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10. Anhang<br />

habens, das mit der landesplanerischen Beurteilung endet. Diese ist von anderen Planungsträgern<br />

bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen; das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung<br />

(wie auch die Linienbestimmung, soweit sie darauf beruht) ist reversibel. Einer Zulassungsent-<br />

scheidung greift die landesplanerische Beurteilung nicht vor.<br />

Scoping<br />

Fakultatives Verfahren zur Bestimmung von Inhalt und Umfang der für die Durchführung der UVP<br />

notwendigen Unterlagen des Vorhabenträgers im Sinne des §5 UVPG. Das Scoping wird frühzei-<br />

tig vor Erstellung der UVP-Unterlagen durch den Vorhabenträger von der zuständigen Behörde<br />

durchgeführt. Zwingend zu beteiligen sind die fachlich berührten Behörden. Sachverständige und<br />

Dritte können hinzugezogen werden.<br />

Strategische Umweltprüfung<br />

Instrument zur systematischen Prüfung der Umweltauswirkungen von bestimmten Plänen und<br />

Programmen, wie z.B. dem Bundesverkehrswegeplan. Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist<br />

unsel<strong>bst</strong>ständiger Teil eines behördlichen Plan- bzw. Programmaufstellungs- oder -änderungsver-<br />

fahrens.<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Instrument zur systematischen Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Projekte, wie z.B.<br />

Verkehrsprojekte. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist kein eigenständiges Verwaltungs-<br />

verfahren, sondern unsel<strong>bst</strong>ständiger Teil eines Trägerverfahrens (insbesondere des Raumord-<br />

nungs- und Planfeststellungsverfahrens).<br />

Vorhabenträger<br />

Behörde oder privates Unternehmen, die bzw. das für die Planung und Umsetzung eines Vorhabens<br />

verantwortlich ist. Der Vorhabenträger erarbeitet die für die jeweiligen Planungs- und Zulassungs-<br />

verfahren notwendigen Planunterlagen und reicht sie bei der jeweils zuständigen Behörde ein. Vor-<br />

habenträger bei großen Infrastrukturprojekten sind beim Luftverkehr die Flughafengesellschaften<br />

(in der Regel juristische Personen des Privatrechts), die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (Bun-<br />

desbehörden) bei den Wasserstraßen, im Eisenbahnschienenwegeverkehr die Deutsche Bahn AG<br />

und im Bundesfernstraßenbau die Landesstraßenbauverwaltungen im Auftrag des Bundes.<br />

Zuständige Behörde<br />

Die für das jeweilige Verwaltungsverfahren bzw. einzelne Verfahrensschritte verantwortliche<br />

Behörde.<br />

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