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10. Anhang<br />
habens, das mit der landesplanerischen Beurteilung endet. Diese ist von anderen Planungsträgern<br />
bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen; das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung<br />
(wie auch die Linienbestimmung, soweit sie darauf beruht) ist reversibel. Einer Zulassungsent-<br />
scheidung greift die landesplanerische Beurteilung nicht vor.<br />
Scoping<br />
Fakultatives Verfahren zur Bestimmung von Inhalt und Umfang der für die Durchführung der UVP<br />
notwendigen Unterlagen des Vorhabenträgers im Sinne des §5 UVPG. Das Scoping wird frühzei-<br />
tig vor Erstellung der UVP-Unterlagen durch den Vorhabenträger von der zuständigen Behörde<br />
durchgeführt. Zwingend zu beteiligen sind die fachlich berührten Behörden. Sachverständige und<br />
Dritte können hinzugezogen werden.<br />
Strategische Umweltprüfung<br />
Instrument zur systematischen Prüfung der Umweltauswirkungen von bestimmten Plänen und<br />
Programmen, wie z.B. dem Bundesverkehrswegeplan. Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist<br />
unsel<strong>bst</strong>ständiger Teil eines behördlichen Plan- bzw. Programmaufstellungs- oder -änderungsver-<br />
fahrens.<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Instrument zur systematischen Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Projekte, wie z.B.<br />
Verkehrsprojekte. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist kein eigenständiges Verwaltungs-<br />
verfahren, sondern unsel<strong>bst</strong>ständiger Teil eines Trägerverfahrens (insbesondere des Raumord-<br />
nungs- und Planfeststellungsverfahrens).<br />
Vorhabenträger<br />
Behörde oder privates Unternehmen, die bzw. das für die Planung und Umsetzung eines Vorhabens<br />
verantwortlich ist. Der Vorhabenträger erarbeitet die für die jeweiligen Planungs- und Zulassungs-<br />
verfahren notwendigen Planunterlagen und reicht sie bei der jeweils zuständigen Behörde ein. Vor-<br />
habenträger bei großen Infrastrukturprojekten sind beim Luftverkehr die Flughafengesellschaften<br />
(in der Regel juristische Personen des Privatrechts), die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (Bun-<br />
desbehörden) bei den Wasserstraßen, im Eisenbahnschienenwegeverkehr die Deutsche Bahn AG<br />
und im Bundesfernstraßenbau die Landesstraßenbauverwaltungen im Auftrag des Bundes.<br />
Zuständige Behörde<br />
Die für das jeweilige Verwaltungsverfahren bzw. einzelne Verfahrensschritte verantwortliche<br />
Behörde.<br />
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