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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken<br />
In der Regel nimmt der Vorhabenträger bereits in dieser Frühphase des Projekts Kontakt zu<br />
der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde auf und unterrichtet sie über Art und<br />
Umfang der Anlage. Sobald die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde von dem Vor-<br />
haben Kenntnis hat, ist sie gemäß § 2 Abs. 2 der 9. BImSchV gehalten („soll“), den Vorhabenträ-<br />
ger bei der Antragserstellung zu beraten. Die zuständige Behörde begleitet das Vorhaben fortan<br />
nicht nur als federführende Behörde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren,<br />
sondern über die Genehmigung und Realisierung des Vorhabens hinaus, da sie für die immissi-<br />
onsschutzrechtliche Überwachung der Anlage (ordnungsgemäßer Betrieb im Rahmen der Geneh-<br />
migung) zuständig sein wird.<br />
Erstellung der Projektunterlagen<br />
Nach der Entscheidung über das „Ob“ und den Standort des Projektes werden Projektunter-<br />
lagen erstellt. Sinn und Zweck der Projektunterlagen ist es, der Behörde, den Fachbehörden und<br />
den TöB vorab eine – soweit in diesem frühen Stadium möglich – breite Informationsbasis zu ver-<br />
schaffen, auf deren Grundlage die Behörde bei der Antragserstellung beraten kann.<br />
(Vor-)Antragskonferenz und Scoping-Termin<br />
Auf Grundlage der Projektunterlagen können eine (Vor-)Antragskonferenz und ein sogenannter<br />
Scoping-Termin durchgeführt werden. Im Rahmen eines Scoping-Termins werden<br />
unter Beteiligung von Fachämtern und Fachverbänden Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden<br />
Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens geklärt. Die Antragskonferenz<br />
ist Teil der behördlichen Beratungsaufgabe aus § 2 Abs. 2 der 9. BImSchV. Sie dient der Klärung,<br />
welche Unterlagen der Antragsteller voraussichtlich für den Antrag beizubringen hat. Die<br />
Antragskonferenz gehört jedoch nicht zum eigentlichen Genehmigungsverfahren, das erst mit der<br />
Antragstellung durch den Vorhabenträger beginnt. In der Regel werden Antragskonferenz und<br />
Scoping in einem Termin verbunden.<br />
Die Antragskonferenz dient insbesondere der Klärung,<br />
• welche Antragsunterlagen vorgelegt werden müssen,<br />
• welche voraussichtlichen Auswirkungen das Vorhaben auf die Nachbarschaft und die Allge-<br />
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meinheit haben kann und welche Folgerungen sich daraus ergeben,<br />
• welche Gutachten erforderlich sind, welche doppelten Gutachten vermieden werden können,<br />
• wie der zeitliche Ablauf des Genehmigungsverfahrens gestaltet werden kann und welche Maß-<br />
nahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens ergriffen werden können,<br />
• ob ein Projektmanager eingesetzt werden soll und<br />
• welche Behörden am Verfahren zu beteiligen sind.<br />
Bei Vorhaben, für die eine UVP durchzuführen ist, können sich die Beteiligten auf der Antragskonferenz<br />
auch über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der UVP verständigen (§ 2a<br />
Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV).