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Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und ...

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4.2 Dauer <strong>und</strong> Gründe der Beendigung<br />

nahme von Hessen auch tatsächlich entlassen wurden, so erhöht sich die durchschnitt-<br />

liche Dauer der Unterbringung noch geringfügig auf 6,6 Jahre oder einen Medianwert<br />

von 51/2 Jahren. Abbildung 4.3 verdeutlicht lediglich eine geringfügige Verschiebung der<br />

Aufenthaltsdauern; eine Entlassung aus dem psychiatrischen Maßregelvollzug kam erwar-<br />

tungsgemäß bei sehr kurzen Aufenthaltszeiten unter 1 Jahr nur sehr selten vor.<br />

Auch für die Dauer der Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug lässt sich die<br />

Entwicklung seit 2002 für 12 B<strong>und</strong>esländer darstellen (Tabelle 3.3b). Konzentriert man<br />

sich auf die aussagekräftigeren Medianwerte, nahmen die mittleren Unterbringungszeiten<br />

bereits im Zeitraum von 2002 bis 2004 von 4 1/2 auf annähernd 6 Jahre deutlich zu. 2005<br />

stabilisierten sie sich wieder etwas bei 5 1/2 Jahren, um im Berichtsjahr 2006 den höchsten<br />

in dieser Erhebungsreihe gemessenen Wert anzunehmen.<br />

Eine lange Unterbringungsdauer kann sich durch Langzeitbeurlaubungen relativieren. Für<br />

längere Beurlaubungen aus dem Vollzug, die nicht zu einer Unterbrechung des Vollzugs-<br />

verhältnisses führen <strong>und</strong> typischerweise eine Entlassung oder zumindest eine Beendigung<br />

des psychiatrischen Maßregelvollzugs vorbereiten sollen, bieten die einschlägigen Geset-<br />

ze der Länder wesentlich größere Spielräume als das Strafvollzugsrecht (Volckart & Grü-<br />

nebaum 2003: 122 ff.). Solche Beurlaubungen fanden bei 60 % der ehemaligen Maßregel-<br />

patienten <strong>und</strong> sogar bei 73 % der im Berichtsjahr 2006 entlassenen Maßregelpatienten statt<br />

(Tabelle 3.3c). Die Langzeitbeurlaubungen dauerten im Mittel mehr als 11 Monate. Wäh-<br />

rend Beurlaubungen bis zu 6 Monaten gleichermaßen bei Maßregelpatienten mit kürzeren<br />

<strong>und</strong> längeren Aufenthalten im Maßregelvollzug zu beobachten waren, setzten besonders<br />

lange Beurlaubungszeiten auch eine besonders ausgedehnte Unterbringungsdauer voraus.<br />

In Fällen beendeter Aufenthalte im psychiatrischen Maßregelvollzug, wie sie Gegenstand<br />

der vorliegenden Erhebung sind, wird sich ein Langzeiturlaub häufig als eine Art vorweg-<br />

genommene Entlassung darstellen, die unter erleichterten Voraussetzungen <strong>und</strong> insbeson-<br />

dere ohne das Erfordernis eines formellen Widerrufs durch die Strafvollstreckungskam-<br />

mer korrigiert werden kann. Diese Erwägung rechtfertigt es, solche Beurlaubungszeiten<br />

auf die Unterbringungsdauer anzurechnen (Tabelle 3.3d). Bestimmt man die Unterbrin-<br />

gungsdauer auf diese Weise, so führt dies sowohl in der Gesamtgruppe der beendeten<br />

Aufenthalte im psychiatrischen Maßregelvollzug wie in der Teilgruppe der Entlassungs-<br />

fälle zu einer gewissen Verminderung der Mittelwerte. Das arithmetische Mittel reduziert<br />

sich jeweils auf weniger als 6 Jahre, der Median auf r<strong>und</strong> 41/2 Jahre.<br />

Das Maßregelvollstreckungsrecht sieht vor, dass die psychiatrische Unterbringung nach<br />

§ 63 StGB in aller Regel vor einer parallelen <strong>Freiheitsstrafe</strong> vollzogen wird (§ 67 I StGB);<br />

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