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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken<br />

Zustellung und Bekanntgabe des Antrags an Antragsteller, beteiligte Öffentlichkeit und<br />

Behörden: Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und<br />

dem Vorhabenträger sowie den Einwendern zuzustellen. Darüber hinaus ist der Bescheid bei<br />

einem förmlichen Genehmigungsverfahren öffentlich bekannt zu machen.<br />

Die Zustellung an die Einwender kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.<br />

Ob die Behörde die Zustellung ersetzt, liegt in ihrem Ermessen. In der Regel ersetzt sie die Zustellung<br />

– analog zu den rechtlichen Vorgaben bei Planfeststellungsverfahren – ab einer Einwenderzahl<br />

von 50.<br />

Die Bekanntmachung löst die einmonatige Frist aus, innerhalb derer Rechtsschutz gegen den<br />

Bescheid zu ersuchen ist.<br />

6.4. Beschreibung der Prozessschritte in der Bauphase<br />

Nach der Genehmigung hat der Vorhabenträger drei Jahre Zeit, mit der Realisierung seines Vorhabens<br />

zu beginnen. Nach drei Jahren erlischt die Genehmigung, wenn sie nicht durch die Behörde<br />

verlängert wird.<br />

Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann auf Antrag des Vorhabenträgers die<br />

Anordnung des sofortigen Vollzugs erlassen werden. Diese Anordnung ermöglicht es dem Vorhabenträger,<br />

sofort mit der Errichtung der Anlage zu beginnen und nicht erst nach Abschluss eines<br />

etwaigen Rechtsschutzverfahrens. Der Vorhabenträger baut jedoch auf eigenes Risiko und mit<br />

der Verpflichtung zum Rückbau, sofern die Genehmigung im gerichtlichen Verfahren aufgehoben<br />

wird. Rechtsschutzverfahren werden in der Regel während der Bauphase geführt.<br />

6.5. Rechtsschutz<br />

Gegen einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid kann grundsätzlich Rechtsschutz<br />

ersucht werden. In der Regel ist unmittelbar gegen den immissionsschutzrechtlichen<br />

Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. In wenigen Bundesländern, z.B. in Thüringen,<br />

ist dem Klageverfahren noch ein behördliches Widerspruchsverfahren vorgeschaltet, in<br />

dem die Behörde der Beschwerde des Rechtsschutzsuchenden abhelfen kann. Die Voraussetzungen<br />

sind ähnlich, weshalb hier nicht weiter auf das Widerspruchsverfahren eingegangen wird.<br />

Sachlich ist im Rechtsschutzverfahren zu unterscheiden zwischen dem Klageverfahren, mit dem<br />

unmittelbar gegen den Bescheid der Behörde vorgegangen wird, und dem Eilverfahren, mit dem<br />

gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung und damit gegen die Möglichkeit, sofort zu<br />

bauen, vorgegangen werden soll. Außerdem kann nach den Rechtsschutzsuchenden unterschieden<br />

werden.<br />

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