Geschäftsbericht 2009 - LBS
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5.2.4 Kontrahentenrisiko<br />
Das Kontrahentenrisiko beschreibt das Risiko, dass<br />
ein Vertragspartner bei einem Handelsgeschäft nicht<br />
in der Lage ist, seinen vertraglichen Leistungsverpflichtungen<br />
(Lieferverpflichtungen) nachkommen<br />
zu können.<br />
Ein Kontrahentenrisiko besteht für die <strong>LBS</strong> nur theoretisch<br />
und nur in geringem Umfang bei Termingeldgeschäften<br />
mit Sparkassen, für die ein Ratingfloor<br />
von A1 (Moody’s) besteht. Dieses Kontrahentenrisiko<br />
ist mit einem Limit pro Sparkasse begrenzt. Aufgrund<br />
der Zugehörigkeit zum Haftungsverbund erhalten die<br />
Sparkassen eine Ratingnote von Aaa/Aa1 (Moody’s)<br />
– dies entspricht im internen Rating der Note 1 gem.<br />
Masterskala BayernLB. Bei den Handelsgeschäften<br />
mit der BayernLB, die die überwiegende Mehrheit<br />
der Geschäfte darstellen, besteht aufgrund der juris -<br />
tischen Identität kein Kontrahentenrisiko.<br />
5.3 Liquiditätsrisiko<br />
5.3.1 Erfüllbarkeit von Zahlungsverpflichtungen<br />
5.3.1.1 Beschreibung des Liquiditätsrisikos<br />
Das Liquiditätsrisiko im engeren Sinne bezieht sich<br />
auf ungünstige Abweichungen von vertraglich vereinbarten<br />
oder erwarteten Ein- und Auszahlungen im<br />
Aktiv- und Passivgeschäft. Das für die Bausparkasse<br />
wesentliche Liquiditätsrisiko liegt in ungeplanten Abflüssen<br />
von Bauspareinlagen bzw. unplanmäßigen<br />
Abrufen von Bauspardarlehen und dem Fehlen liquider<br />
oder liquidierbarer Aktiva, so dass die <strong>LBS</strong> ihren<br />
Zahlungsverpflichtungen nicht mehr rechtzeitig<br />
nachkommen kann.<br />
5.3.1.2 Steuerung und Limitierung des Liquiditätsrisikos<br />
Detaillierte Liquiditätsplanung und<br />
Kollektivsimulationen für verschiedene Szenarien<br />
In der <strong>LBS</strong> werden verschiedene Szenario- und<br />
Stress-Szenario-Simulationen durchgeführt. Anhand<br />
dieser Prognose- und Szenariorechnungen wird eine<br />
langfristige Plan-GuV erstellt. Die Prognose beinhaltet<br />
neben der Kollektivplanung und der darauf basierenden<br />
Liquiditätsplanung auch eine Finanzplanung<br />
und entsprechende Plankosten. Im Zuge der Kollek -<br />
tiv planung werden auch umfangreiche Analysen zur<br />
Steuerung des Liquiditätsrisikos vorgenommen.<br />
Ausnahmeregelung zu § 1 Abs. 4 BSpKV<br />
Die <strong>LBS</strong> macht seit 2004 von der Ausnahmeregelung<br />
zu § 1 Abs. 4 BSpKV Gebrauch, die es ihr ermöglicht,<br />
außerkollektive Kredite mit einer Laufzeit von<br />
mehr als 48 Monaten aus dem Bausparkollektiv zu<br />
refinanzieren. Die <strong>LBS</strong> verwendet im Rahmen ihrer<br />
Liquiditätssteuerung ein Simulationsmodell, das die<br />
Gruppe der Landesbausparkassen und das Zentrum<br />
für angewandte Informatik der Universität Köln entwickelt<br />
haben.<br />
5.3.1.3 Quantifizierung des Risikos<br />
Kennziffer nach der Liquiditätsverordnung (LiqV)<br />
Die <strong>LBS</strong> unterliegt der Berechnung des Liquiditätsgrundsatzes<br />
gemäß § 11 KWG. Die gesetzliche<br />
Mindestvorgabe von 1,0 wird mit einer Liquiditätskennzahl<br />
von 2,11 eingehalten.<br />
Liquiditätsrisiko aus unerwartetem Verhalten<br />
der Bausparer<br />
Das Liquiditätsrisiko aus unerwartetem Verhalten der<br />
Bausparer wird in der <strong>LBS</strong> mittels eines Value-at-<br />
Risk-Ansatzes ermittelt und ist Bestandteil der<br />
Risiko trag fähigkeitsbetrachtung. Der Value-at-Risk<br />
für dieses Risiko betrug im Berichtsjahr maximal<br />
76,4 Mio. Euro.<br />
5.3.2 Refinanzierungsrisiko<br />
Aufgrund des niedrigen Anlegungsgrades des Bau -<br />
spar kollektivs und der Ergebnisse vorsichtiger Kollektivprognosen<br />
sind Geldaufnahmen zur Re finan -<br />
zierung von Vorfinanzierungskrediten derzeit nicht<br />
notwendig.<br />
5.4 Marktrisiko<br />
Das Marktrisiko beschränkt sich für die <strong>LBS</strong> auf das<br />
Zinsänderungsrisiko, da andere Marktpreisrisiken<br />
wie Währungs- und Aktienkursrisiken durch die<br />
Anlagebeschränkungen im Bausparkassengesetz nicht<br />
entstehen können.<br />
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