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Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und ...

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3 <strong>Sicherungsverwahrung</strong><br />

3.1 Überblick<br />

Im Jahr 2006 wurde der Vollzug der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> bei 37 Personen beendet.<br />

Diese Gruppe enthält auch solche Personen, die in den Vollzug einer anderen Maßregel<br />

überwiesen wurden oder im Vollzug verstorben sind.<br />

3.1.1 Ende der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> <strong>und</strong> Entlassung<br />

Vergleichsdaten über die im Jahr 2006 einsitzenden Personen im Vollzug der Sicherungs-<br />

verwahrung können lediglich der amtlichen Strafvollzugsstatistik entnommen werden, die<br />

zum Stichtag 31. März 2006 b<strong>und</strong>esweit 375 – ausschließlich männliche – Sicherungs-<br />

verwahrte verzeichnete (Statistisches B<strong>und</strong>esamt 2006: 12). Unterstellt man – teilweise<br />

entgegen den empirischen Erkenntnissen (unten S. 21) – eine mindestens einjährige Ver-<br />

weildauer im Vollzug der <strong>Sicherungsverwahrung</strong>, so lässt sich annähernd angeben, dass<br />

im Jahr 2006 der Vollzug der Maßregel etwa bei jedem 10. Sicherungsverwahrten beendet<br />

wurde.<br />

Für die Untersuchungsfrage „Wie lang dauert die <strong>Sicherungsverwahrung</strong>?” ist vor allem<br />

die Teilgruppe der 26 Verurteilten relevant, die nach Aussetzung oder Erledigung der Maß-<br />

regel in Freiheit entlassen wurde; dies sind mehr als 2/3 der Sicherungsverwahrten, deren<br />

Aufenthalt im Vollzug für das entsprechende Verfahren beendet war. Bezogen auf die am<br />

31. März 2006 einsitzenden 375 Sicherungsverwahrten könnte man – wieder abgesehen<br />

von den unterschiedlichen Erhebungszeiträumen – von einem „Entlassungsverhältnis” von<br />

etwa 1 : 14 sprechen.<br />

Die Annahme einer Entlassung „in Freiheit” setzt selbstverständlich voraus, dass sich die-<br />

se früheren Sicherungsverwahrten frei bewegen können. Daten zu ihrem Aufenthalt <strong>und</strong><br />

ihren Wohnverhältnissen werden in der vorliegenden Umfrage nicht erhoben. Das Gesetz<br />

sieht vor, dass im Anschluss an freiheitsentziehende Maßregeln Führungsaufsicht eintritt,<br />

<strong>und</strong> zwar auch bei Entlassungen mit eher günstiger Legalprognose (§ 67d II 2 StGB).<br />

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