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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken<br />
Wen die Behörde an diesem Termin beteiligt, liegt in ihrem Ermessen. Sie wird dabei nicht nur die-<br />
jenigen berücksichtigen, deren Positionen nicht bloß ganz allgemein mit dem Vorhaben in Verbin-<br />
dung stehen, sondern auch diejenigen, die von dem Vorhaben in eigenen Belangen betroffen sein<br />
können. Dabei wird die Behörde, um den Untersuchungsaufwand realistisch einschätzen zu kön-<br />
nen, den Kreis der Beteiligten eher weit als eng ziehen. In der Regel bezieht die Genehmigungsbe-<br />
hörde neben dem Vorhabenträger Vertreter der betroffenen Fachbehörden, der TöB und der aner-<br />
kannten Naturschutzverbände in die Antragskonferenz ein.<br />
Um die fachlichen Auswirkungen, die im Rahmen der UVP zu untersuchen sind, hinreichend beurteilen<br />
zu können, wird die Behörde ferner von der Möglichkeit Gebrauch machen, Sachverständige<br />
und, wenn erforderlich, auch Privatpersonen zur Antragskonferenz einzuladen. Eine Pflicht zur<br />
Beteiligung der betroffen oder nicht betroffenen Öffentlichkeit besteht allerdings nicht.<br />
Erstellung der Antragsunterlagen<br />
In den §§ 3 bis 4e der 9. BImSchV ist der Inhalt des Antrags geregelt. Dem Antrag sind die<br />
zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dies können insbesondere<br />
Gutachten, Lagepläne, Fließschemata und Beschreibungen der vorgenommenen Maßnahmen<br />
sein.<br />
Bei Industrieanlagen und Kraftwerken wird der Vorhabenträger in der Regel ein Planungsbüro<br />
beauftragen, das die Antragsunterlagen erstellt und die Abläufe auf Seiten des Vorhabenträgers<br />
koordiniert.<br />
Auch die Genehmigungsbehörde befasst sich schon während der Antragserstellungsphase intensiv<br />
mit dem Vorhaben, um das spätere Genehmigungsverfahren möglichst zügig abzuschließen.<br />
Bei Änderungen einer vorhandenen Anlage ist beispielsweise die bestehende immissionsschutzrechtliche<br />
Genehmigungslage zu ermitteln. Dies kann bei historisch gewachsenen Industriestandorten<br />
kompliziert und langwierig sein. Die Behördenmitarbeiter müssen darüber hinaus im<br />
Hinblick auf das Vorhaben über den aktuellen Stand der Technik informiert sein, denn – grob formuliert<br />
– muss das Vorhaben den Stand der Technik einhalten, um genehmigt werden zu können.<br />
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nimmt während der Phase der Antragserstellung<br />
weiterhin eine beratende Funktion wahr.<br />
Erstellung einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />
Für Vorhaben ab einer bestimmten Größe hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde<br />
eine UVP nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen.<br />
Die UVP ist unsel<strong>bst</strong>ständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.<br />
Mit der UVP werden die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die immissionsschutzrechtlichen<br />
Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Wasser, Boden, Atmosphäre, Kultur- und Sachgüter)<br />
beschrieben und bewertet. Als Entscheidungsgrundlage für die Genehmigungsbehörde<br />
reicht der Vorhabenträger mit den Antragsunterlagen eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />
(UVU) ein. Bei der UVU handelt es sich um ein von unabhängigen Sachverständigen erarbeite-<br />
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