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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken<br />
6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung<br />
von Industrieanlagen und Kraftwerken 8<br />
6.1. Einführung und rechtlicher Rahmen<br />
Die Errichtung und der Betrieb von Industrieanlagen verschiedener Branchen und von Kraftwer-<br />
ken bedürfen ab bestimmten Leistungsschwellen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmi-<br />
gung. Vom Genehmigungserfordernis erfasst sind beispielsweise Anlagen zur Erzeugung von<br />
Energie, Tierhaltungsanlagen, Anlagen zur Erzeugung von Papier, Pappe oder Karton, Stahlerzeu-<br />
gungsanlagen, Anlagen der keramischen und chemischen Industrie, Abfallbehandlungsanlagen<br />
und Anlagen zur Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe. 9<br />
Am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind unterschiedliche Akteure betei-<br />
ligt. Dazu zählen neben dem Vorhabenträger vor allem die immissionsschutzrechtliche Geneh-<br />
migungsbehörde, zu beteiligende dritte Behörden, z.B. Naturschutzbehörden, Wasserbehörden,<br />
Denkmalschutzbehörden, sowie sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB), z.B. wie – je nach<br />
Verfahrensart – die Jedermann-Öffentlichkeit, also jedermann unabhängig von der Betroffenheit<br />
durch die Auswirkungen des Vorhabens.<br />
Immissionsschutzrechtliche Verfahrensarten<br />
Die rechtlichen Vorgaben für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ergeben sich<br />
aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu ergangenen Verordnungen.<br />
Der Gesetz- und Verordnungsgeber unterscheidet nicht nach öffentlichen und privaten Vorhaben-<br />
trägern. Träger immissionsschutzrechtlich zu genehmigender Vorhaben sind regelmäßig private<br />
Unternehmen. Vorhaben öffentlicher Träger sind in der Regel Infrastrukturvorhaben, also z.B.<br />
Autobahnen, Hochspannungsleitungen, Eisenbahntrassen. Diese Infrastrukturvorhaben bedürfen<br />
der Zulassung im Planfeststellungsverfahren (PFV). Im Gegensatz zum PFV für Infrastrukturvor-<br />
haben handelt es sich bei der Entscheidung über die Genehmigung von Industrieanlagen und<br />
Kraftwerken nach dem BImSchG um eine gebundene Entscheidung der Behörde. Sind also die für<br />
die Genehmigung einer Anlage maßgeblichen Tatbestandsmerkmale aus den §§ 5 und 6 BImSchG<br />
erfüllt, muss die Behörde die Anlage genehmigen. Ein Ermessen hinsichtlich der Genehmigung<br />
steht der Behörde nicht zu.<br />
Sowohl immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren als auch PFV sind insbesondere im<br />
Hinblick auf die Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung in der öffentlichen und fachlichen<br />
Diskussion.<br />
8 Autorin der Kapitel 6 bis 9: Prof. Dr. Andrea Versteyl, Berlin<br />
9 Welche Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist abschließend im Anhang der<br />
4. BImSchV aufgezählt; im Einzelnen zu genehmigungsbedürftigen Anlagen statt vieler: Jarass, BImSchG, Kommentar,<br />
§ 4, Rn. 15 ff. m.w.N.<br />
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