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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken<br />

6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung<br />

von Industrieanlagen und Kraftwerken 8<br />

6.1. Einführung und rechtlicher Rahmen<br />

Die Errichtung und der Betrieb von Industrieanlagen verschiedener Branchen und von Kraftwer-<br />

ken bedürfen ab bestimmten Leistungsschwellen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmi-<br />

gung. Vom Genehmigungserfordernis erfasst sind beispielsweise Anlagen zur Erzeugung von<br />

Energie, Tierhaltungsanlagen, Anlagen zur Erzeugung von Papier, Pappe oder Karton, Stahlerzeu-<br />

gungsanlagen, Anlagen der keramischen und chemischen Industrie, Abfallbehandlungsanlagen<br />

und Anlagen zur Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe. 9<br />

Am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind unterschiedliche Akteure betei-<br />

ligt. Dazu zählen neben dem Vorhabenträger vor allem die immissionsschutzrechtliche Geneh-<br />

migungsbehörde, zu beteiligende dritte Behörden, z.B. Naturschutzbehörden, Wasserbehörden,<br />

Denkmalschutzbehörden, sowie sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB), z.B. wie – je nach<br />

Verfahrensart – die Jedermann-Öffentlichkeit, also jedermann unabhängig von der Betroffenheit<br />

durch die Auswirkungen des Vorhabens.<br />

Immissionsschutzrechtliche Verfahrensarten<br />

Die rechtlichen Vorgaben für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ergeben sich<br />

aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu ergangenen Verordnungen.<br />

Der Gesetz- und Verordnungsgeber unterscheidet nicht nach öffentlichen und privaten Vorhaben-<br />

trägern. Träger immissionsschutzrechtlich zu genehmigender Vorhaben sind regelmäßig private<br />

Unternehmen. Vorhaben öffentlicher Träger sind in der Regel Infrastrukturvorhaben, also z.B.<br />

Autobahnen, Hochspannungsleitungen, Eisenbahntrassen. Diese Infrastrukturvorhaben bedürfen<br />

der Zulassung im Planfeststellungsverfahren (PFV). Im Gegensatz zum PFV für Infrastrukturvor-<br />

haben handelt es sich bei der Entscheidung über die Genehmigung von Industrieanlagen und<br />

Kraftwerken nach dem BImSchG um eine gebundene Entscheidung der Behörde. Sind also die für<br />

die Genehmigung einer Anlage maßgeblichen Tatbestandsmerkmale aus den §§ 5 und 6 BImSchG<br />

erfüllt, muss die Behörde die Anlage genehmigen. Ein Ermessen hinsichtlich der Genehmigung<br />

steht der Behörde nicht zu.<br />

Sowohl immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren als auch PFV sind insbesondere im<br />

Hinblick auf die Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung in der öffentlichen und fachlichen<br />

Diskussion.<br />

8 Autorin der Kapitel 6 bis 9: Prof. Dr. Andrea Versteyl, Berlin<br />

9 Welche Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist abschließend im Anhang der<br />

4. BImSchV aufgezählt; im Einzelnen zu genehmigungsbedürftigen Anlagen statt vieler: Jarass, BImSchG, Kommentar,<br />

§ 4, Rn. 15 ff. m.w.N.<br />

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