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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken<br />

Wen die Behörde an diesem Termin beteiligt, liegt in ihrem Ermessen. Sie wird dabei nicht nur die-<br />

jenigen berücksichtigen, deren Positionen nicht bloß ganz allgemein mit dem Vorhaben in Verbin-<br />

dung stehen, sondern auch diejenigen, die von dem Vorhaben in eigenen Belangen betroffen sein<br />

können. Dabei wird die Behörde, um den Untersuchungsaufwand realistisch einschätzen zu kön-<br />

nen, den Kreis der Beteiligten eher weit als eng ziehen. In der Regel bezieht die Genehmigungsbe-<br />

hörde neben dem Vorhabenträger Vertreter der betroffenen Fachbehörden, der TöB und der aner-<br />

kannten Naturschutzverbände in die Antragskonferenz ein.<br />

Um die fachlichen Auswirkungen, die im Rahmen der UVP zu untersuchen sind, hinreichend beurteilen<br />

zu können, wird die Behörde ferner von der Möglichkeit Gebrauch machen, Sachverständige<br />

und, wenn erforderlich, auch Privatpersonen zur Antragskonferenz einzuladen. Eine Pflicht zur<br />

Beteiligung der betroffen oder nicht betroffenen Öffentlichkeit besteht allerdings nicht.<br />

Erstellung der Antragsunterlagen<br />

In den §§ 3 bis 4e der 9. BImSchV ist der Inhalt des Antrags geregelt. Dem Antrag sind die<br />

zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dies können insbesondere<br />

Gutachten, Lagepläne, Fließschemata und Beschreibungen der vorgenommenen Maßnahmen<br />

sein.<br />

Bei Industrieanlagen und Kraftwerken wird der Vorhabenträger in der Regel ein Planungsbüro<br />

beauftragen, das die Antragsunterlagen erstellt und die Abläufe auf Seiten des Vorhabenträgers<br />

koordiniert.<br />

Auch die Genehmigungsbehörde befasst sich schon während der Antragserstellungsphase intensiv<br />

mit dem Vorhaben, um das spätere Genehmigungsverfahren möglichst zügig abzuschließen.<br />

Bei Änderungen einer vorhandenen Anlage ist beispielsweise die bestehende immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigungslage zu ermitteln. Dies kann bei historisch gewachsenen Industriestandorten<br />

kompliziert und langwierig sein. Die Behördenmitarbeiter müssen darüber hinaus im<br />

Hinblick auf das Vorhaben über den aktuellen Stand der Technik informiert sein, denn – grob formuliert<br />

– muss das Vorhaben den Stand der Technik einhalten, um genehmigt werden zu können.<br />

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nimmt während der Phase der Antragserstellung<br />

weiterhin eine beratende Funktion wahr.<br />

Erstellung einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />

Für Vorhaben ab einer bestimmten Größe hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde<br />

eine UVP nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen.<br />

Die UVP ist unsel<strong>bst</strong>ständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.<br />

Mit der UVP werden die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die immissionsschutzrechtlichen<br />

Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Wasser, Boden, Atmosphäre, Kultur- und Sachgüter)<br />

beschrieben und bewertet. Als Entscheidungsgrundlage für die Genehmigungsbehörde<br />

reicht der Vorhabenträger mit den Antragsunterlagen eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />

(UVU) ein. Bei der UVU handelt es sich um ein von unabhängigen Sachverständigen erarbeite-<br />

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