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9. Vorschläge für eine bessere Bürgerbeteiligung bei Industrieanlagen und Kraftwerken<br />

dings bietet dieses Vorgehen die Chance einer verbesserten Durchführung eines Erörterungs-<br />

termins sowie der zeitlichen und inhaltlichen Beschränkung auf die genehmigungsrelevanten<br />

Betroffenen-Einwendungen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass unter dem Tagesordnungspunkt<br />

„Sonstiges“ auch die Jedermann-Einwender Gelegenheit zur Äußerung erhalten.<br />

Einschaltung privater Projektmanager<br />

Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen und Kraftwerke können außerdem durch den Ein-<br />

satz von Projektmanagern verbessert bzw. beschleunigt werden. Die Einschaltung eines Projekt-<br />

managers ist in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach §2 Abs. 2 Nr. 5 der<br />

9. BImSchV in A<strong>bst</strong>immung mit und auf Kosten des Vorhabenträgers möglich. Projektmanager<br />

haben nicht nur die Aufgabe, den Erörterungstermin vorzubereiten und zu leiten, sondern auch<br />

alle Arbeitsschritte innerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu<br />

koordinieren – vom Scoping-Termin über den Erörterungstermin, die Umweltverträglichkeitsprü-<br />

fung bis hin zum Entwurf des Genehmigungsbescheides. Der Projektmanager wird auf Vorschlag<br />

oder mit Zustimmung des Antragstellers von der Genehmigungsbehörde eingesetzt. Gesetzliche<br />

Anforderungen an die Qualifikationen des Projektmanagers existieren nicht; Projektmanager kön-<br />

nen neben Juristen auch Ingenieure oder andere geeignete Personen sein.<br />

Die Einschaltung eines externen Projektmanagers kann dazu beitragen, dass die Genehmigungsbehörde<br />

ihre Neutralität und Glaubwürdigkeit aus Sicht der Betroffenen besser wahren kann, als<br />

wenn sie sich im Rahmen des Erörterungstermins sel<strong>bst</strong> mit den Einwendungen bzw. der Form<br />

ihres Vorbringens auseinandersetzen müsste.<br />

Die Einschaltung Dritter im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ist auch eine<br />

Reaktion auf die in den vergangenen Jahren zunehmende Professionalisierung der Einwände und<br />

deren Sach- und Rechtsbeistände. Der Sachverstand und die Vorkenntnisse dieser bundesweit<br />

agierenden Einwender muss die Professionalität des Personals einer Genehmigungsbehörde, das<br />

mit einem solchen Genehmigungsverfahren häufig zum ersten Mal befasst ist, zwangsläufig übersteigen.<br />

Daher sollte auch das Personal der Genehmigungsbehörden im Hinblick auf die Durchführung<br />

solcher Verfahren professionelle Schulungen durchlaufen.<br />

Mediation in der Regel nicht möglich<br />

Derzeit ist ein Erörterungstermin nicht erst dann zu beenden, wenn eine Einigung zwischen Einwendern<br />

und Vorhabenträger bzw. Genehmigungsbehörde erreicht ist, sondern schon dann, wenn<br />

die Einwender Gelegenheit hatten, ihre Einwendungen zu erläutern. Es besteht mithin kein Konsenszwang.<br />

In den meisten Fällen wäre ein Konsens allerdings auch gar nicht möglich, denn regelmäßig<br />

führt eine geringere Beeinträchtigung der Belange des einen Einwenders zu einer höheren<br />

Beeinträchtigung der Belange des anderen Einwenders.<br />

Wäre vor diesen Hintergrund eine professionelle Mediation der bloßen Behandlung der Einwendungen<br />

während des Erörterungstermins vorzuziehen? In der Praxis hat sich gezeigt, dass Mediationsverfahren<br />

nur in seltenen Fällen, wenn die Rahmenbedingungen stimmen, zum Erfolg füh-<br />

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