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9. Vorschläge für eine bessere Bürgerbeteiligung bei Industrieanlagen und Kraftwerken<br />
dings bietet dieses Vorgehen die Chance einer verbesserten Durchführung eines Erörterungs-<br />
termins sowie der zeitlichen und inhaltlichen Beschränkung auf die genehmigungsrelevanten<br />
Betroffenen-Einwendungen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass unter dem Tagesordnungspunkt<br />
„Sonstiges“ auch die Jedermann-Einwender Gelegenheit zur Äußerung erhalten.<br />
Einschaltung privater Projektmanager<br />
Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen und Kraftwerke können außerdem durch den Ein-<br />
satz von Projektmanagern verbessert bzw. beschleunigt werden. Die Einschaltung eines Projekt-<br />
managers ist in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach §2 Abs. 2 Nr. 5 der<br />
9. BImSchV in A<strong>bst</strong>immung mit und auf Kosten des Vorhabenträgers möglich. Projektmanager<br />
haben nicht nur die Aufgabe, den Erörterungstermin vorzubereiten und zu leiten, sondern auch<br />
alle Arbeitsschritte innerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu<br />
koordinieren – vom Scoping-Termin über den Erörterungstermin, die Umweltverträglichkeitsprü-<br />
fung bis hin zum Entwurf des Genehmigungsbescheides. Der Projektmanager wird auf Vorschlag<br />
oder mit Zustimmung des Antragstellers von der Genehmigungsbehörde eingesetzt. Gesetzliche<br />
Anforderungen an die Qualifikationen des Projektmanagers existieren nicht; Projektmanager kön-<br />
nen neben Juristen auch Ingenieure oder andere geeignete Personen sein.<br />
Die Einschaltung eines externen Projektmanagers kann dazu beitragen, dass die Genehmigungsbehörde<br />
ihre Neutralität und Glaubwürdigkeit aus Sicht der Betroffenen besser wahren kann, als<br />
wenn sie sich im Rahmen des Erörterungstermins sel<strong>bst</strong> mit den Einwendungen bzw. der Form<br />
ihres Vorbringens auseinandersetzen müsste.<br />
Die Einschaltung Dritter im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ist auch eine<br />
Reaktion auf die in den vergangenen Jahren zunehmende Professionalisierung der Einwände und<br />
deren Sach- und Rechtsbeistände. Der Sachverstand und die Vorkenntnisse dieser bundesweit<br />
agierenden Einwender muss die Professionalität des Personals einer Genehmigungsbehörde, das<br />
mit einem solchen Genehmigungsverfahren häufig zum ersten Mal befasst ist, zwangsläufig übersteigen.<br />
Daher sollte auch das Personal der Genehmigungsbehörden im Hinblick auf die Durchführung<br />
solcher Verfahren professionelle Schulungen durchlaufen.<br />
Mediation in der Regel nicht möglich<br />
Derzeit ist ein Erörterungstermin nicht erst dann zu beenden, wenn eine Einigung zwischen Einwendern<br />
und Vorhabenträger bzw. Genehmigungsbehörde erreicht ist, sondern schon dann, wenn<br />
die Einwender Gelegenheit hatten, ihre Einwendungen zu erläutern. Es besteht mithin kein Konsenszwang.<br />
In den meisten Fällen wäre ein Konsens allerdings auch gar nicht möglich, denn regelmäßig<br />
führt eine geringere Beeinträchtigung der Belange des einen Einwenders zu einer höheren<br />
Beeinträchtigung der Belange des anderen Einwenders.<br />
Wäre vor diesen Hintergrund eine professionelle Mediation der bloßen Behandlung der Einwendungen<br />
während des Erörterungstermins vorzuziehen? In der Praxis hat sich gezeigt, dass Mediationsverfahren<br />
nur in seltenen Fällen, wenn die Rahmenbedingungen stimmen, zum Erfolg füh-<br />
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