelungen der §§ 66 ff. StGB unmittelbar<br />

vergleichbare Maßregel kennen. Die Funktion der Sicherung durch langfristige Freiheits-<br />

entziehung lässt sich, wie bereits das vorige Kapitel gezeigt hat, auch durch eine zeiti-<br />

ge, lebenslange oder unbefristete <strong>Freiheitsstrafe</strong> erreichen. Die Möglichkeiten empirischer<br />

Sanktionsforschung hängen zudem davon ab, dass solche Sanktionen in relevantem Aus-<br />

maß verhängt werden. Die Situation in einigen Nachbarländern Deutschlands stellt sich<br />

gegenwärtig folgendermaßen dar:<br />

• In Frankreich wurde erst durch Gesetz vom 25. Februar 2008 eine Sanktion einge-<br />

führt, die in gewisser Weise der deutschen nachträglichen <strong>Sicherungsverwahrung</strong><br />

entspricht. 5 Die rétention de sûreté war nach der Vorstellung des Gesetzgebers als<br />

Maßregel mit Rückwirkung ausgestaltet, was durch eine Entscheidung des Con-<br />

seil Constitutionnel unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Rückwir-<br />

4 BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 (= BVerfGE 109, 133 ).<br />

5 Loi n° 2008-174 du 25 février 2008 relative à la rétention de sûreté et à la déclaration d’irresponsabilité<br />

pénale pour cause de trouble mental (Journal officiel de la République française, n° 0048, p. 3266).<br />

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